TE OGH 1981/11/3 4Ob392/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.1981
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs3
ZPO §500 Abs2 Satz 1
ZPO §502 Abs3 Satz 2

Kopf

SZ 54/151

Spruch

Ein Veröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs. 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne der § 500 Abs. 2 Satz 1, § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung der ersten Instanz nur in diesem Punkt abändert oder aufhebt, ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen

OGH 3. November 1981, 4 Ob 392/81 (OLG Wien 1 R 226/80)

Text

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, die im Urteilsspruch näher bezeichneten, gegen § 2 UWG verstoßenden Angaben zu unterlassen; die Klägerin wurde ermächtigt, den Spruch des Urteils binnen drei Monaten nach Rechtskraft je einmal im "Kurier" und in der "Presse" zu veröffentlichen.

Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht - bei gleichzeitiger Bestätigung des Unterlassungsgebotes und des Kostenausspruches der ersten Instanz - die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung auf die Tageszeitung "Kurier" beschränkte und das weitergehende Veröffentlichungsbegehren abwies; gleichzeitig sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S nicht übersteige.

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision wurde vom Berufungsgericht als unzulässig zurückgewiesen, weil die abweichende Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung nur eine Nebenforderung betreffe und daher ein (voll) bestätigendes Berufungsurteil über einen 60 000 S nicht übersteigenden Streitgegenstand vorliege (§ 502 Abs. 3 ZPO).

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist bei einem Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 60 000 S nicht übersteigt, die Revision auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat (vgl. dazu Fasching, ErgBd., 65 f. § 500 ZPO Anm. 3, 95 § 502 ZPO Anm. 22). Zu diesen "Nebenforderungen" gehören nicht nur die in § 54 Abs. 2 JN genannten, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten Forderungen auf Zuwachs, Früchte, Zinsen und Kosten (vgl. JBl. 1974, 579 u. a.), sondern auch andere rechtlich unselbständige Nebenansprüche, die - wie insbesondere das Begehren nach Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterlegenen Beklagten nach § 25 Abs. 3 UWG - nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden (ÖBl. 1976, 46 mit weiteren Hinweisen, ebenso ÖBl. 1980, 161; im gleichen Sinne Schönherr in ÖBl. 1963, 90; Fasching a.a.O.).

Von dieser Auslegung des § 502 Abs. 3 ZPO abzugehen, geben auch die Rekursausführungen der Beklagten - welche sich im wesentlichen auf Schuster - Bonnott (Wesen und Grenzen der privatrechtlichen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsrecht mit Bemerkungen zur Wiederholungsgefahr, ÖBl. 1980, 58) berufen - keinen Anlaß. Ob im Sinne der Darlegungen Schuster - Bonnotts (a.a.O.) aus Gründen der Zweckmäßigkeit immer dann, wenn sich die Notwendigkeit der Urteilsveröffentlichung erst nach Rechtskraft des Unterlassungsurteils herausstellt, auch noch nach dem Abschluß des Unterlassungsprozesses eine abgesonderte Klage auf Urteilsveröffentlichung zuzulassen ist, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, geht es doch diesmal allein darum, ob das mit der Unterlassungsklage verbundene Veröffentlichungsbegehren des Klägers eine "Nebenforderung" im Sinne des § 502 Abs. 2 Satz 1, § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist; für die Beantwortung dieser Frage ist aber aus der in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten (dazu Fasching a.a.O., 66; ebenso Schuster - Bonnott a.a.O.) Möglichkeit, die in § 54 Abs. 2 JN angeführten "Nebenforderungen" - etwa Zinsen oder Kosten - unter bestimmten Voraussetzungen auch selbständig, also nicht im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen und daher insoweit als "Hauptforderung", geltend zu machen, ebensowenig zu gewinnen wie aus dem Umstand, daß nach § 25 Abs. 3 UWG gegebenenfalls auch dem obsiegenden Beklagten die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten seines Prozeßgegners zuerkannt werden kann. Der siegreiche Beklagte hat ja gemäß § 41 ZPO auch einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verfahrenskosten, ohne daß deshalb die grundsätzliche Qualifikation des Kostenersatzanspruches als "Nebenforderung" im Sinne des § 54 Abs. 2 JN bezweifelt werden könnte. Verfehlt ist auch der Hinweis auf ÖBl. 1974, 111, weil diese Entscheidung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht dem Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufes nach § 7 Abs. 1 letzter Satz UWG die Qualifikation einer bloßen "Nebenforderung" abgesprochen hat, sondern dem Anspruch auf Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptungen selbst.

Zusammenfassend ist sohin daran festzuhalten, daß ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs. 3 UWG jedenfalls dann, wenn es, wie hier, vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs. 2 Satz 1, § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.

Anmerkung

Z54151

Schlagworte

Nebenforderung (Revisionszulässigkeit), Veröffentlichungsbegehren nach, § 25 Abs. 3 UWG, Revisionszulässigkeit, Veröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs. 3 VWG:, Nebenforderung, Unterlassungsklage, Veröffentlichungsbegehren: Nebenforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0040OB00392.81.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19811103_OGH0002_0040OB00392_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten