TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/11 2002/13/0021

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §270 Abs1;
BAO §270 Abs3;
EStG 1988 §6 Z2 lita;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dkfm. W C in W, vertreten durch Dr. Peter Schilling, Wirtschaftsprüfer in 1040 Wien, Wohllebengasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 13. November 2001, Zl. RV/619- 16/05/99, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 und Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dkfm. W C in W, vertreten durch Dr. Peter Schilling, Wirtschaftsprüfer in 1040 Wien, Wohllebengasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 13. November 2001, Zl. RV/619- 16/05/99, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 und Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 und ab dem 1. Jänner 1990 betrifft, zurückgewiesen.

2. Zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb eine Handelsagentur in Wien und erklärte für die Streitjahre 1989 bis 1992 ausschließlich und für das Streitjahr 1993 neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von rund 900 S Umsätze, welche nach § 6 Z 3 UStG 1972 (Leistungen für ausländische Auftraggeber) steuerfrei waren, und machte Vorsteuern geltend. Weiters erklärte er für die Streitjahre (für 1989 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche er aus dem Betrieb seiner 1989 gegründeten Handelsagentur erzielt habe.Der Beschwerdeführer betrieb eine Handelsagentur in Wien und erklärte für die Streitjahre 1989 bis 1992 ausschließlich und für das Streitjahr 1993 neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von rund 900 S Umsätze, welche nach Paragraph 6, Ziffer 3, UStG 1972 (Leistungen für ausländische Auftraggeber) steuerfrei waren, und machte Vorsteuern geltend. Weiters erklärte er für die Streitjahre (für 1989 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche er aus dem Betrieb seiner 1989 gegründeten Handelsagentur erzielt habe.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen u.a. gegen die U. GesmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bis 1989 war, erstattete das Finanzamt bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung. Der Beschwerdeführer sei bis August 1987 in der S-Firmengruppe in leitender Position nichtselbständig tätig gewesen. M.S. aus der S-Firmengruppe und die S. Handels GesmbH hätten 1987 die S. GesmbH gegründet und dann ihre Anteile abgetreten, wobei der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau jeweils 112.500 S am Stammkapital von 500.000 S übertragen erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei als einer der beiden Geschäftsführer der S. GesmbH ins Firmenbuch eingetragen worden und Ende 1989/Anfang 1990 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dieses später unter der Firma U. Handels GesmbH auftretende Unternehmen habe am 3. September 1987 100 % des Stammkapitals der bereits 1966 gegründeten U. GesmbH erworben. Als Geschäftsführer der U. GesmbH seien P.K. und bis Ende 1989 der Beschwerdeführer im Firmenbuch eingetragen gewesen.Im Zusammenhang mit Ermittlungen u.a. gegen die U. GesmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bis 1989 war, erstattete das Finanzamt bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung. Der Beschwerdeführer sei bis August 1987 in der S-Firmengruppe in leitender Position nichtselbständig tätig gewesen. M.S. aus der S-Firmengruppe und die Sitzung , Handels GesmbH hätten 1987 die Sitzung , GesmbH gegründet und dann ihre Anteile abgetreten, wobei der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau jeweils 112.500 S am Stammkapital von 500.000 S übertragen erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei als einer der beiden Geschäftsführer der Sitzung , GesmbH ins Firmenbuch eingetragen worden und Ende 1989/Anfang 1990 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dieses später unter der Firma U. Handels GesmbH auftretende Unternehmen habe am 3. September 1987 100 % des Stammkapitals der bereits 1966 gegründeten U. GesmbH erworben. Als Geschäftsführer der U. GesmbH seien P.K. und bis Ende 1989 der Beschwerdeführer im Firmenbuch eingetragen gewesen.

Der Beschwerdeführer trete als Bevollmächtigter der U.B. Ltd., Dublin, Irland, auf. Das Finanzamt hege den Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die U.B. Ltd., eine Domizilgesellschaft, Gewinne ins Ausland verlagert habe. Im Falle der Errichtung einer Glasperlenfabrik in Polen ergebe dies eine "Umsatzverkürzung" von 66 Millionen S und eine "Gewinnverkürzung" von 10 Millionen S.

Im Gefolge dieser Anzeige an die Staatsanwaltschaft beauftragte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 197 Abs. 1 FinStrG das Finanzamt mit Beschluss vom 25. März 1993 mit der Durchführung weiterer Erhebungen unter Einschluss von Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG. Gleichzeitig erließ das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Hausdurchsuchungsbefehl hinsichtlich u.a. der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in Wien. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt.Im Gefolge dieser Anzeige an die Staatsanwaltschaft beauftragte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 197, Absatz eins, FinStrG das Finanzamt mit Beschluss vom 25. März 1993 mit der Durchführung weiterer Erhebungen unter Einschluss von Prüfungen nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG. Gleichzeitig erließ das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Hausdurchsuchungsbefehl hinsichtlich u.a. der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in Wien. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt.

