TE OGH 1981/10/13 10Os133/81

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Karl A und Manfred B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 1980, GZ 20 b Vr 7680/80-52, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die vom Angeklagten Kurt C erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwälte Dr. Kosch, Dr. Koziel und Dr. Holy, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurden die Angeklagten Karl A, Manfred B und Kurt C zu Punkt A des Urteilsspruches (Hauptfrage I, fortlaufende Zahl 1 des Fragenschemas) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB sowie zu Punkt B (Hauptfrage II und Zusatzfragen gemäß § 316 StPO IV sowie V; fortlaufende Zahlen 5, 7 und 8) des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch mit einer Waffe nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129

Z 1 und 4 (§ 15) StGB, der Angeklagte A überdies allein zu Punkt C (Hauptfrage III, fortlaufende Zahl 9) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG schuldig erkannt, wobei allerdings insoweit im Urteilssatz versehentlich der die rechtliche Unterstellung (des auch - den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden - unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe) betreffende Ausspruch (§ 260 Abs 2 StPO) unterblieben ist.

Dieses Urteil wird von den Angeklagten A und B mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie vom Angeklagten C nur mit letzterem Rechtsmittel bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl A:

Gestützt auf die Z 8 und 11 lit a des § 345 Abs 1

StPO wendet sich dieser Angeklagte - auch unter Geltendmachung einer insoweit unrichtigen Rechtsbelehrung - gegen die rechtliche Annahme eines versuchten schweren Raubes laut Punkt A des Schuldspruchs. Nach dem hiezu ergangenen Wahrspruch haben die Angeklagten A, B und C am 18. August 1980 in Wien ihren Entschluß, in Gesellschaft als Beteiligte dem Tankwart Günther D durch Ansetzen eines geladenen Revolvers an dessen Schläfe und in weiterer Folge durch Fesseln der Hände und Verkleben des Mundes, sohin durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie mit Gewalt, den Bargeldbestand der von ihm betreuten Tankstelle sowie den dort befindlichen Fernsehapparat mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangegangene Handlung betätigt, indem A mit der Faustfeuerwaffe und C mit den zur Fesselung und Knebelung des D bestimmten Utensilien in unmittelbarer Nähe der Tankstelle darauf lauerten, diese zum Zwecke der Tatausführung, von vorbeikommenden PKW-Lenkern unbemerkt, betreten zu können, während B in einer Entfernung von 30 m als Lenker den PKW des A als Fluchtmittel und zum Abtransport der Beute bereithielt.

Die in der Richtung freiwilligen Rücktrittes vom Versuch (§ 16 StGB) zur Hauptfrage I gestellte Zusatzfrage I (fortlaufende Zahl 2 des Fragenschemas) wurde von den Geschwornen verneint.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO macht der Angeklagte Karl A zunächst geltend, das vom bekämpften Schuld-(und Wahr-)Spruch erfaßte Verhalten stelle noch keine der Ausführung des Raubes unmittelbar vorangegangene Handlung, sondern eine straflose Vorbereitungshandlung dar; diese Auffassung hält jedoch einer Überprüfung nicht stand.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, zur (tatplangemäßen) Ausführung des Raubes hätten die Täter noch eine Entfernung von dreißig Metern bis zum Tatort überwinden, die Strumpfmasken aufsetzen und die Waffe ziehen müssen, läßt die Rechtsrüge überhaupt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen (§§ 344, 285 a Z 2 StPO), weil dieses Vorbringen im (zuvor wiedergebenen) Wahrspruch der Geschwornen keine Deckung findet, ja letzterem sogar insofern zuwiderläuft, als darnach nur B in der bezeichneten Distanz den Personenkraftwagen bereit hielt, wogegen C und er selbst zum Zweck der Tatausführung bereits in unmittelbarer Nähe der Tankstelle lauerten; der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund kann aber nur durch einen Vergleich des im Verdikt als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden. Bloß der Vollständigkeit halber sei insoweit angemerkt, daß den in Rede stehenden, zur unmittelbaren Ausführung der Tat allenfalls noch erforderlichen Zwischenakten, der Beschwerdeansicht zuwider, im Rahmen des (im Wahrspruch festgestellten) Tatplanes der Angeklagten auch gar nicht die Bedeutung derart eigenständiger manipulativer Etappen auf dem Weg zu der (mit dem Verlassen des Fahrzeugs samt der geladenen Waffe sowie den zur Fesselung und Knebelung des Tatopfers bestimmten Utensilien zwecks örtlich und zeitlich sogleich darauffolgender Realisierung ihres Vorhabens bereits in Angriff genommenen) Tatbildverwirklichung beizumessen wäre, daß dieses Verhalten noch als eine bloße (außerdem jedenfalls durch eine Strafbarkeit der vorausgegangenen Verabredung nach § 277 Abs 1

