Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 und 15 StGB.unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB.
und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 13.Mai 1981, GZ. 11 Vr 1713/80-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik zu Recht erkannt:und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 13.Mai 1981, GZ. 11 römisch fünf r 1713/80-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.März 1950 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Bäcker Wolfgang A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 und 15 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. schuldig gesprochen, weil er (jeweils) durch Einsteigen und Einbruch am 21.November 1980 in Wels aus einem Amtsraum des städtischen Wohnungsamtes 3 Packungen Zigaretten und einen Schraubenzieher stahl (1 b) und sodann versuchte, der Firma C Bargeld und Gebrauchsgegenstände in unbekanntem Wert zu stehlen (1 a). Schon am 14.November 1980 beschädigte er vorsätzlich ein Kellerfenster, wobei der Schaden 2.124 S betrug (2).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.März 1950 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Bäcker Wolfgang A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB. schuldig gesprochen, weil er (jeweils) durch Einsteigen und Einbruch am 21.November 1980 in Wels aus einem Amtsraum des städtischen Wohnungsamtes 3 Packungen Zigaretten und einen Schraubenzieher stahl (1 b) und sodann versuchte, der Firma C Bargeld und Gebrauchsgegenstände in unbekanntem Wert zu stehlen (1 a). Schon am 14.November 1980 beschädigte er vorsätzlich ein Kellerfenster, wobei der Schaden 2.124 S betrug (2).
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu dem - allein mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen -
Schuldspruch 1 a plante der Angeklagte am 21.November 1980 einen Einbruchsdiebstahl in das Kaufhaus C. In Durchführung dieses Plans überstieg er um ca. 21 Uhr 30 das äußere, ca. eineinhalb Meter hohe Tor in den Vorhof und anschließend das rund dreieinhalb Meter hohe, mit Eisenspitzen bewehrte Tor in den Innenhof. In diesen blicken an der Längsseite fünf Glasfenster, die zur Dekorationsabteilung, der technischen Werkstätte und der Spielwarenabteilung des genannten Kaufhauses gehören. Drei weitere, in das Geschäftsinnere führende Fenster befinden sich am Ende des Hofes. Der Angeklagte benützte nun eine vom Innenhof dachwärts führende Eisenstiege, von deren oberem Plateau zwei versperrte (Eisen- bzw. Holz-) Türen wegführen, von denen eine, und zwar die aus Holz bestehende, in einen 'toten Raum' führt. A überkletterte das dieses Plateau begrenzende Eisengitter und gelangte so auf ein Flachdach, wo sich zwei vergitterte, zur Wohnung des Geschäftsführers gehörende Fenster und ein weiteres (unvergittertes) befinden. Dieses letztere schlug der Angeklagte ein und gelangte so durch Einsteigen in den dahinterliegenden vorerwähnten 'toten Raum', der nur durch die beschriebene Holztüre vom Plateau aus zugänglich ist, aber keine Verbindung in das Geschäftsinnere aufweist, sodaß er sein Vorhaben, von hier aus weiter in die Geschäftsräumlichkeiten zu gelangen, nicht verwirklichen konnte. Die inzwischen vom Geschäftsführer verständigte Polizei fand den Angeklagten unter dem Flachdach im Innenhof versteckt und nahm ihn fest.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit a StPO. macht der Beschwerdeführer die absolute Untauglichkeit des von ihm unternommenen Versuchs geltend und bringt dazu vor, er habe seinen Plan, durch den 'toten Raum' weiter in das Geschäftsinnere einzudringen, aufgeben müssen, weil von dort keine Verbindung zu diesem besteht. Entscheidend sei, daß man von diesem 'toten Raum' wenn man, wie der Beschwerdeführer, nur mit einem Schraubenzieher ausgestattet ist, nie und nimmer in die Geschäftsräumlichkeiten gelangen könne. Die Möglichkeit, vom Innenhof aus durch andere Fenster in andere Räume einzudringen, sei vom Vorsatz des Beschwerdeführers nicht umfaßt, dessen Versuch sohin völlig ungefährlich gewesen, sodaß er in diesem Punkt hätte freigesprochen werden müssen.Litera a, StPO. macht der Beschwerdeführer die absolute Untauglichkeit des von ihm unternommenen Versuchs geltend und bringt dazu vor, er habe seinen Plan, durch den 'toten Raum' weiter in das Geschäftsinnere einzudringen, aufgeben müssen, weil von dort keine Verbindung zu diesem besteht. Entscheidend sei, daß man von diesem 'toten Raum' wenn man, wie der Beschwerdeführer, nur mit einem Schraubenzieher ausgestattet ist, nie und nimmer in die Geschäftsräumlichkeiten gelangen könne. Die Möglichkeit, vom Innenhof aus durch andere Fenster in andere Räume einzudringen, sei vom Vorsatz des Beschwerdeführers nicht umfaßt, dessen Versuch sohin völlig ungefährlich gewesen, sodaß er in diesem Punkt hätte freigesprochen werden müssen.
Die Rechtsrüge versagt:
Absolut untauglich (und darum straflos) ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen Umständen erwartet werden kann. Die (abstrakte) Untauglichkeit kann drei Ursachen haben:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00099.81.0813.000Dokumentnummer
JJT_19810813_OGH0002_0130OS00099_8100000_000