Im Rahmen der dem Finanzamt vom Gericht aufgetragenen Erhebungen wurde der Beschwerdeführer am 2. Mai 1994 als Beschuldigter vernommen und stellte durch seinen Verteidiger den Antrag auf schriftliche Einvernahme zweier Zeugen (P.C. und A.W.) zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die U.B. Ltd. weder selbst gegründet habe noch für sich habe gründen lassen.

Über die vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen verfasste die Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) einen "Abtretungsbericht" vom 19. August 1994. Der Beschwerdeführer sei bis zum 25. August 1987 in der S-Firmengruppe in leitender Position nichtselbständig tätig gewesen. 1986 habe er den Auftrag erhalten, ein Anbot (Verkauf einer Produktionsanlage zur Herstellung von industriellen Mikroglasperlen) an die polnische Firma M. zu legen. Dieses Anbot sei jedoch seitens der Firmenleitung der S-Firmengruppe nur als "Scheinoffert" gedacht gewesen, um die damals herrschende Marktlage abklären zu können. Nach seinem Ausscheiden aus der S-Firmengruppe habe der Beschwerdeführer, nunmehr Geschäftsführer der U. GesmbH, das Anbot weiterverfolgt. Am 18. Jänner 1989 sei es zu einem Vertragsabschluss über die Lieferung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen um 22 Millionen S zwischen der polnischen Firma M. und der U. GesmbH gekommen. Am 7. März 1989 sei mit einem Begleitblatt der U. GesmbH, welches die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweise, ein redigierter Vertrag der Firma M. übersandt worden. Vertragsgegenstand sei die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen, die in Polen zu errichten sei und von der Firma M. für die Dauer von fünf Jahren vom Vermieter, der U.B. Ltd., zu einem Preis von 44 Millionen S geleast werde. Dieser Vertrag trage gleichfalls die Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Finanzierung sei nach Aussage eines Angestellten der B-Bank mittels Generalakkreditivs erfolgt. Durch die polnischen Partner sei als Garantieleistung ein Betrag von 11 Millionen S auf ein bei der B-Bank eingerichtetes Depot eingezahlt worden. Das ganze Geschäft sei Zug um Zug abgewickelt worden, wobei der Beschwerdeführer kein Eigenkapital benötigt habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der U.B. Ltd. am 27. Oktober 1989 von der B-Bank ein Kredit in Höhe von 2,500.000 S eingeräumt worden sei, welcher durch ein im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehendes Grundstück in Wien besichert worden sei.

Die U.B. Ltd. sei am 10. März 1989 im Firmenbuch in Irland eingetragen worden. Der bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Korrespondenz mit verschiedenen Geschäftspartnern sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ende 1988/Anfang 1989 die Absicht gehabt habe, eine irische "Non-Resident-Company" zu gründen. Weiterer Schriftverkehr über näher geschilderte Maßnahmen und Vorgangsweisen bei der Gründung der U.B. Ltd. sei in den beschlagnahmten Unterlagen enthalten. Insbesondere sei daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich als Eigentümer der U.B. Ltd. bezeichnet habe und mit 4. April 1989 sich selbst und seine Schwiegermutter, welche in Wien wohnhaft gewesen sei, als Direktoren der U.B. Ltd. im irischen Handelsregister habe eintragen lassen. Als treuhändische Anteilsinhaber der U.B. Ltd. bzw. als Strohmänner würden zwei auf der Isle of Man ansässige Gesellschaften dienen. Der mit 6. Dezember 1989 die Schwiegermutter des Beschwerdeführers als Direktor der U.B. Ltd. ablösende P.C. habe laut Auszug aus dem irischen Handelsregister neben der U.B. Ltd. noch bei weiteren 237 irischen Firmen als Direktor fungiert. Nach der beim Beschwerdeführer im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Buchhaltung der U.B. Ltd. habe P.C. zwar 13.000 S monatlich als Honorar bezogen, doch sei dieses in Form von Schecks ausbezahlt worden, welche auf ein österreichisches Konto gezogen worden seien und deren Rückseiten die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau aufgewiesen hätten. Sämtliche Geschäftsvorfälle der U.B. Ltd. seien in Form einer EDV-unterstützten Buchhaltung erfasst worden. Dies würde bis dato noch immer durch den Steuerberater des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen. Von dieser Wirtschaftstreuhandkanzlei seien auch monatliche Saldenlisten der Sachkonten sowie die Bilanzen der U.B. Ltd. erstellt worden. Sämtliche Belege, welche die Grundlage für das Rechenwerk der irischen Gesellschaft gebildet hätten, seien bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in Wien vorgefunden und beschlagnahmt worden.

