TE OGH 1982/10/12 4Ob119/82 (4Ob120/82)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.1982
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Norm

ASVG §11
ASVG §44
AngG §29 Abs1
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  10. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  11. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  26. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  47. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  48. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  58. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  76. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Anmerkung

Z55148

Kopf

SZ 55/148

Spruch

Der Arbeitgeber hat die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge auch von der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG einzubehalten und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführenDer Arbeitgeber hat die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge auch von der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG einzubehalten und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführen

OGH 12. Oktober 1982, 4 Ob 119, 120/82 (LGZ Wien 44 Cg 20/82; ArbG Wien 7 Cr 114/81)

Text

Die Kläger waren im Unternehmen der seit 3. 10. 1980 in Konkurs befindlichen A-Baugesellschaft mbH und der A-Baugesellschaft mbH & Co KG iL als Poliere beschäftigt. Sie sind am 14. 10. 1980 gemäß § 25 Abs. 1 KO vorzeitig ausgetreten. Über die von den Klägern gegen den Beklagten als Masseverwalter der genannten Gesellschaften geltend gemachten Ansprüche erließ das Erstgericht ein Teilanerkenntnis- und Teilurteil, mit welchem es den Beklagten schuldig erkannte, an den Erstkläger einen Nettobetrag von 19 483.76 S samt Anhang und an den Zweitkläger einen Nettobetrag von 12 776.13 S samt Anhang, soweit Deckung gemäß § 47 KO gegeben sei, zu zahlen. Der dem Erstkläger zugesprochene Betrag besteht aus mehreren vom Beklagten anerkannten Teilbeträgen (insoweit wurde ein Teilanerkenntnisurteil gefällt) sowie einem weiteren, lediglich der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von 5442.14 S hinsichtlich dessen ein Teilurteil gefällt wurde. Der dem Zweitkläger zugesprochene Betrag besteht ebenfalls aus anerkannten Teilbeträgen und einem nur der Höhe nach außer Streit gestellten weiteren Teilbetrag von 6497.37 S. Die beiden Teilbeträge von 5442.14 S und 6497.37 S bilden den Gegenstand des Revisionsverfahrens. Es handelt sich hiebei um die auf die Kläger entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ihnen auf Grund ihres vorzeitigen Austrittes zustehenden, an sich nicht mehr strittigen Kündigungsentschädigungen. Während die Kläger die Auffassung vertreten, es seien keine Sozialversicherungsbeiträge von der Kündigungsentschädigung vom Beklagten abzuführen, sodaß ihnen auch diese vom Beklagten aus diesem Titel zurückbehaltenen Teile ihrer Kündigungsentschädigungen auszuzahlen seien, hält der Beklagte die Kündigungsentschädigungen für beitragspflichtig.Die Kläger waren im Unternehmen der seit 3. 10. 1980 in Konkurs befindlichen A-Baugesellschaft mbH und der A-Baugesellschaft mbH & Co KG iL als Poliere beschäftigt. Sie sind am 14. 10. 1980 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig ausgetreten. Über die von den Klägern gegen den Beklagten als Masseverwalter der genannten Gesellschaften geltend gemachten Ansprüche erließ das Erstgericht ein Teilanerkenntnis- und Teilurteil, mit welchem es den Beklagten schuldig erkannte, an den Erstkläger einen Nettobetrag von 19 483.76 S samt Anhang und an den Zweitkläger einen Nettobetrag von 12 776.13 S samt Anhang, soweit Deckung gemäß Paragraph 47, KO gegeben sei, zu zahlen. Der dem Erstkläger zugesprochene Betrag besteht aus mehreren vom Beklagten anerkannten Teilbeträgen (insoweit wurde ein Teilanerkenntnisurteil gefällt) sowie einem weiteren, lediglich der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von 5442.14 S hinsichtlich dessen ein Teilurteil gefällt wurde. Der dem Zweitkläger zugesprochene Betrag besteht ebenfalls aus anerkannten Teilbeträgen und einem nur der Höhe nach außer Streit gestellten weiteren Teilbetrag von 6497.37 Sitzung Die beiden Teilbeträge von 5442.14 S und 6497.37 S bilden den Gegenstand des Revisionsverfahrens. Es handelt sich hiebei um die auf die Kläger entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ihnen auf Grund ihres vorzeitigen Austrittes zustehenden, an sich nicht mehr strittigen Kündigungsentschädigungen. Während die Kläger die Auffassung vertreten, es seien keine Sozialversicherungsbeiträge von der Kündigungsentschädigung vom Beklagten abzuführen, sodaß ihnen auch diese vom Beklagten aus diesem Titel zurückbehaltenen Teile ihrer Kündigungsentschädigungen auszuzahlen seien, hält der Beklagte die Kündigungsentschädigungen für beitragspflichtig.