StGB erfaßbare) Vorbereitungshandlung angesehen werden könnte (vgl 10 Os 79/81 ua).

Beizupflichten hinwieder ist der dem Schuldspruch zugrunde liegenden - aus objektiv-normativer Sicht zu beurteilenden (vgl Leukauf-Steininger, Komm2, RN 11 zu § 15 StGB;

Burgstaller, JBl 1976, 119 f; 10 Os 79/81 ua) - Annahme des Schwurgerichtshofs, daß die Angeklagten, als unter den im Verdikt konstatierten Umständen C und der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe der Tankstelle (nur noch) darauf lauerten, bis sie diese von vorbeikommenden PKW-Lenkern unbemerkt zum Zweck der Tatausführung betreten könnten, wobei B wie beschrieben in kurzer Distanz das Fahrzeug als Fluchtmittel und zum Abtransport der Beute bereithielt, die entscheidende Hemmstufe vor der Ausführung des geplanten Raubes bereits überwunden hatten; daß sie noch die Möglichkeit gehabt hätten, von diesem Versuch (freiwillig) zurückzutreten, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber von der wahrspruchsfremden Prämisse ausgeht, er könnte noch 'im Versteck geruht und überlegt' oder 'in seinem Entschluß vielleicht noch geschwankt' haben, führt er die Rechtsrüge abermals nicht gesetzmäßig aus; zu einer Erörterung der in der Beschwerde angeschnittenen Frage nach der Reichweite der vorerwähnten Hemmstufe bei anderen Delikten besteht im gegebenen Fall kein Anlaß. Mit seinem weiteren Einwand schließlich, daß sich deshalb, weil auch das vorzeitige Herauskommen des Opfers aus der Tankstelle in keiner Weise dessen Beraubung gehindert hätte, seine Straflosigkeit wegen Rücktritt vom Versuch ergebe, geht der Beschwerdeführer vollkommen daran vorbei, daß die Geschwornen die betreffende Zusatzfrage verneint haben. Dieser Wahrspruch hätte nur im Weg einer Anfechtung der bezüglichen Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) bekämpft werden können, die Anfechtung mit einer - sei es auf lit a oder sei es auf lit b des § 345 Abs 1 Z 11 StPO gestützten, insoweit darin gar nicht vorgesehenen - Rechtsrüge ist hingegen ausgeschlossen; mit dem durch den Beschwerdeführer darauf bezogenen, bloß gegen die (faktische und/oder rechtliche) Richtigkeit des Verdikts gerichteten Argument wird daher gar kein im Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht (§§ 344, 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO; vgl 10 Os 68/81 ua).

Fehl gehen aber auch jene Beschwerdeausführungen, in welchen der Angeklagte Karl A die Rechtsbelehrung der Geschwornen als mangelhaft und deshalb unrichtig iS der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO bezeichnet. Was unter einer der Ausführung 'unmittelbar' vorangehenden Handlung als Voraussetzung strafbaren Versuchs in Abgrenzung zur noch straflosen Vorbereitungshandlung zu verstehen ist, wurde in der schriftlichen Rechtsbelehrung (Seiten 6-9) ohnehin ausführlich zutreffend und allgemein verständlich erläutert.