Die Anschaffungskosten der einzelnen Anlageteile der Glasperlenfabrik hätten rund 13,800.000 S betragen. Für diese Teile habe die U.B. Ltd. und somit der Beschwerdeführer 22 Millionen S von der polnischen Firma M. erhalten. Im Jahr 1991 sei die Forderung von 44 Millionen S an die Firma M. in die Bilanz der U.B. Ltd. eingestellt worden. Daraus entnehme der Berichtsverfasser, dass die gesamte geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen in Polen von den Örtlichkeiten des Beschwerdeführers in Wien aus abgewickelt worden sei. Er schließe dies daraus, dass die gesamte Buchhaltung und die Korrespondenz der irischen U.B. Ltd. an der Anschrift des Beschwerdeführers in Wien vorgefunden worden sei, ebenso der Schriftverkehr, aus welchem sich der Gründungsablauf der U.B. Ltd. nachvollziehen lasse. Sämtliche Utensilien zur Durchführung eines Geschäftsbetriebes (Stempel, Briefpapier, usw.) seien in Österreich hergestellt worden, so sei z.B. das Briefpapier mit dem aufgedruckten Briefkopf der U.B. Ltd. bei einer Wiener Druckerei hergestellt worden. Auch ein Zeuge, der zunächst mit der U. GesmbH, später mit der U.B. Ltd. einen Konsulentenvertrag hinsichtlich der technischen Belange der Glasperlenfabrik gehabt habe, habe bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass jegliche Korrespondenz mit der U.B. Ltd. so zu verfassen gewesen sei, dass er die Schriftstücke an die Anschrift der U.B. Ltd. in Dublin, Irland, gerichtet, auf den Briefumschlag aber auf Wunsch des Beschwerdeführers dessen Anschrift in Wien geschrieben habe. Eine bei der Handelsagentur des Beschwerdeführers tätige Angestellte habe zu Protokoll gegeben, dass sie seit Beginn ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer weder ein Fax noch ein Schriftstück aus Dublin erhalten habe. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer selbständig für die U.B. Ltd. entschieden und von der Korrespondenz und den ausgestellten Rechnungen seien keine Ablichtungen nach Irland gesendet worden. Die Bezahlung ausgefertigter Fakturen sei auf ein Konto bei einer irischen Bank erfolgt, welche die Bankauszüge jedoch dem Beschwerdeführer gesandt habe, bei dem sie dann auch abgelegt worden seien. Aus den beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Unterlagen lasse sich nachvollziehen, dass sämtliche Eingänge auf dem auf die U.B. Ltd. lautenden Konto bei der irischen Bank umgehend mittels einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anweisung auf ein Konto einer Wiener Bank überwiesen worden seien.

Mit Schreiben vom 16. März 1995 hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer den "Abtretungsbericht" der PASt (auszugsweise) vor. Im Rahmen einer sodann beim Beschwerdeführer durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung beantragte dieser mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 die Vernehmung verschiedener mit Namen und Anschrift angeführter Personen als Zeugen zum Nachweis dafür, dass das wirtschaftliche Eigentum an der Glasperlenanlage frühestens im Jahr 1992 an den Abnehmer (Firma M., Polen) übergegangen sei und die Firma M. auf Grund des Rücktritts vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die U.B. Ltd. die Zahlung der Leasingraten verweigert habe.

In seinem Bericht vom 19. Dezember 1996 über die beim Beschwerdeführer durchgeführte, die Jahre 1989 bis 1992 umfassende Buch- und Betriebsprüfung erklärte der Prüfer den erwähnten "Abtretungsbericht" der PASt vom 19. August 1994 zum Bestandteil des Prüfungsberichtes. Demnach seien die aus der Geschäftstätigkeit der U.B. Ltd. resultierenden Betriebsergebnisse dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Auf Grund der im Rahmen der Prüfung vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu den Bilanzstichtagen erstellten Berichte habe der Prüfer die abgabenrechtlichen Schlüsse gezogen. Allerdings seien die Erfassung der Lieferung bzw. Errichtung einer Glasperlenanlage an den polnischen Abnehmer (Verkauf oder Leasing), der Zeitpunkt der Forderungsverwirklichung und die Wertberechtigung der Forderung in freier Beweiswürdigung wie folgt anzunehmen:

