TE OGH 1982/12/16 13Os172/82

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Veröffentlicht am 16.12.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems a.d.

Donau als Schöffengerichts vom 8.September 1982, GZ. 11 Vr 303/81- 19, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2

StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

III. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten in bezug auf den erfolglosen Teil der Nichtigkeitsbeschwerde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1952 geborene Franz A (zu I 1 bis I 3) des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1, 15 StGB, (zu I 4) des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208 StGB, (zu II) des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und (zu III) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

I. in den Jahren 1979 bis 1980 in den Sommerferien in Schiltern seine am 18.Juli 1965 geborene Stieftochter Syrid B, welche seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstand, 1. zur Unzucht mißbraucht, indem er sie zu wiederholten Malen (mindestens zwei bis dreimal) an den Brüsten abgriff; 2. zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, indem er sich nackt vor sie hinstellte, mit seinem Geschlechtsteil spielte und sie aufforderte, den Geschlechtsteil zu streicheln; 3. versucht, sie zu verleiten, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er ihr die Bluse vorne hochzog und sie aufforderte, ihre am 26.Juli 1978 geborene Schwester Renate A von ihrer Brust trinken zu lassen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen; 4. in ihrer sittlichen, seelischen und gesundheitlichen Entwicklung dadurch gefährdet, daß er sie aufweckte, wenn er mit seiner Gattin Prapham A einen Geschlechtsverkehr durchführte und sie zusehen ließ, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen;

II. im Sommer 1979 oder 1980 in Schiltern versucht, seine am 26.Juli 1978 geborene, sohin unmündige Tochter Renate A durch die zu I 3 angeführte Tat zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person zu mißbrauchen; III. am 12.November 1979 in Langenlois vor dem Bezirksgericht anläßlich der Ablegung des Offenbarungseids zum AZ. E 446/79

durch die eidliche Angabe, er besitze keine Grundstücke, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen. Gegen diese Schuldsprüche wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Soweit darin mit Bezug auf die Fakten I und II dem Urteil Verfahrens- und Begründungsmängel zum Vorwurf gemacht werden, kann dem nicht gefolgt werden:

Der Beschwerde zuwider waren die Zeugen Herbert D, Gerhard D und Rosa E in der Hauptverhandlung am 8.September 1982 nicht zu dem Beweisthema geführt worden, der Wohnwagen sei über die ganzen Schulferien 1979

hinweg nicht vom Angeklagten und seiner Familie benutzt worden, sodaß keine Gelegenheit für die in Frage stehenden Tathandlungen gegeben gewesen seien. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 290) war die Einvernahme dieser Zeugen vielmehr darüber beantragt worden, daß Rosa E und Herbert D den Wohnwagen nicht nur - wie angegeben - drei Tage, sondern über Wochen und Monate im Jahr 1979 auch noch nach der Geburt des Kindes der E benutzt hatten. Daß es aber einer Klärung dieses Umstands nicht bedurfte, ist evident, weil Feststellungen im Sinn des Antrags eine Tatbegehung 'im Sommer 1979' nicht ausschließen. Im übrigen hat der Angeklagte selbst zugestanden (S. 278), '1979 könnten schon Tage gewesen sein, wo wir auch im Wohnwagen geschlafen haben, wenn schönes Wetter war'. Angesichts dieser Verantwortung und der angenommenen Tatzeiten (Sommerferien 1979, 1980) konnte aber auch die beantragte Einvernahme der Zeugen Alexandrine A, Margarita F und Franz A sen. darüber, daß der Wohnwagen ab Mitte August 1980 nicht mehr verwendet werden konnte, weil er völlig ausgeräumt worden war, sanktionslos unterbleiben und bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, einen Verfahrensmangel darin erblicken zu können, daß Alexandrine A vom Erstgericht nicht vernommen wurde, obwohl es sich doch bei ihr um die Anzeigerin der Sittlichkeitsdelikte handelte, genügt es, ihm zu erwidern, daß es diesbezüglich an einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag mangelt und die Genannte im übrigen lediglich die Abgängigkeitsanzeige betreffend Prapham A und ihre Kinder erstattet hatte (S. 41).

Durch die Abweisung der angeführten Beweisanträge wurden mithin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert. Die in Frage stehenden Schuldsprüche sind aber auch frei von formalen Begründungsmängeln im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO Angesichts der vom Beschwerdeführer zugestandenen (siehe oben) Möglichkeit der Tatbegehung innerhalb des von der Anklage umfaßten Tatzeitraums und dessen, daß bei der gegebenen Sachlage der exakten Begehungszeit keine wesentliche Bedeutung zukommt - und zwar weder mit Rücksicht auf die unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z. 3 StPO) stehende Norm des § 260 Abs 1 Z. 1 StPO, noch unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z. 8 StPO -