Das Erstgericht schloß sich der Auffassung der Kläger an. Der vorzeitige Austritt habe die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit sofortiger Wirkung beendet; die gemäß § 29 AngG den Klägern zustehende Kündigungsentschädigung beruhe auf dem Rechtsgrund des Schadenersatzes und sei kein Entgelt; dem Klagebegehren liege daher kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch zugrunde, sodaß die gesamte Kündigungsentschädigung ohne jeden Abzug den Klägern gebühre.Das Erstgericht schloß sich der Auffassung der Kläger an. Der vorzeitige Austritt habe die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit sofortiger Wirkung beendet; die gemäß Paragraph 29, AngG den Klägern zustehende Kündigungsentschädigung beruhe auf dem Rechtsgrund des Schadenersatzes und sei kein Entgelt; dem Klagebegehren liege daher kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch zugrunde, sodaß die gesamte Kündigungsentschädigung ohne jeden Abzug den Klägern gebühre.

Das Berufungsgericht wies das auf Zahlung dieser Teilbeträge gerichtete Klagebegehren ab. Es führte das Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch und vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches erlösche, wenn der Zeitpunkt, in dem dieser Anspruch ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfalle. Dies bedeute, daß das Pflichtversicherungsverhältnis fortbestehe, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet worden sei, für eine gewisse Zeit aber noch Entgeltansprüche auch ohne Beschäftigung des Arbeitnehmers bestunden. Dies gelte insbesondere für eine ungerechtfertigte Entlassung oder einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. In dieser Zeit der Pflichtversicherung bestehe jedoch weiterhin die Beitragspflicht.Das Berufungsgericht wies das auf Zahlung dieser Teilbeträge gerichtete Klagebegehren ab. Es führte das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches erlösche, wenn der Zeitpunkt, in dem dieser Anspruch ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfalle. Dies bedeute, daß das Pflichtversicherungsverhältnis fortbestehe, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet worden sei, für eine gewisse Zeit aber noch Entgeltansprüche auch ohne Beschäftigung des Arbeitnehmers bestunden. Dies gelte insbesondere für eine ungerechtfertigte Entlassung oder einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. In dieser Zeit der Pflichtversicherung bestehe jedoch weiterhin die Beitragspflicht.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kläger vertreten in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, daß Ansprüche aus Kündigungsentschädigungen Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht Ansprüche auf ein laufendes Entgelt seien. Die Pflichtversicherung ende daher mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, seien gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG kein Entgelt iS des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG. Mit Rücksicht auf die durch den vorzeitigen Austritt herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle es auch an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und damit an einem wesentlichen Merkmal der Pflichtversicherung des § 4Die Kläger vertreten in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, daß Ansprüche aus Kündigungsentschädigungen Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht Ansprüche auf ein laufendes Entgelt seien. Die Pflichtversicherung ende daher mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, seien gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG kein Entgelt iS des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG. Mit Rücksicht auf die durch den vorzeitigen Austritt herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle es auch an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und damit an einem wesentlichen Merkmal der Pflichtversicherung des Paragraph 4

ASVG.

Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Wohl sind die sich aus § 29 AngG ergebenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, also die vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemaße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, "Ersatzansprüche" (Arb. 9514 mit weiteren Hinweisen). Das ändert aber nichts daran, daß der ungerechtfertigt entlassene oder der gerechtfertigt vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer ungeachtet der mit der Auflösungserklärung bereits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein "Entgelt" für den genannten Zeitraum, wenn auch aus dem Titel des Schadenersatzes, erhält. Er wird entgeltmäßig so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist und zum nächsten möglichen Kündigungstermin bzw. durch Zeitablauf beendet worden. Für die Beantwortung der im gegenständlichen Fall bedeutsamen Frage nach dem Ende der Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 1 ASVG) kommt es nur darauf an, ob "Entgelt" über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weitergezahlt wird (vgl. dazu auch § 11 Abs. 2 ASVG für den Fall einer vergleichsweisen Regelung über den Entgeltbezug für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), nicht aber auf den Rechtsgrund dieser Entgeltzahlungsverpflichtung, ob also das Entgelt in Erfüllung des Vertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages zu zahlen ist. Wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt, so erlischt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sohin erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sodaß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw. ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält (vgl. Teschner - Fürböck, Anm. 2 zu § 11 ASVG, Band I, 188; ferner Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechts 73 Rdz. 103). Dies hat aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beitragspflicht iS der §§ 44 ff. ASVG für diesen Zeitraum zur Folge. Da gemäß § 58 Abs. 2 ASVG der Arbeitgeber Schuldner der auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge ist und der Arbeitgeber diese Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat, besteht der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zahlung dieser Beträge an sie nicht zu Recht.Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Wohl sind die sich aus Paragraph 29, AngG ergebenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, also die vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemaße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, "Ersatzansprüche" (Arb. 9514 mit weiteren Hinweisen). Das ändert aber nichts daran, daß der ungerechtfertigt entlassene oder der gerechtfertigt vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer ungeachtet der mit der Auflösungserklärung bereits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein "Entgelt" für den genannten Zeitraum, wenn auch aus dem Titel des Schadenersatzes, erhält. Er wird entgeltmäßig so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist und zum nächsten möglichen Kündigungstermin bzw. durch Zeitablauf beendet worden. Für die Beantwortung der im gegenständlichen Fall bedeutsamen Frage nach dem Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG) kommt es nur darauf an, ob "Entgelt" über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weitergezahlt wird vergleiche dazu auch Paragraph 11, Absatz 2, ASVG für den Fall einer vergleichsweisen Regelung über den Entgeltbezug für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), nicht aber auf den Rechtsgrund dieser Entgeltzahlungsverpflichtung, ob also das Entgelt in Erfüllung des Vertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages zu zahlen ist. Wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt, so erlischt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sohin erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sodaß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw. ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält vergleiche Teschner - Fürböck, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, ASVG, Band römisch eins, 188; ferner Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechts 73 Rdz. 103). Dies hat aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beitragspflicht iS der Paragraphen 44, ff. ASVG für diesen Zeitraum zur Folge. Da gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Arbeitgeber Schuldner der auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge ist und der Arbeitgeber diese Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat, besteht der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zahlung dieser Beträge an sie nicht zu Recht.

Entgegen der Meinung der Kläger ist die Kündigungsentschädigung, wie sich schon aus den oben dargelegten Erwägungen und aus den in § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG angeführten, sich von der Kündigungsentschädigung grundsätzlich unterscheidenden Beispielen ergibt, keine Vergütung, die (lediglich) aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS dieser Gesetzesstelle gewährt wird. Gerade die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ASVG über das Erlöschen der Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zeigt, daß die weitere Meinung der Kläger, das Fehlen der Abhängigkeit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe der Annahme einer nur durch den Entgeltanspruch bestimmten Dauer der Pflichtversicherung entgegen, ebenfalls verfehlt ist.Entgegen der Meinung der Kläger ist die Kündigungsentschädigung, wie sich schon aus den oben dargelegten Erwägungen und aus den in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG angeführten, sich von der Kündigungsentschädigung grundsätzlich unterscheidenden Beispielen ergibt, keine Vergütung, die (lediglich) aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS dieser Gesetzesstelle gewährt wird. Gerade die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, ASVG über das Erlöschen der Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zeigt, daß die weitere Meinung der Kläger, das Fehlen der Abhängigkeit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe der Annahme einer nur durch den Entgeltanspruch bestimmten Dauer der Pflichtversicherung entgegen, ebenfalls verfehlt ist.

Schlagworte

Arbeitgeber, Sozialversicherungsbeiträge auch von, Kündigungsentschädigung abzuführen, Krankenversicherung, s. a. Sozialversicherungsbeiträge, Kündigungsentschädigung, Sozialversicherungsbeiträge von - durch, Arbeitgeber abzuführen, Sozialversicherungsbeiträge auch von Kündigungsentschädigung durch, Arbeitgeber abzuführen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0040OB00119.82.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19821012_OGH0002_0040OB00119_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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