Der Beschwerdeführer habe 1990 für den polnischen Abnehmer, die Firma M., eine "Glasperlenanlage" errichtet. Mit der Fertigstellung der Anlage habe der Beschwerdeführer die vertraglich vereinbarte Forderung von 66 Millionen S lukriert. Die Bezahlung der Forderung sei "in Teilbeträgen zum 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995 vereinbart" gewesen. Auf Grund der festgelegten Zahlungsziele habe die Bewertung des Kaufpreises (Forderung) zu den Bilanzstichtagen mit dem jeweiligen Barwert zu erfolgen. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse und die Beziehung zum Ausland sei für die Berechnung des Barwertes bei der vorzunehmenden Abzinsung ein Zinssatz von 15 % zu Grunde gelegt worden. Der Ungewissheit der Forderungseinbringlichkeit sei mit einer Wertberichtigung der Forderung im Ausmaß von 39 % im Jahr 1990 und von 42,5 % in den Jahren 1991 und 1992 Rechnung getragen worden. Auf Grund dieser Würdigung seien vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Steuerbemessungsgrundlagen errechnet worden; dies auch für das außerhalb des Prüfungszeitraumes liegende Kalenderjahr 1993. Die Festsetzung der Umsatzsteuer unterbleibe, weil die Einnahmen des Beschwerdeführers nicht steuerbar seien.

Mit Bescheiden vom 24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 mit 0, ab dem 1. Jänner 1991 mit 84.760 S und ab dem 1. Jänner 1992 mit 121.690 S fest. Mit Bescheiden vom 5. März 1997 nahm das Finanzamt die entsprechenden Verfahren hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1991 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf, setzte die Einkommen- und Gewerbesteuer für die Streitjahre 1989 bis 1993 fest und sprach aus, dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre gemäß § 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt werde. Zur Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf den Prüfungsbericht.Mit Bescheiden vom 24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 mit 0, ab dem 1. Jänner 1991 mit 84.760 S und ab dem 1. Jänner 1992 mit 121.690 S fest. Mit Bescheiden vom 5. März 1997 nahm das Finanzamt die entsprechenden Verfahren hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1991 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf, setzte die Einkommen- und Gewerbesteuer für die Streitjahre 1989 bis 1993 fest und sprach aus, dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre gemäß Paragraph 21, Absatz 7, UStG 1972 nicht festgesetzt werde. Zur Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf den Prüfungsbericht.

Gegen die "Gewerbesteuer-, Einkommensteuer-, Vermögensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993" berief der Beschwerdeführer. Zum einen beantragte er, bei der Ermittlung der Einkommensteuer für alle Streitjahre die volle Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vermögensteuer ersuchte er, verschiedene Steuerschulden beim steuerpflichtigen Vermögen zu berücksichtigen.

Zur Umsatzsteuer räumte er ein, es sei richtig, dass er ab dem Jahre 1989 vorwiegend Leistungen für die U.B. Ltd. erbracht habe, welche nach Zurechnung der Ergebnisse von U.B. Ltd. an den Beschwerdeführer als Innenumsätze gälten. Es sei jedoch von der Finanzbehörde nicht untersucht worden, ob nicht Teile der Glasperlenanlage (insbesondere Ersatzteile) von Österreich nach Polen geliefert worden seien und somit echt steuerbefreite Ausfuhrumsätze vorlägen, welche die Grenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 von 40.000 S überschritten hätten. Daher beantrage er, "zu untersuchen, ob in den Jahren ab 1989 im Zuge der Errichtung der Glasperlenanlage nicht echt steuerbefreite Exportlieferungen aus Österreich vorlagen, die die Grenze von S 40.000,00 überschritten haben".Zur Umsatzsteuer räumte er ein, es sei richtig, dass er ab dem Jahre 1989 vorwiegend Leistungen für die U.B. Ltd. erbracht habe, welche nach Zurechnung der Ergebnisse von U.B. Ltd. an den Beschwerdeführer als Innenumsätze gälten. Es sei jedoch von der Finanzbehörde nicht untersucht worden, ob nicht Teile der Glasperlenanlage (insbesondere Ersatzteile) von Österreich nach Polen geliefert worden seien und somit echt steuerbefreite Ausfuhrumsätze vorlägen, welche die Grenze des Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 von 40.000 S überschritten hätten. Daher beantrage er, "zu untersuchen, ob in den Jahren ab 1989 im Zuge der Errichtung der Glasperlenanlage nicht echt steuerbefreite Exportlieferungen aus Österreich vorlagen, die die Grenze von S 40.000,00 überschritten haben".

