TE OGH 1981/5/5 10Os42/81

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Veröffentlicht am 05.05.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 (dritter Deliktsfall) StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Jänner 1981, GZ. 5 d Vr 9256/79-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Karl Bollmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Rücksichtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf die Verurteilungen durch das Bezirksgericht Schwechat vom 10.April 1980, GZ. U 1446/79-15, sowie das Strafbezirksgericht Wien vom 11.Juni 1980, GZ. 6 U 369/80- 6, auf 5

(fünf) Monate (als Zusatzstrafe) herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Dezember 1951 geborene Mietwagenchauffeur Erich A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 (dritter Deliktsfall) StGB. schuldig erkannt, weil er am 26.Juni 1979 vor dem Exekutionsgericht Wien anläßlich der Leistung des Offenbarungseides in der dort zum AZ. 4 E 2474/79 gegen ihn als Verpflichteten (Betreibende Partei: Norbert B wegen 23.330 S brutto) anhängigen Exekutionssache, durch die eidlichen Angaben, bei der Firma C, Österreichische Feuerlöschapparatefabrik, als freiberuflicher Vertreter in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu stehen und daraus ein monatliches Einkommen von 6.000 bis 9.000 S (richtig:

6.000

bis 8.000 S - vgl. ON. 3 und S. 102) auf Provisionsbasis zu beziehen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen (S. 102) erfolgte die (handschriftliche) Eintragung der Firma C in die Rubrik 'B. Forderungen' des Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs 2 EO. (E.Form. 165), in welcher der Angeklagte unter Punkt 6) seine (angeblichen) Provisionseinnahmen aus seiner Tätigkeit als freiberuflicher Vertreter mit 6.000 S bis 8.000 S angegeben (ON. 3) sowie am 26.Juni 1979 vor Gericht beschworen hatte, daß seine Angaben richtig und vollständig seien und er von seinem Vermögen wissentlich nichts verschwiegen habe, durch den als Zeugen vernommenen (zuständigen) Beamten des Exekutionsgerichtes Wien, Amtsrat Franz D, dem der Angeklagte über ausdrückliches Befragen nur diese Firma genannt hatte (S. 92, 93).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Wenn der Beschwerdeführer zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund dem Urteil formell eine unvollständige, unzureichende und in sich widersprechende Begründung des Schuldspruchs (in Ansehung der Errichtung des Vermögensverzeichnisses) vorwirft, so zeigt er damit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.

auf; er setzt sich hiebei zunächst darüber hinweg, daß nicht das Zustandekommen der Eintragungen in dem am 25.Juni 1979 verfaßten Vermögensverzeichnis im Sinne des § 47 Abs 2 EO. (insbesondere in der Spalte 'B. Forderungen, Punkt 6)'), sondern das am 26.Juni 1979 erfolgte Beschwären der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben durch ihn den Gegenstand des Schuldspruches nach § 288 Abs 2 StGB. bildet. Die Urteilsannahme (S. 102, 103) aber, daß die dem Vermögensverzeichnis zugrundeliegende, vom Angeklagten dann als richtig und vollständig beschworene Angabe, er beziehe als freiberuflicher Vertreter monatliche Provisionseinkünfte zwischen 6.000 und 8.000 S (ausschließlich) aus einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma C, inhaltlich den vom Angeklagten diesbezüglich gegenüber dem Zeugen Franz D abgegebenen Erklärungen entsprach, ist durch dessen vom Schöffengericht als verläßlich und glaubwürdig beurteilte Zeugenaussage (S. 92 f.) voll gedeckt. Die weitere Konstatierung (S. 101), wonach der Angeklagte bei der bezeichneten Firma seit Februar 1979 nicht mehr beschäftigt war, aus seiner kurzfristigen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter im Jänner 1979 (nur insgesamt) 444,03 S an Provisionen ins Verdienen brachte und im Zeitpunkt der Eidesleistung keine sonstigen Forderungen gegen die Firma C hatte, findet indessen in der Zeugenaussage des Firmeninhabers Rudolf E (ON. 4 in Verbindung mit S. 91 unten) ihre Stütze.

Hievon ausgehend konnte das Schöffengericht (schlüssig und sohin) mängelfrei des weiteren zur Überzeugung gelangen, daß die in Rede stehenden, vom Angeklagten als richtig und vollständig bekräftigten Angaben, mit welchen er ein in Wahrheit nicht mehr bestehendes Dienstverhältnis bzw. Einkommen behauptete, von ihm wahrheitswidrig gemacht wurden (S. 103). Mit seinen in diesem Zusammenhang erhobenen (teils spekulativen und hypothetischen, teils rein polemischen und damit einer sachbezogenen Behandlung an sich schon gar nicht zugänglichen) einzelnen Einwänden, auf die (daher auch) nicht näher einzugehen ist, unternimmt er nach Art und Zielrichtung seines (faktisch eine Schuldberufung enthaltenden) Vorbringens nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Nicht anders verhält es sich mit der - der Bejahung der inneren Tatseite entgegengestellten - Argumentation, es hätte vorliegend unbedingt einer Klarstellung des Motivs für das in Rede stehende deliktische Verhalten bedurft, zumal die ihm nach dem Schuldspruch - im Ergebnis - unterstellte vorsätzliche Provozierung einer ergebnislosen Gehaltsexekution (der nä. Gebietskrankenkasse - vgl. ON. 2) durch Angabe eines nicht bestehenden Exekutionsobjektes ohne gleichzeitige Konstatierung eines stichhaltigen Beweggrundes lebensfremd erscheinen müsse;

