TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/18 2005/04/0062

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs1 Z1;
ASchG 1994 §125 Abs3;
VStG §51 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. März 2005, Senat-MD-02-1339, betreffend Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 125 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), sowie einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) für schuldig erkannt, da er als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten AG dafür verantwortlich sei, dass am 3. Juli 2002 in einer Filiale der näher bezeichneten AG an einem näher bezeichneten Standort folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten worden seien:

1. Der Hauptverkehrsweg sei bei einer näher bezeichneten Örtlichkeit der Filiale auf eine Breite von weniger als 1,8 m eingeengt gewesen, was Auflagenpunkt 21 des Bescheides betreffend die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage vom 11. April 1995 widersprochen habe.

2. Der Notausgang sei versperrt und daher nicht jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffenbar gewesen, obwohl sich Arbeitnehmer im Raum aufgehalten hätten und Notausgänge jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffenbar sein müssten.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 2 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) sowie gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) sowie Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von EUR 150,-- bzw. EUR 220,-- zuzüglich der Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von EUR 440,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung hinsichtlich der erstgenannten Verwaltungsübertretung aus, die erhebliche Reduktion der in erster Instanz verhängten Geldstrafe von EUR 2.200,-- auf EUR 1.500,-- sei schuld- und tatangemessen sowie persönlichkeitsadäquat. Bei widerrechtlichen Einengungen bedürfe es doch spürbarer Geldstrafen, um das doch nicht unerhebliche Gefährdungspotenzial, das sich aus Einengungen, Verstellungen oder Versperrungen ergäbe, zu minimieren. Von einer exzessiven Strafbemessung könne nicht gesprochen werden, eine noch weiter gehendere Herabsetzung, insbesondere der Ausspruch einer Geldstrafe im Rahmen der gesetzlichen Mindeststrafe, könne nicht erfolgen, da nicht von einer unbedeutenden Übertretung ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund könne auch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erfolgen.

Zur Strafbemessung hinsichtlich der zweitgenannten Verwaltungsübertretung führte die belangte Behörde aus, die in erster Instanz verhängte Strafhöhe könne nicht herabgesetzt werden, da es sich bei der widerrechtlichen Versperrung eines Notausganges um ein Delikt handle, dem ein erheblicher Unrechts- und Schuldgehalt innewohne, zumal es im Gefahrenfalle unmittelbar zu einer ernsten Bedrohung von Leib und Leben von Angestellten und Kunden kommen könne. Die widerrechtliche Versperrung von Notausgängen bedürfe sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen einer "doch spürbaren" Bestrafung, um der Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf den erhöhten Unrechtsgehalt dieser Tat nachkommen zu können. Das seitens der ersten Instanz gewählte, unterdurchschnittliche Strafausmaß sei sowohl schuld-, tat- als auch tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat, dies unter Zugrundelegung des Fehlens von mildernden oder erschwerenden Umständen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrnehmung des § 51 Abs. 7 VStG sowie auf gesetzeskonforme Ermessensausübung im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 19 VStG iVm § 130 ASchG verletzt.

In Ausführung des erstgenannten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das Außerkrafttreten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 17. Jänner 2004 gemäß § 51 Abs. 7 VStG nach Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten seit Einbringung der Berufung nicht wahrgenommen.

Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, dass in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes dem Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht zukommt, sodass die Frist des § 51 Abs. 7 VStG nicht zum Tragen kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 95/11/0392, mwN).

In Ausführung des zweitgenannten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe gegen ihn mit "Strafexzess" vor, der "tatsächlich über den Umfang der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG" die Dienstgeberin des Beschuldigten treffen solle. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren ausgeführt, alle ihm möglichen Bemühungen getroffen zu haben, um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicher zu stellen. Die durch die Einengung des Hauptverkehrsweges und die Verstellung des Notausganges bewirkte "minimale Gefährdung" rechtfertige keineswegs die verhängten Geldstrafen. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über seine Einkommens- und Vermögenssituation. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von ca. EUR 2.000,-- und dem ihm zu belassenden Existenzminimum von EUR 1.411,-- verbleibe ein "abzuschöpfender monatlicher Betrag" in Höhe von rund EUR 589,--, woraus sich ein Tagessatz in der Höhe von EUR 19,63 errechnen würde. Gemessen an diesen Bemessungsgrundsätzen seien die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen willkürlich verhängt. Sollte sich schuldangemessen eine Ersatzfreiheitsstrafe von zusammen neun Tagen ergeben, komme eine zu verhängende Gesamtgeldstrafe von insgesamt lediglich EUR 218,13 in Betracht. Umgekehrt ergebe sich bei Heranziehung der insgesamt verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von rund 186,59 Tagen, was jedenfalls einen "Strafexzess" darstellen würde.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Strafbemessung nicht aufzuzeigen; vielmehr ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2005, Zl. 2005/04/0014, mwN, zu verweisen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040062.X00

Im RIS seit

22.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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