Zur Gewinnermittlung brachte er vor, er sei seit 1989 als Handelsagent in Österreich tätig. "Im Rahmen" der irischen Firma U.B. Ltd., welche im Jahr 1989 gegründet worden sei, sei für eine polnische Firma eine Glasperlenanlage errichtet worden. Die Finanzbehörde habe die steuerlichen Ergebnisse aus dieser Glasperlenanlage dem Beschwerdeführer zugerechnet. Auf Grund dieser Zurechnung habe er anhand der Saldenlisten für die U.B. Ltd. Jahresabschlüsse der Streitjahre nach österreichischem Recht unter Wahrnehmung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erstellt. Für die Gewinnermittlung stelle sich insbesondere die Frage, wann die "Forderung aus der Glasperlenlieferung" als realisiert anzusehen sei und wie diese Forderung zu bewerten sei. Seiner Ansicht nach sei die Leistung erst dann als erbracht anzusehen, wenn sie im Wesentlichen erbracht wurde, insbesondere wenn die vereinbarten Kapazitäts- und Qualitätserfordernisse der Glasperlenanlage erfüllt worden seien. Da die Abnahme der Ofenanlage, welche als wesentlicher Bestandteil dieser Glasperlenanlage anzusehen sei, nach einigen Verbesserungen erst im Jänner 1992 erfolgt sei, könne die Leistungserbringung seiner Meinung nach nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Selbst nach diesem Zeitpunkt habe sich herausgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Kapazität und Qualität noch nicht erreicht und die Anlage daher von der polnischen Firma I. als Benutzer am 23. Dezember 1992 an die U.B. Ltd. "zur Verfügung gestellt" worden sei. Die Verträge zur Errichtung der Glasperlenanlage seien zwischen der U.B. Ltd. und der polnischen Firma M. abgeschlossen worden, welche die Glasperlenanlage an die Firma I. weitervermietet habe. Es seien zwei Verträge errichtet worden. Ein Vertrag habe über die Lieferung eines Drittels der Glasperlenanlage zu einem Preis von 22 Millionen S gelautet. Die Bezahlung dieser 22 Millionen S sei im Jahr 1990 erfolgt und irrtümlich zunächst gegen Erlös eingebucht worden. Da die Leistungserbringung frühestens im Jänner 1992 angenommen werden könne, wäre dieser Betrag nicht als Erlös einzubuchen, sondern als erhaltene Anzahlung. Der zweite Vertrag werde als Leasing-Vertrag bezeichnet und umfasse die Lieferung (Errichtung) der restlichen zwei Drittel dieser Anlage. Die Bezahlung des Kaufpreises von 44 Millionen S für diese zwei Drittel sei in drei Raten zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 vereinbart worden. Bis jetzt sei keine einzige dieser Raten beglichen worden. Unter der Annahme, dass die Lieferung mit Abnahme der Ofenanlage im Jänner 1992 erfolgt sei und damit auch die Forderung als realisiert gelte und gegen Ertrag einzubuchen sei, müssten die geleisteten Anzahlungen in Höhe von 22 Millionen S gegen Ertrag gebucht und die Forderung auf Lieferung (Errichtung) der restlichen zwei Drittel der Anlage in Höhe von 44 Millionen S ebenfalls als Leistungserlös eingebucht werden. Im "Bilanzierungszeitraum" für das Jahr 1992 bis etwa März 1994 sei bereits bekannt gewesen, dass die Firma M. als Vertragspartner erklärt habe, die Leasingraten mangels ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht bezahlen zu wollen. Daher vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass diese Erklärung gemeinsam mit den wirtschaftlichen Problemen des polnischen Unternehmens I. im Zusammenhang mit der Umstellung von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft eine hohe Wertberichtigung erfordere. Diese Wertberichtigung könne nach Meinung des Beschwerdeführers mit 90 % der gesamten Forderung angesetzt werden. Ein Nachweis dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Polen in den Jahren 1990 bis 1992 dramatisch gewesen seien, sei auch die Höhe der Wertberichtigung zwischen 74 und 85 %, welche verschiedene Banken für Kreditforderungen gegen Polen in diesem Zeitraum einer telefonisch eingeholten Auskunft zufolge angesetzt hätten. Für die Eintreibung der offenen Forderung gegenüber der Firma M. sei zwar ein Schiedsverfahren in Österreich vertraglich vorgesehen gewesen, doch hätten rechtliche Schwierigkeiten sowie die hohen Kosten dieses Schiedsgerichtsverfahren in Österreich und eines Verfahrens zwecks Exekution gemeinsam mit den Problemen der Eintreibbarkeit sowie den Liquiditätsproblemen der U.B. Ltd., diese Kosten aufzubringen, zum Verzicht auf eine Klage geführt. Weiters führte er ins Treffen, dass der vereinbarte Preis von 66 Millionen S für die Lieferung bzw. Errichtung der Glasperlenanlage im Verhältnis zu den Anschaffungskosten in Höhe von etwa 14 Millionen S sehr hoch gewesen sei und neben den Zinsen auf Grund der vereinbarten Ratenzahlungen einen sehr hohen Risikoanteil enthalte. Der Beschwerdeführer beantragte daher, "für die steuerliche Gewinnermittlung S 22 Mio im Jahr 1990 nicht als Erlös, sondern als Anzahlung zu berücksichtigen und frühestens im Jahre 1992 gemeinsam mit der restlichen Forderung in Höhe von S 44 Mio, zusammen somit S 66 Mio, gewinnerhöhend einzubuchen und mit 90 % wertzuberichtigen."Zur Gewinnermittlung