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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E039 EG Art39 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der A, geboren 1968, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2003, Zl. SD 18/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. April 2003 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. April 2003 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei seit 2. Jänner 2002 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und habe noch nie einen Aufenthaltstitel besessen. Am 25. (richtig: 5.) Februar 2002 sei sie von Organen der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) im "Cafe W." dabei betreten worden, wie sie mit einer weißen Kellnerschürze bekleidet anwesende Gäste bedient habe. Sie habe den Beamten der Erstbehörde einen Tisch angeboten und sich nach deren Konsumationswünschen erkundigt. Sie habe zugegeben, seit Jänner 2002 regelmäßig in diesem Lokal als Serviererin zu arbeiten und dafür ca. EUR 600,-- pro Monat als Entgelt zu erhalten.
Im Zeitpunkt ihrer Betretung sei die Beschwerdeführerin beschränkt haftende Gesellschafterin (Kommanditistin) der das Cafe W. betreibenden B. KEG gewesen. Zur Vertretung der Gesellschaft sei die persönlich haftende Gesellschafterin, Galina B., allein und selbständig befugt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ohne Einfluss auf die Geschäftsgebarung bzw. die Unternehmungsführung gewesen und sei daher trotz ihrer Stellung als Gesellschafterin einer Handelsgesellschaft als abhängige Arbeitnehmerin anzusehen. Galina B. sei mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. April 2002 gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig mit einer Geldstrafe von EUR 2.100,-- belegt worden, weil sie die Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2002 bis zum 5. Februar 2002 im Cafe W. als Kellnerin beschäftigt habe, obwohl für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit - und dies sei vom Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 26. August 2002 bestätigt worden - einer Beschäftigung nachgegangen, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG sei erfüllt.Im Zeitpunkt ihrer Betretung sei die Beschwerdeführerin beschränkt haftende Gesellschafterin (Kommanditistin) der das Cafe W. betreibenden B. KEG gewesen. Zur Vertretung der Gesellschaft sei die persönlich haftende Gesellschafterin, Galina B., allein und selbständig befugt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ohne Einfluss auf die Geschäftsgebarung bzw. die Unternehmungsführung gewesen und sei daher trotz ihrer Stellung als Gesellschafterin einer Handelsgesellschaft als abhängige Arbeitnehmerin anzusehen. Galina B. sei mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. April 2002 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig mit einer Geldstrafe von EUR 2.100,-- belegt worden, weil sie die Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2002 bis zum 5. Februar 2002 im Cafe W. als Kellnerin beschäftigt habe, obwohl für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit - und dies sei vom Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 26. August 2002 bestätigt worden - einer Beschäftigung nachgegangen, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, FrG sei erfüllt.
Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme, seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gegeben.Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme, seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. - vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 leg. cit. - gegeben.
Auf Grund des kurzen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Aus ihrer Arbeitstätigkeit sei insofern keine Integration ihrer Person abzuleiten, als diese gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe. Es sei daher weder zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführerin gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen.Auf Grund des kurzen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Aus ihrer Arbeitstätigkeit sei insofern keine Integration ihrer Person abzuleiten, als diese gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe. Es sei daher weder zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführerin gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch sei eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund und da keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht zugute halten, dass sie seit 26. September 2002 als persönlich haftende Gesellschafterin der B. KEG fungiere. Vielmehr erweise sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als unrechtmäßig, weil sie auf Grund ihrer ausgeübten Beschäftigung einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigen würde.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen des für das Aufenthaltsverbot festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Ziffer eins und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 FrG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 69/2002 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen.Nach Paragraph 36, Absatz 2, FrG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2002, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Ziffer 8,) von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen.
Nach § 36 Abs. 4 FrG in der genannten Fassung kommt einer Betretung gemäß Abs. 2 Z. 8 leg. cit. die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem AuslBG gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.Nach Paragraph 36, Absatz 4, FrG in der genannten Fassung kommt einer Betretung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, leg. cit. die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem AuslBG gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 5. Februar von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Cafe W. bei der beschriebenen Tätigkeit betreten worden ist. Am 26. August 2002 hat das Hauptzollamt Wien bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gehandelt hat und dass dafür keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen ist.
§ 36 Abs. 4 in der ab 1. Juli 2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 69/2002 lautet: Paragraph 36, Absatz 4, in der ab 1. Juli 2002 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2002, lautet:
"Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.""Einer Betretung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist."
Die Betrauung der Zollbehörde mit Aufgaben, die bisher dem Arbeitsinspektorat zukamen, durch § 36 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 4 FrG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2002 trat mit 1. Juli 2002 in Kraft (vgl. die gleichzeitig in Kraft getretene Neuzuordnung von Aufgaben im Rahmen des AuslBG, die bisher in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion fielen, an die Zollbehörden durch Art. 5 des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, sowie § 6 Abs. 1 letzter Gedankenstrich Zollrechts-Durchführungsgesetz idF BGBl. I Nr. 124/2003).Die Betrauung der Zollbehörde mit Aufgaben, die bisher dem Arbeitsinspektorat zukamen, durch Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 4, FrG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2002, trat mit 1. Juli 2002 in Kraft vergleiche , die gleichzeitig in Kraft getretene Neuzuordnung von Aufgaben im Rahmen des AuslBG, die bisher in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion fielen, an die Zollbehörden durch Artikel 5, des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 68, sowie Paragraph 6, Absatz eins, letzter Gedankenstrich Zollrechts-Durchführungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,).
In Ermangelung entsprechender Übergangsbestimmungen im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2002 war ab dem 1. Juli 2002 für eine Mitteilung gemäß § 36 Abs. 4 FrG auch in den Fällen, in denen der Fremde schon vor dem 1. Juli 2002 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist, nicht mehr das Arbeitsinspektorat, sondern die Zollbehörde zuständig. Die Mitteilung des Hauptzollamtes Wien vom 26. August 2002, dass von einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG auszugehen sei und dass keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorliege, entspricht den Erfordernissen des § 36 Abs. 4 FrG.In Ermangelung entsprechender Übergangsbestimmungen im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2002, war ab dem 1. Juli 2002 für eine Mitteilung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, FrG auch in den Fällen, in denen der Fremde schon vor dem 1. Juli 2002 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist, nicht mehr das Arbeitsinspektorat, sondern die Zollbehörde zuständig. Die Mitteilung des Hauptzollamtes Wien vom 26. August 2002, dass von einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG auszugehen sei und dass keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorliege, entspricht den Erfordernissen des Paragraph 36, Absatz 4, FrG.
2.1. Trotz des Vorliegens einer Mitteilung iSd § 36 Abs. 4 FrG ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, von der Fremdenpolizeibehörde ohne Bindung an diese Mitteilung zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129). 2.1. Trotz des Vorliegens einer Mitteilung iSd Paragraph 36, Absatz 4, FrG ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, von der Fremdenpolizeibehörde ohne Bindung an diese Mitteilung zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).