Eine nähere 'andeutungsweise' Bezugnahme in der schriftlichen Rechtsbelehrung auf den konkreten Fall, wie sie der Beschwerdeführer für erforderlich hält, wäre sogar unzulässig gewesen. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ausschließlich Sache der nach § 323 Abs 2 StPO vom Vorsitzenden mit den Geschwornen abzuhaltenden Besprechung (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 2, 14 f zu § 345 Abs 1 Z 8 StPO).

Da sohin auch der behauptete Mangel der Rechtsbelehrung nicht vorliegt, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zur Gänze als nicht stichhältig.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred B:

Der von diesem Beschwerdeführer zunächst aus der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Einwand, den Geschwornen sei offensichtlich eine den Vorschriften des § 321 StPO entsprechende Rechtsbelehrung nicht erteilt worden, ist durch dessen Verteidiger beim Gerichtstag zurückgezogen worden.

Die weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten B beziehen sich in Ansehung des Schuldspruches zu B I 3

des Urteilssatzes und des diesem zugrundeliegenden entsprechenden Punktes I 3 der von den Geschwornen bejahten Hauptfrage II (fortlaufende Zahl 5 des Fragenschemas) auf die dazu in der Richtung der Qualifikation des Diebstahls mit Waffen nach § 129 Z 4 StGB gestellte - gleichfalls bejahte - (unechte) Zusatzfrage V (fortlaufende Zahl 8).

Nach diesem Schuldspruch liegt den Angeklagten A, B und C zur Last, in der Nacht zum 19. August 1980 in Neu-Guntramsdorf der Firma E einen Aktenkoffer, einen Kassettenrecorder, einen Taschenrechner und ein Rollbandmaß ohne Hindernisüberwindung, sowie einen Taschenrechner samt Ladegerät, eine Flasche Cognac, einen Schlüsselanhänger, Zigaretten und Bargeld im Betrag von S 250,-- durch Aufbrechen von Laden gestohlen zu haben, wobei A mit Wissen der beiden anderen Beteiligten eine Waffe, nämlich den (bereits bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde A erwähnten) schon bei dem Raubversuch Punkt A des Schuldspruches verwendeten geladenen Revolver, bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu brechen oder zu verhindern.

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 11 lit b (gemeint wohl: Z 7) des § 345 Abs 1 StPO vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das Geschwornengericht habe dadurch, daß es ihn wegen dieses Faktums 'auch im Sinn des § 129 Z 4 StGB verurteilt' habe, die Anklage überschritten, weil letztere in der Hauptverhandlung nur hinsichtlich des Mitangeklagten A, nicht aber auch gegen ihn in diese Richtung hin ergänzt worden sei. Von einer Anklageüberschreitung kann aber insoweit - abgesehen davon, daß der Staatsanwalt bei der relevierten Modifizierung der Anklage ohnedies immerhin eine ihr entsprechende (obgleich in ihrem Wortlaut nicht zum Ausdruck gebrachte) rechtliche Beurteilung der Tat nach § 129 Z 4

StGB ausdrücklich auch in bezug auf die Angeklagten B und C beantragt hat (S 410/I) - deshalb keine Rede sein, weil (selbst) die Annahme einer von der Staatsanwaltschaft nicht herangezogenen (bloßen) Qualifikation keinesfalls die Identität der betreffenden unter Anklage gestellten Tat (§§ 262, 267 StPO) berührt, sodaß es dementsprechend einer Anklageausdehnung (§ 263 StPO) gar nicht bedarf (vgl ÖJZ-LSK 1977/118 ua).

Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die weitere Rechtsrüge (Z 12) dieses Beschwerdeführers, wonach das Wissen eines Täters allein um die Mitnahme einer Waffe durch einen anderen Beteiligten zur Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 4 StGB nicht genüge. Denn dazu läßt der (dem Wortlaut jener Gesetzesstelle entsprechende) Wahrspruch der Geschwornen (zur Zusatzfrage V), wonach A mit Wissen des Manfred B und des Kurt C eine Waffe bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu brechen oder zu verhindern, seinem Einwand zuwider unmißverständlich erkennen, daß sich das Wissen der Beteiligten (§ 5 Abs 3 StGB) - und nicht bloß ihr bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), der zur Qualifikation (auch) ihrer Tat gar nicht hinreichen würde - gleichermaßen auf die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Haupttäters erstreckte, die Waffe nötigenfalls zu dem vorerwähnten Zweck zu gebrauchen. Auf dieses Qualifikationserfordernis zur subjektiven Tatseite in Ansehung von Beteiligten sind im übrigen die Laienrichter auch in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

Es waren demnach beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28, 143 (erster Strafsatz) StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar A zu fünfeinhalb, B (unter Anwendung des § 41 StGB) zu vier und C zu fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei allen Angeklagten als erschwerend, daß sie mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen haben sowie die mehrfache Qualifikation sowohl des Raubes als auch der Diebstähle, bei C auch zwei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten; als mildernd nahm es hingegen bei sämtlichen Angeklagten den Umstand, daß es im Falle des Raubes und teils auch mit Bezug auf die Diebstähle beim Versuch geblieben ist, sowie eine teilweise Schadensgutmachung und das Geständnis hinsichtlich A allerdings nur in der Form eines 'Teilgeständnisses zu den Diebstahlsfakten', außerdem bei B und C das Alter unter 21 Jahren (zur Tatzeit) sowie bei A und B den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Das Gericht erachtete nur beim Angeklagten B (im Hinblick auf das zahlen- wie auch gewichtsmäßige Überwiegen der Milderungsgründe, das tadellose Vorleben und die bekundete Schuldeinsicht in Verbindung mit der darauf gegründeten günstigen Zukunftsprognose) die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB für gegeben, nicht hingegen beim weit weniger schuldeinsichtigen Angeklagten A, der überdies vor allem durch seine Bewaffnung zum Raub und zum Diebstahlsfaktum B I 3

einen erhöhten Tatbeitrag geleistet hatte, und ebensowenig beim Angeklagten C mit seinem einschlägig getrübten Vorleben. Mit ihren Berufungen streben sämtliche Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes (A und C unter Anwendung des § 41 StGB an; B begehrt außerdem die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 StGB. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und zusammenfassend jedenfalls auch zutreffend gewürdigt. Die verhängten Freiheitsstrafen sind - namentlich unter Berücksichtigung des von der Schuld der Angeklagten umfaßten beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Straftaten, die eingehend vorgeplant und teils mit einer geladenen Faustfeuerwaffe begangen wurden, keineswegs überhöht; sie entsprechen vielmehr ihrer tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) und sind auch im Verhältnis zueinander durchaus ausgewogen. Es konnte daher bei keinem der Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes Platz greifen; sie vermögen in ihren Berufungsausführungen keine weiteren bisher unberücksichtigt gebliebene Umstände von solcher Bedeutung aufzuzeigen, daß dadurch eine Strafmilderung gerechtfertigt würde. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Erstgericht auch dahin bei, daß in bezug auf die Angeklagten A und C die Voraussetzungen des § 41 StGB, der ua ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe fordert, gegenständlichenfalls nicht erfüllt sind.

Schon mangels einer Herabsetzung der über den Angeklagten B verhängten (vierjährigen) Freiheitsstrafe scheidet bei ihm gleichzeitig eine bedingte Strafnachsicht aus.

Den unbegründeten Berufungen war somit ebenfalls ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E03463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00133.81.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19811013_OGH0002_0100OS00133_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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