Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1980
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens nach § 64 LMG 1975 über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens nach Paragraph 64, LMG 1975 über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 64 LMG 1975.Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 64, LMG 1975.
Dieses Urteil sowie alle darauf beruhenden Verfügungen (insbesondere die Endverfügung vom 18. März 1977, ON 7) werden aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288Dieses Urteil sowie alle darauf beruhenden Verfügungen (insbesondere die Endverfügung vom 18. März 1977, ON 7) werden aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 292, 288
Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Franz A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, am 14. Juni 1976 in Wien als verantwortlicher Leiter der Verpackungsabteilung der Firma Franz B eine laut dem auf der Verpackung angebrachten Aufkleber mit Beziehung auf die dort deklarierte Haltbarkeitsfrist von einem Monat (fahrlässig) falsch bezeichnete 'Wiener-Wurst' in Verkehr gebracht und hiedurch das Vergehen nach §§ 63, 64 LMG 1975 begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Franz A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, am 14. Juni 1976 in Wien als verantwortlicher Leiter der Verpackungsabteilung der Firma Franz B eine laut dem auf der Verpackung angebrachten Aufkleber mit Beziehung auf die dort deklarierte Haltbarkeitsfrist von einem Monat (fahrlässig) falsch bezeichnete 'Wiener-Wurst' in Verkehr gebracht und hiedurch das Vergehen nach Paragraphen 63, 64, LMG 1975 begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit dem - gemäß § 458 Abs. 2 StPO in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten - Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, wurde der am 21. Juli 1947 geborene Franz A des Vergehens nach § 64 LMG 1975 schuldig erkannt, weil er (ersichtlich gemeint: in seiner Eigenschaft als der im Rahmen des Wursterzeugungsbetriebes der Firma Franz B in Wien für die Verpackung und Bezeichnung der ausgelieferten Wurstwaren verantwortliche Leiter der Verpackungsabteilung dieser Firma; vgl. S 15 am 22. Juni 1976 (nach der Aktenlage wohl richtig: 14. Juni 1976; S 3, 5 und 11) in Wien fahrlässig falsch bezeichnete 'Wiener(- Wurst)' verpackt (und solcherart im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht) hatte.Mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten - Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. März 1977, GZ. 18 U 122/77-5, wurde der am 21. Juli 1947 geborene Franz A des Vergehens nach Paragraph 64, LMG 1975 schuldig erkannt, weil er (ersichtlich gemeint: in seiner Eigenschaft als der im Rahmen des Wursterzeugungsbetriebes der Firma Franz B in Wien für die Verpackung und Bezeichnung der ausgelieferten Wurstwaren verantwortliche Leiter der Verpackungsabteilung dieser Firma; vergleiche S 15 am 22. Juni 1976 (nach der Aktenlage wohl richtig: 14. Juni 1976; S 3, 5 und 11) in Wien fahrlässig falsch bezeichnete 'Wiener(- Wurst)' verpackt (und solcherart im Sinne der Definition des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975 in Verkehr gebracht) hatte.
Das Gericht verurteilte ihn hiefür zu einer Geldstrafe; gleichzeitig sprach es gemäß § 69 LMG 1975 die Haftung des Betriebsinhabers für die (über Franz A) verhängte Geldstrafe aus. Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt Berechtigung zu, weil der eingangs angeführte Schuldspruch des A (wegen Vergehens nach § 64 LMG 1975) mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß § 64 LMG 1975 ist nämlich nur derjenige (wegen Vergehens gerichtlich) strafbar, wer eine der im § 63 Abs. 1 (LMG 1975) mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht (sofern die Tat - was vorliegend zutrifft - nicht nach § 62 Abs. 1 /LMG 1975/ mit Strafe bedroht ist). Die falsche Bezeichnung von Lebensmitteln (Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen) oder das Inverkehrbringen derselben (nach erfolgter Falschbezeichnung) wird aber nicht im ersten Absatz des § 63 LMG 1975, sondern vielmehr durch die Bestimmung des Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle (unter den sonstigen, dort angeführten Voraussetzungen, wozu ua ein Handeln des Täters in der Vorsatzform der Wissentlichkeit gehört) unter Strafsanktion gestellt. Eine bloß fahrlässig erfolgte Falschbezeichnung eines Lebensmittels fällt daher nicht unter die Strafdrohung des § 64 LMG 1975, sie ist vielmehr nur als Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975, (und damit nicht gerichtlich) strafbar (Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das LebensmittelG 1975 S 285; Barfuß-Pindur-Smolka, §sterr. Lebensmittelrecht, Erläuterungen S 229).Das Gericht verurteilte ihn hiefür zu einer Geldstrafe; gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 69, LMG 1975 die Haftung des Betriebsinhabers für die (über Franz A) verhängte Geldstrafe aus. Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt Berechtigung zu, weil der eingangs angeführte Schuldspruch des A (wegen Vergehens nach Paragraph 64, LMG 1975) mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß Paragraph 64, LMG 1975 ist nämlich nur derjenige (wegen Vergehens gerichtlich) strafbar, wer eine der im Paragraph 63, Absatz eins, (LMG 1975) mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht (sofern die Tat - was vorliegend zutrifft - nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, /LMG 1975/ mit Strafe bedroht ist). Die falsche Bezeichnung von Lebensmitteln (Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen) oder das Inverkehrbringen derselben (nach erfolgter Falschbezeichnung) wird aber nicht im ersten Absatz des Paragraph 63, LMG 1975, sondern vielmehr durch die Bestimmung des Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle (unter den sonstigen, dort angeführten Voraussetzungen, wozu ua ein Handeln des Täters in der Vorsatzform der Wissentlichkeit gehört) unter Strafsanktion gestellt. Eine bloß fahrlässig erfolgte Falschbezeichnung eines Lebensmittels fällt daher nicht unter die Strafdrohung des Paragraph 64, LMG 1975, sie ist vielmehr nur als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975, (und damit nicht gerichtlich) strafbar (Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das LebensmittelG 1975 S 285; Barfuß-Pindur-Smolka, §sterr. Lebensmittelrecht, Erläuterungen S 229).
Rechtliche Beurteilung
Dem Strafbezirksgericht Wien ist demnach ein - Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 468 Abs. 1 Z 4 (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a) StPO begründender und sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkender - Rechtsirrtum insoweit unterlaufen, als es den im Protokolls- und Urteilsvermerk festgestellten Urteilssachverhalt, demzufolge Franz A bloß fahrlässig ein falsch bezeichnetes Lebensmittel (nämlich eine 'Wiener-Wurst') verpackt und solcherart (im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 LMG 1975) in Verkehr gebracht hatte, als gerichtlich strafbares Vergehen nach § 64 LMG 1975 beurteilte.Dem Strafbezirksgericht Wien ist demnach ein - Urteilsnichtigkeit im Sinne des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) StPO begründender und sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkender - Rechtsirrtum insoweit unterlaufen, als es den im Protokolls- und Urteilsvermerk festgestellten Urteilssachverhalt, demzufolge Franz A bloß fahrlässig ein falsch bezeichnetes Lebensmittel (nämlich eine 'Wiener-Wurst') verpackt und solcherart (im Sinne der Definition des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975) in Verkehr gebracht hatte, als gerichtlich strafbares Vergehen nach Paragraph 64, LMG 1975 beurteilte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00181.8.1209.000Dokumentnummer
JJT_19801209_OGH0002_0100OS00181_8000000_000