brachte er vor, er sei seit 1989 als Handelsagent in Österreich tätig. "Im Rahmen" der irischen Firma U.B. Ltd., welche im Jahr 1989 gegründet worden sei, sei für eine polnische Firma eine Glasperlenanlage errichtet worden. Die Finanzbehörde habe die steuerlichen Ergebnisse aus dieser Glasperlenanlage dem Beschwerdeführer zugerechnet. Auf Grund dieser Zurechnung habe er anhand der Saldenlisten für die U.B. Ltd. Jahresabschlüsse der Streitjahre nach österreichischem Recht unter Wahrnehmung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erstellt. Für die Gewinnermittlung stelle sich insbesondere die Frage, wann die "Forderung aus der Glasperlenlieferung" als realisiert anzusehen sei und wie diese Forderung zu bewerten sei. Seiner Ansicht nach sei die Leistung erst dann als erbracht anzusehen, wenn sie im Wesentlichen erbracht wurde, insbesondere wenn die vereinbarten Kapazitäts- und Qualitätserfordernisse der Glasperlenanlage erfüllt worden seien. Da die Abnahme der Ofenanlage, welche als wesentlicher Bestandteil dieser Glasperlenanlage anzusehen sei, nach einigen Verbesserungen erst im Jänner 1992 erfolgt sei, könne die Leistungserbringung seiner Meinung nach nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Selbst nach diesem Zeitpunkt habe sich herausgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Kapazität und Qualität noch nicht erreicht und die Anlage daher von der polnischen Firma römisch eins. als Benutzer am 23. Dezember 1992 an die U.B. Ltd. "zur Verfügung gestellt" worden sei. Die Verträge zur Errichtung der Glasperlenanlage seien zwischen der U.B. Ltd. und der polnischen Firma M. abgeschlossen worden, welche die Glasperlenanlage an die Firma römisch eins. weitervermietet habe. Es seien zwei Verträge errichtet worden. Ein Vertrag habe über die Lieferung eines Drittels der Glasperlenanlage zu einem Preis von 22 Millionen S gelautet. Die Bezahlung dieser 22 Millionen S sei im Jahr 1990 erfolgt und irrtümlich zunächst gegen Erlös eingebucht worden. Da die Leistungserbringung frühestens im Jänner 1992 angenommen werden könne, wäre dieser Betrag nicht als Erlös einzubuchen, sondern als erhaltene Anzahlung. Der zweite Vertrag werde als Leasing-Vertrag bezeichnet und umfasse die Lieferung (Errichtung) der restlichen zwei Drittel dieser Anlage. Die Bezahlung des Kaufpreises von 44 Millionen S für diese zwei Drittel sei in drei Raten zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 vereinbart worden. Bis jetzt sei keine einzige dieser Raten beglichen worden. Unter der Annahme, dass die Lieferung mit Abnahme der Ofenanlage im Jänner 1992 erfolgt sei und damit auch die Forderung als realisiert gelte und gegen Ertrag einzubuchen sei, müssten die geleisteten Anzahlungen in Höhe von 22 Millionen S gegen Ertrag gebucht und die Forderung auf Lieferung (Errichtung) der restlichen zwei Drittel der Anlage in Höhe von 44 Millionen S ebenfalls als Leistungserlös eingebucht werden. Im "Bilanzierungszeitraum" für das Jahr 1992 bis etwa März 1994 sei bereits bekannt gewesen, dass die Firma M. als Vertragspartner erklärt habe, die Leasingraten mangels ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht bezahlen zu wollen. Daher vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass diese Erklärung gemeinsam mit den wirtschaftlichen Problemen des polnischen Unternehmens römisch eins. im Zusammenhang mit der Umstellung von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft eine hohe Wertberichtigung erfordere. Diese Wertberichtigung könne nach Meinung des Beschwerdeführers mit 90 % der gesamten Forderung angesetzt werden. Ein Nachweis dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Polen in den Jahren 1990 bis 1992 dramatisch gewesen seien, sei auch die Höhe der Wertberichtigung zwischen 74 und 85 %, welche verschiedene Banken für Kreditforderungen gegen Polen in diesem Zeitraum einer telefonisch eingeholten Auskunft zufolge angesetzt hätten. Für die Eintreibung der offenen Forderung gegenüber der Firma M. sei zwar ein Schiedsverfahren in Österreich vertraglich vorgesehen gewesen, doch hätten rechtliche Schwierigkeiten sowie die hohen Kosten dieses Schiedsgerichtsverfahren in Österreich und eines Verfahrens zwecks Exekution gemeinsam mit den Problemen der Eintreibbarkeit sowie den Liquiditätsproblemen der U.B. Ltd., diese Kosten aufzubringen, zum Verzicht auf eine Klage geführt. Weiters führte er ins Treffen, dass der vereinbarte Preis von 66 Millionen S für die Lieferung bzw. Errichtung der Glasperlenanlage im Verhältnis zu den Anschaffungskosten in Höhe von etwa 14 Millionen S sehr hoch gewesen sei und neben den Zinsen auf Grund der vereinbarten Ratenzahlungen einen sehr hohen Risikoanteil enthalte. Der Beschwerdeführer beantragte daher, "für die steuerliche Gewinnermittlung S 22 Mio im Jahr 1990 nicht als Erlös, sondern als Anzahlung zu berücksichtigen und frühestens im Jahre 1992 gemeinsam mit der restlichen Forderung in Höhe von S 44 Mio, zusammen somit S 66 Mio, gewinnerhöhend einzubuchen und mit 90 % wertzuberichtigen."

