TE OGH 1981/9/1 9Os120/81

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Veröffentlicht am 01.09.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1981

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. Jänner 1981, GZ 21 Vr 1159/80-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Hacker und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Strafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 8. September 1957 geborenen Angestellten Werner A des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 2

StGB schuldig und verurteilte ihn nach § 144 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe wegen eines Vermögensdeliktes und einen gewissen Mißbrauch des Vertrauensverhältnisses beim Diebstahl als erschwerend an; als mildernd wertete es hingegen das Teilgeständnis, die Schadensgutmachung beim Diebstahl und die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 11. Augst 1981, GZ 9 Os 120/81-6, dem auch der wesentliche Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Gegenstand dieser Entscheidung ist sohin (nur mehr) die Berufung des Angeklagten, der eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt. Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und zutreffend festgestellt. Der Oberste Gerichtshof hält jedoch mit Rücksicht darauf, daß der Berufungswerber nach den von ihm im Gerichtstag vorgelegten Unterlagen inzwischen auch einen nicht unerheblichen Teil des von ihm der Barbara B zugefügten Schadens gutgemacht hat, eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß für gerechtfertigt. Eine weitere Reduzierung der Strafe kam jedoch angesichts des hohen Schuld- und Unrechtsgehalts der dem Berufungswerber zur Last fallenden Straftaten nicht in Betracht. Dem Begehren um bedingte Strafnachsicht kommt hingegen im Hinblick auf das belastete Vorleben des Angeklagten, sein grobes Verschulden und die Wiederholung der strafbaren Handlungen keine Berechtigung zu. Denn angesichts dieser Umstände kann nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung des Strafvollzugs genügen werde, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ganz abgesehen davon, daß vorliegend aus besonderen Gründen - über die bloße Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens hinaus - Gewähr dafür geboten sein müßte, daß A nicht abermals straffällig wird (§ 43 Abs 2

StGB). Eine solche Gewähr ist aber nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00120.81.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19810901_OGH0002_0090OS00120_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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