TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2005/05/0121

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1. der Ilse Neubauer in Wien, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien 1, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Februar 2005, Zl. BOB - 625/04 (Beschwerde Zl. 2005/05/0121) und 2. der Erika Hödl in Wien, ebenfalls vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller (wie zuvor), gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Februar 2005, Zl. BOB - 624/04, betreffend jeweils ein Ansuchen um Erstreckung einer bescheidmäßig festgesetzten Erfüllungsfrist, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte der Beschwerdefälle ist dem hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zlen. 2003/05/0066 bis 0069, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass jeder Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines näher bezeichneten Kleingartenhauses in Wien der rechtskräftige Auftrag erteilt wurde, dieses Haus binnen einer bestimmten Frist abzutragen (die gegen die letztinstanzlichen Abtragungsaufträge gerichteten Beschwerden wurden mit dem zuvor genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen).

Auf Grund der Vorbringen in den Beschwerden und der vorgelegten, angefochtenen Bescheide, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit den beiden erstinstanzlichen Bescheiden je vom 8. November 2004 wurden Anträge der Beschwerdeführerinnen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des jeweiligen Abtragungsauftrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils Berufung, die mit den inhaltsgleichen angefochtenen Bescheiden als unbegründet abgewiesen wurden. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass ein Ansuchen um Fristerstreckung ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstelle, weil die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung im Sinne des Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen finde. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die belangte Behörde sehe in den Beschwerdefällen keinen Anlass, die Erfüllungsfrist der jeweiligen Bauaufträge zu verlängern, zumal mehr als zwei Jahre zur Verfügung gestanden wären, um die beanstandeten Konsenswidrigkeiten zu beseitigen. Für die Erfüllung des rechtskräftigen Bauauftrages sei (unabhängig von der festgesetzten Erfüllungsfrist) dadurch ein mehr als ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, um dem Bauauftrag in technischer Hinsicht zu entsprechen bzw. eine rechtliche Sanierung (durch Erlangung einer Baubewilligung) zu erreichen. Es sei daher der (jeweilige) erstinstanzliche Bescheid ohne näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen zu bestätigen gewesen.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die beiden Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen meinen jeweils, die Behörden des Verwaltungsverfahrens wären auf Grund der (näher dargelegten) Umstände der beiden Fälle verhalten gewesen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Erfüllungsfristen zu verlängern. Dem ist aber Folgendes zu entgegnen:

Aus § 68 Abs. 2 und Abs. 3 iVm Abs. 7 AVG ergibt sich, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (siehe hiezu näher beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. Feber 2004, Zl. 2004/05/0022, mwN).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050121.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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