Der Berufung legte er verschiedene Unterlagen bei, wie ein Übernahmeprotokoll (Beilage 1), worin die Firma I. als Endabnehmer bestätige, dass am 29. Mai 1991 die "offizielle Übernahme der Produktsanlage für Mikro-Glasperlen", geliefert und installiert durch die U.B. Ltd., entsprechend dem Vertrag Nr. 07-510/9-7064 erfolgt sei. Unter Beilage 1a legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma I. vom 29. Mai 1991 an die U.B. Ltd. vor, worin die Firma I. festhalte, dass sie nach dem soeben durchgeführten Garantielauf und nach einem endgültigen Garantielauf an U.B. Ltd. eine Aufstellung von technischen Mängeln, die vom Hersteller behoben werden müssten, erstellen werde und die Garantiefrist für die Ofenanlage erst mit dem Datum des "100 %igen Garantielaufes" beginne. Für alle anderen Teile der Produktionsanlage beginne die Garantiefrist vertragsgemäß mit dem Tag der Übernahme. Unter Beilage 2 legte der Beschwerdeführer ein "Protokoll" vom 13. Jänner 1992 vor, worin die Firma I. und die U.B. Ltd., diese vertreten durch den Beschwerdeführer, vereinbarten, dass die Ofenanlage im Rahmen der gesamten Produktionsanlage für Mikroglasperlen mit 2. Jänner 1992 offiziell übernommen worden sei und mit diesem Tag die einjährige Garantiefrist für die Ofenanlage beginne. Unter Beilage 4a legte er ein Schreiben der Firma I. an die U.B. Ltd. vom 31. Dezember 1992 vor, worin Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschwerdeführer über den Ablauf der Garantiefrist für die Produktionsanlage zum Ausdruck kommen. Unter Beilage 4b legte der Beschwerdeführer seiner Berufung ein Schreiben der Firma I. an die U.B. Ltd. vom 23. Dezember 1992 bei, wonach die Firma I. die Produktionsanlage zur Verfügung des Lieferanten stelle, weil sie vom Tag des Erhalts durch die Firma I. an, das sei der 29. Mai 1991, nicht die vertraglich garantierte Kapazität erreicht habe. Unter Beilage 7 wurde ein Schreiben der Firma M. an die U.B. Ltd. vom 23. April 1996 vorgelegt, wonach die Firma M. ihre Position darlege, dass nach der Information des Benützers der Anlage, der Firma I., die von U.B. Ltd. gelieferte Anlage bezüglich der technischen Kapazität nicht dem Leasingvertrag entsprochen habe. Sie habe in der normalen Produktion die garantierte Jahrestonnage nicht erreicht. Außerdem sei die U.B. Ltd. ihrer Gegengeschäftsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nur teilweise nachgekommen. Daher habe der verantwortliche Direktor der Firma M. dem Beschwerdeführer bei der Aufsichtsratssitzung vom 12. März 1993 mitgeteilt, dass die Firma M. nicht die Absicht habe, die fälligen Raten zu bezahlen. Der Genannte habe dem Beschwerdeführer empfohlen, zur Klärung der Beanstandungen und der Zahlung der Leasingraten das Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien anzurufen, wie dies im Leasingvertrag für Streitigkeiten vorgesehen sei. Unter Beilagen 8 und 10 legte der Beschwerdeführer Ablichtungen zweier nicht datierter Verträge zwischen der Firma M. als Käuferin und der U. GesmbH als Verkäuferin über die Lieferung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen zum Preis von 22 Millionen S einerseits sowie zwischen der Firma M. und U.B. Ltd. über die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen für die Dauer von fünf Jahren um den "Leasingpreis" von 44 Millionen S in drei Raten andererseits vor.Der Berufung legte er verschiedene Unterlagen bei, wie ein Übernahmeprotokoll (Beilage 1), worin die Firma römisch eins. als Endabnehmer bestätige, dass am 29. Mai 1991 die "offizielle Übernahme der Produktsanlage für Mikro-Glasperlen", geliefert und installiert durch die U.B. Ltd., entsprechend dem Vertrag Nr. 07-510/9-7064 erfolgt sei. Unter Beilage 1a legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma römisch eins. vom 29. Mai 1991 an die U.B. Ltd. vor, worin die Firma römisch eins. festhalte, dass sie nach dem soeben durchgeführten Garantielauf und nach einem endgültigen Garantielauf an U.B. Ltd. eine Aufstellung von technischen Mängeln, die vom Hersteller behoben werden müssten, erstellen werde und die Garantiefrist für die Ofenanlage erst mit dem Datum des "100 %igen Garantielaufes" beginne. Für alle anderen Teile der Produktionsanlage beginne die Garantiefrist vertragsgemäß mit dem Tag der Übernahme. Unter Beilage 2 legte der Beschwerdeführer ein "Protokoll" vom 13. Jänner 1992 vor, worin die Firma römisch eins. und die U.B. Ltd., diese vertreten durch den Beschwerdeführer, vereinbarten, dass die Ofenanlage im Rahmen der gesamten Produktionsanlage für Mikroglasperlen mit 2. Jänner 1992 offiziell übernommen worden sei und mit diesem Tag die einjährige Garantiefrist für die Ofenanlage beginne. Unter Beilage 4a legte er ein Schreiben der Firma römisch eins. an die U.B. Ltd. vom 31. Dezember 1992 vor, worin Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschwerdeführer über den Ablauf der Garantiefrist für die Produktionsanlage zum Ausdruck kommen. Unter Beilage 4b legte der Beschwerdeführer seiner Berufung ein Schreiben der Firma römisch eins. an die U.B. Ltd. vom 23. Dezember 1992 bei, wonach die Firma römisch eins. die Produktionsanlage zur Verfügung des Lieferanten stelle, weil sie vom Tag des Erhalts durch die Firma römisch eins. an, das sei der 29. Mai 1991, nicht die vertraglich garantierte Kapazität erreicht habe. Unter Beilage 7 wurde ein Schreiben der Firma M. an die U.B. Ltd. vom 23. April 1996 vorgelegt, wonach die Firma M. ihre Position darlege, dass nach der Information des Benützers der Anlage, der Firma römisch eins., die von U.B. Ltd. gelieferte Anlage bezüglich der technischen Kapazität nicht dem Leasingvertrag entsprochen habe. Sie habe in der normalen Produktion die garantierte Jahrestonnage nicht erreicht. Außerdem sei die U.B. Ltd. ihrer Gegengeschäftsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nur teilweise nachgekommen. Daher habe der verantwortliche Direktor der Firma M. dem Beschwerdeführer bei der Aufsichtsratssitzung vom 12. März 1993 mitgeteilt, dass die Firma M. nicht die Absicht habe, die fälligen Raten zu bezahlen. Der Genannte habe dem Beschwerdeführer empfohlen, zur Klärung der Beanstandungen und der Zahlung der Leasingraten das Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien anzurufen, wie dies im Leasingvertrag für Streitigkeiten vorgesehen sei. Unter Beilagen 8 und 10 legte der Beschwerdeführer Ablichtungen zweier nicht datierter Verträge zwischen der Firma M. als Käuferin und der U. GesmbH als Verkäuferin über die Lieferung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen zum Preis von 22 Millionen S einerseits sowie zwischen der Firma M. und U.B. Ltd. über die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen für die Dauer von fünf Jahren um den "Leasingpreis" von 44 Millionen S in drei Raten andererseits vor.

