Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan A und Walter B wegen des Vergehens nach §§ 137, 138 Z. 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan A gegen das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengerichts vom 24.November 1980, GZ. 9 Vr 1145/80-10, den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan A und Walter B wegen des Vergehens nach Paragraphen 137, 138, Ziffer 2, StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan A gegen das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengerichts vom 24.November 1980, GZ. 9 römisch fünf r 1145/80-10, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Stefan A des Vergehens des schweren Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z. 2Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Stefan A des Vergehens des schweren Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht nach Paragraphen 137, 138, Ziffer 2
StGB. schuldig erkannt, weil er sich am 28.Juli 1980 in Aspang (im einverständlichen Zusammenwirken mit dem rechtskräftig abgeurteilten Walter B) in der Schonzeit unter Verletzung fremden Jagdrechts eine brütende Wildente zueignete.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt.
Soweit die Beschwerde in vermeintlicher Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds, sachlich derjenigen der Z. 10 und in Konsequenz der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO., zur Frage der subjektiven Qualifikationserfüllung (§ 138 Z. 2 StGB.) eindeutige Feststellungen moniert, übergeht sie zur Gänze die Konstatierungen des Ersturteils, wonach der Angeklagte erkannt (in sein Vorstellungsbild aufgenommen) und sich damit abgefunden (S. 50) hat, daß die Wildente auf ihrem Nest saß und brütete, wonach ihm ferner klar war, daß das Tier deshalb geschont werden mußte, er sich aber trotzdem zur Zueignung entschloß (S. 48/49). Festgestelltermaßen wußte er also über den für die Subsumtion unter den Begriff 'Schonzeit' wesentlichen Umstand - nämlich die besondere Schutzbedürftigkeit eines brütenden Muttertiers -Soweit die Beschwerde in vermeintlicher Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds, sachlich derjenigen der Ziffer 10 und in Konsequenz der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., zur Frage der subjektiven Qualifikationserfüllung (Paragraph 138, Ziffer 2, StGB.) eindeutige Feststellungen moniert, übergeht sie zur Gänze die Konstatierungen des Ersturteils, wonach der Angeklagte erkannt (in sein Vorstellungsbild aufgenommen) und sich damit abgefunden Sitzung 50) hat, daß die Wildente auf ihrem Nest saß und brütete, wonach ihm ferner klar war, daß das Tier deshalb geschont werden mußte, er sich aber trotzdem zur Zueignung entschloß Sitzung 48/49). Festgestelltermaßen wußte er also über den für die Subsumtion unter den Begriff 'Schonzeit' wesentlichen Umstand - nämlich die besondere Schutzbedürftigkeit eines brütenden Muttertiers -
Bescheid. Da die Beschwerde, wie gezeigt, einen im Ersturteil angeführten Umstand verschweigt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 17 bei § 281 StPO.).Bescheid. Da die Beschwerde, wie gezeigt, einen im Ersturteil angeführten Umstand verschweigt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 17 bei Paragraph 281, StPO.).
Soweit die Beschwerde die Vorwerfbarkeit der Qualifikation in Zweifel zieht, ist sie darauf zu verweisen, daß der Angeklagte nie behauptet hat, daß er auf Grund einer falschen rechtlichen Wertung keine Kenntnis von der Bedeutung der qualifikationsbegründenden Tatsache, nämlich der Schonzeit, hatte; vielmehr stellte er nur in Abrede, davon gewußt zu haben, daß das Tier Eier ausbrütete, welche Verantwortung das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig ablehnte. Wenn das Schöffengericht zusätzlich darauf abhob, 'daß das Verbot der Bejagung von Wildtieren im Brütungsstadium in der Bevölkerung allgemein bekannt' sei, mag es, dies sei der Beschwerde zugegeben, in eine Vorwerfbarkeitsprüfung gemäß § 9 Abs 2 StGB. eingegangen sein, die angesichts der getroffenen Vorsatzfeststellung ('sich damit abgefunden, daß das Tier geschont werden muß') überflüssig war; denn wo ein rechtserheblicher Tatumstand (hier: brütende Ente, die geschont werden muß) vom Vorsatz umfaßt, m.a.W. ein bestimmter Verbotssachverhalt erkannt ist, bleibt für einen Rechtsirrtum betreffend denselben Umstand denkfolgerichtig kein Raum. War aber die Rechtserwägung des Gerichts in der Richtung des § 9 Abs 2 StGB. überflüssig, so konnte sie dem Angeklagten nicht schaden. In Ausführung seiner Rechtsrüge zu § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO., mit der er die Anwendung des § 42 StGB. und/ oder eine Beurteilung der Tat als Entwendung nach § 141 StGB. anstrebt, geht der Angeklagte nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von der ihr zuwiderlaufenden Annahme, daß die Qualifikation des § 138 Z. 2 StGB. zu entfallen habe. Damit bringt er auch hier den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen (gesetzmäßig) dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der ausschließlich erhobenen Rechtsrügen war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Soweit die Beschwerde die Vorwerfbarkeit der Qualifikation in Zweifel zieht, ist sie darauf zu verweisen, daß der Angeklagte nie behauptet hat, daß er auf Grund einer falschen rechtlichen Wertung keine Kenntnis von der Bedeutung der qualifikationsbegründenden Tatsache, nämlich der Schonzeit, hatte; vielmehr stellte er nur in Abrede, davon gewußt zu haben, daß das Tier Eier ausbrütete, welche Verantwortung das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig ablehnte. Wenn das Schöffengericht zusätzlich darauf abhob, 'daß das Verbot der Bejagung von Wildtieren im Brütungsstadium in der Bevölkerung allgemein bekannt' sei, mag es, dies sei der Beschwerde zugegeben, in eine Vorwerfbarkeitsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StGB. eingegangen sein, die angesichts der getroffenen Vorsatzfeststellung ('sich damit abgefunden, daß das Tier geschont werden muß') überflüssig war; denn wo ein rechtserheblicher Tatumstand (hier: brütende Ente, die geschont werden muß) vom Vorsatz umfaßt, m.a.W. ein bestimmter Verbotssachverhalt erkannt ist, bleibt für einen Rechtsirrtum betreffend denselben Umstand denkfolgerichtig kein Raum. War aber die Rechtserwägung des Gerichts in der Richtung des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. überflüssig, so konnte sie dem Angeklagten nicht schaden. In Ausführung seiner Rechtsrüge zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO., mit der er die Anwendung des Paragraph 42, StGB. und/ oder eine Beurteilung der Tat als Entwendung nach Paragraph 141, StGB. anstrebt, geht der Angeklagte nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von der ihr zuwiderlaufenden Annahme, daß die Qualifikation des Paragraph 138, Ziffer 2, StGB. zu entfallen habe. Damit bringt er auch hier den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen (gesetzmäßig) dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der ausschließlich erhobenen Rechtsrügen war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00006.81.0219.000Dokumentnummer
JJT_19810219_OGH0002_0130OS00006_8100000_000