der 'klassische Fall' des unrichtigen Offenbarungseides bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Verschweigen von Vermögensbestandteilen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß das Eidesverfahren nach § 47 EO

vor allem der Information der Gläubiger und damit mittelbar dem Gelingen einer (einzuleitenden) Zwangsvollstreckung dient. Ein falscher Offenbarungseid beeinträchtigt demgemäß die Rechtspflege nicht nur im Falle des Verschweigens von für eine Exekutionsführung in Betracht kommendem Vermögen, sondern auch bei der (die Exekutionsführung - zwangsläufig - in eine falsche Richtung lenkenden) Vortäuschung nicht vorhandenen Vermögens, wie sie hier Platz griff.

Einer (über die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege hinausgehenden) Schädigung des Gläubigers und einer hierauf gerichteten Absicht des Täters bedarf es (jedenfalls) nicht (Pallin im Wiener Kommentar, RZ 21 zu § 288 StGB., Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 25 zu § 288 und die jeweils dort zitierte Judikatur).

Unberechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Z. 9 lit a), welche Feststellungsmängel hinsichtlich der subjektiven

Tatbestands des Verbrechens nach § 288 Abs 2

StGB. über das - nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderliche - Merkmal der 'Wissentlichkeit' ins Treffen führt, an der es vorliegend fehle, weil der Angeklagte hinsichtlich der Verbindung der von ihm angegebenen Provisionseinkünfte mit der Anführung der Firma C einem ihm nicht zuzurechnenden Irrtum unterlegen sei. Auf der inneren Tatseite genügt (auch) beim falschen Offenbarungseid (§ 288 Abs 2 dritter Anwendungsfall StGB.) dolus eventualis (§ 5 Abs 1 StGB.), der sich auf die Tatsache der Eidesleistung und auf die Unrichtigkeit der eidlich bekräftigen Angaben beziehen muß; mehr ist, wie schon erwähnt, nicht (zusätzlich) erforderlich (Leukauf-Steininger, RN. 26 zu § 288 StGB.). Unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen (S. 102 und S. 104) hat der Angeklagte vorsätzlich unrichtig die im Vermögensverzeichnis enthaltenen, zum Teil nach seinen Erklärungen gegenüber dem Gerichtsbeamten zustandegekommenen, zum Teil von ihm selbst eingetragenen Angaben, wonach er bei der Firma C als freiberuflicher Vertreter in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe und von dieser Firma monatliche Provisionseinkünfte zwischen 6.000 und 8.000 S beziehe, beschworen und damit wahrheitswidrig ein nicht (mehr) bestehendes Beschäftigungsverhältnis bzw. Einkommen behauptet, womit (auch) für einen Irrtum des Angeklagten, wie er von der Beschwerde releviert wird, kein Raum bleibt.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 288 Abs 2 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, die wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Straftaten erfolgten Vorverurteilungen dagegen als erschwerend.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die reklamierten (weiteren) Milderungsgründe liegen zwar in Wahrheit nicht vor, doch hat der Angeklagte - wie der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und den hierauf beigeschafften Akten zu entnehmen war - seit der Begehung der urteilsgegenständlichen Straftat zwei (weitere) Verurteilungen erlitten, und zwar eine durch das Bezirksgericht Schwechat am 10. April 1980, GZ. U 1446/79-15 (wegen § 133 Abs 1 StGB.), zu 80 Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die zweite durch das Strafbezirksgericht Wien am 11.Juni 1980, GZ. 6 U 369/80-6

(wegen § 83 Abs 1 StGB.), zu 40 Tagessätzen zu je 150 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Auf diese beiden Verurteilungen war daher bei der Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 31, 40

StGB. Rücksicht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den in Betracht kommenden Urteilen erfaßten Taten eine Strafe in der Gesamtdauer von sieben Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) Rechnung getragen hätte, war dementsprechend die im vorliegenden Verfahren über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedacht auf die bereits rechtskräftig ausgesprochenen (Ersatzfreiheits-) Strafen (von 40 und 20 Tagen) in Stattgebung der mithin begründeten Berufung auf fünf Monate zu reduzieren.

Anmerkung

E03176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00042.81.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19810505_OGH0002_0100OS00042_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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