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 1998 eine Stellungnahme des Prüfers zur Berufung vor. Zur Umsatzsteuer führte der Prüfer an, dass die aus den Unterlagen der U.B. Ltd. hervorgehenden Geschäftsfälle und die daraus erzielten Erlöse als Umsätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien. Sowohl die Abwicklung bei der Errichtung der Glasperlenanlage als auch beim Vertrieb der Produkte sei im Rahmen des Prüfungsverfahrens überprüft worden. Die dem Prüfer vorgelegten Unterlagen hätten gezeigt, dass die Geschäftsfälle im Ausland abgeschlossen und getätigt worden seien bzw. sich die Waren zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses im Ausland befunden hätten. Eine weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht wahrgenommen worden. Daher sei der Prüfer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine steuerbaren Erlöse erzielt habe. Zur Andeutung in der Berufung, möglicherweise seien steuerpflichtige (gemeint wohl: steuerbare), aber steuerbefreite Erlöse vorgelegen, könne der Prüfer mangels präziser Angaben oder vorliegender Beweismittel nicht Stellung nehmen. Zur Gewinnermittlung hielt der Prüfer fest, dass an Hand der vorgelegten und beschlagnahmten Unterlagen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 als Managing Director der U. GesmbH mit der polnischen Firma M. einen Vertrag (Nr. 510/9-7064) für die Lieferung und Errichtung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen geschlossen habe. Zwischen der U.B. Ltd., vertr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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