können die diesbezüglichen Divergenzen in den Urteilsgründen auf sich beruhen und bedarf die Beschwerde insoweit keiner detaillierten Erwiderung. Aber auch im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin Prapham A mußte die Zeitfrage keiner speziellen Erörterung unterzogen werden, zumal die Genannte in der Hauptverhandlung am 8. September 1982 (S. 261) erklärt hatte, sich nicht mehr genau an die Begehungszeit erinnern zu können und das Schöffengericht im Zug der Wertung der Angaben der Syrid B (S. 104) unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß es den Angaben über die Begehungszeit bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit keine entscheidende Rolle einräumte. Das Wesen des formellen Begründungsmangels der Unvollständigkeit verkennt die Beschwerde, wenn sie vermeint, das Urteil leide deshalb an diesem Gebrechen, weil es sich nicht mit der Tatsache auseinandersetze, daß Prapham A, die ihren Mann böswillig verlassen habe, einen Grund für die Aufnahme und das Bleiben im Frauenhaus angeben mußte; daß es für eine ehemalige Prostituierte äußerst nahegelegen sei, ein Sittlichkeitsdelikt zu erfinden und mit ihrer unehelichen Tochter konkret abzubesprechen; daß Syrid B bis zu ihrem zwölften Lebensjahr allein und verwahrlost lebte und daß der einzige Grund für die erfundenen Beschuldigungen darin gelegen sei, daß Prapham A die ehelichen Kinder Christina und Renate im laufenden Scheidungsverfahren zugesprochen erhalten wolle. Vielmehr richtet sich all dies in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die im Rahmen der ihnen obliegenden Verpflichtung zur gedrängten Begründung (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) nicht gehalten waren, hypothetische Erwägungen über die den Aussagen der Belastungszeuginnen zu Grunde liegenden Motive anzustellen. Daß Prapham A den Angeklagten verließ und daß sie sich gemeinsam mit ihren Kindern in ein Frauenhaus in Wien begab, hat aber das Schöffengericht ohnehin erörtert und dies ebensowenig mit Stillschweigen übergangen wie die Tatsache, daß sie in ihrem Heimatland der Prostitution nachgegangen war (S. 298 und 300). Ob hingegen Syrid B bereits im Jahr 1973 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich kam oder erst im Jahr 1976 (siehe hiezu S. 47), ist - der Beschwerde zuwider -

irrelevant und kann auf sich beruhen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf die Fakten I und II bezieht, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher in diesem Umfang gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bzw. nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Hingegen kommt dem Rechtsmittel in bezug auf das Faktum III Berechtigung zu, weil die zu diesem Schuldspruch gegebene Begründung - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - in der Tat unvollständig ist.

Das Erstgericht ging davon aus, der Angeklagte habe im Zug des Konkurses des Bäckereibetriebs seiner Eltern - vermutlich, um das Meistbot in die Höhe zu treiben -

unter anderem bei der Versteigerung der Liegenschaft EZ. 421 KG. Schiltern mitgeboten und für dieses Grundstück auch das Meistbot erlegt. Als er einige Jahre später (1979) anläßlich der Ablegung eines Offenbarungseids erklärte, kein Grundstück zu besitzen, habe er gewußt, daß er Eigentümer der angeführten Liegenschaft sei und diese Tatsache absichtlich verschwiegen. Seine Verantwortung, er habe im Vermögensverzeichnis das Grundstück nicht angegeben, weil im Grundbuch noch immer seine Mutter als Eigentümerin eingetragen sei, vermöge ihn nicht zu entlasten, weil er habe zugeben müssen, nach Grundstücken gefragt worden zu sein und die Liegenschaft auf eigenen Namen ersteigert zu haben. Sein Wissen, Eigentümer des Grundstücks zu sein, ergebe sich vor allem aus seinem Antrag vom 2.August 1974 (S. 15), wo er deponiert habe, die EZ. 421 der Katastralgemeinde Schiltern gekauft zu haben.

Bei seinen Erwägungen hat nun das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen, daß sich der Angeklagte über das oben Wiedergegebene hinaus auch dahin verantwortete, den Kaufpreis für die fragliche Liegenschaft von seinen Eltern bekommen und sie 'in deren Namen' deshalb ersteigert zu haben, um sie in der Familie für seine Mutter zu erhalten (S. 5, 92 ff.). Da es nun beim Offenbarungseid nicht so sehr auf bürgerlich-rechtliche Aspekte, sondern auf die Angabe all jener Werte ankommt, die wirtschaftlich zum Vermögen des Eidesleistenden gehören (Leukauf-Steininger2, RN. 25, 26; Pallin, Wiener Kommentar, RZ. 21 zu § 288 StGB), die zitierten Aussageteile aber darauf hindeuten, daß der Angeklagte möglicherweise nur als sogenannter Strohmann fungierte (oder seine Rolle allenfalls so auffaßte), kann den aufgezeigten Unvollständigkeiten rechtliche Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden. Es war mithin - da die vorhandenen Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können und die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist - der Schuldspruch ob § 288 StGB (samt dem Strafausspruch) in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere, darauf bezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.

Nur der Vollständigkeit halber sei für das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, daß zur Erfüllung des Tatbestands der Ablegung eines falschen Offenbarungseids Schädigungsvorsatz nicht erforderlich ist und demnach der Frage keine Bedeutung zukommt, ob die Forderung, derentwegen der Angeklagte zum Eid verhalten wurde, im Zeitpunkt der Eidesleistung bereits getilgt war (Leukauf-Steininger2, RN. 26 zu § 288 StGB).

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E04000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00172.82.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19821216_OGH0002_0130OS00172_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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