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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dipl.-Tzt. DDr. F in G, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2002, Zl. FA8A- 60 L 2/1-2002, betreffend Feststellung der Höhe der Entlohnung eines Fleischuntersuchungsorgans, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein in Graz tätiger Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Er steht dabei in keinem Dienstverhältnis zur Stadt Graz.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2002 stellte die Steiermärkische Landesregierung die Höhe der "Gebühr" für die vom Beschwerdeführer als Fleischuntersuchungsorgan im Zeitraum November 1999 bis Juli 2000 bei der N. GmbH durchgeführten Schlachttier-und Fleischuntersuchungen gemäß §§ 1 bis 3 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995, in Verbindung mit der Stmk. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/1995, idF. LGBl. Nr. 58/1995, sowie gemäß Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinien 88/409/EG und 93/118/EWG sowie der Richtlinie 96/43/EG, wodurch die Richtlinie auch kodifiziert wurde, sowie unter Zugrundelegung der im Anhang A Kapitel I Nr. 1 lit. a bis c bestimmten Pauschalsätze der angeführten Richtlinie mit S 301.193,53 fest. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe der Gebühren sei nach Maßgabe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1999, Zl. 97/17/0325, mit den pauschalierten Gemeinschaftsgebühren gemäß der Richtlinie 96/43/EG Anhang A Kapitel I Nr. 1 zu bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501-0503, und in zahlreichen weiteren Erkenntnissen, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 1992, Rs C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt GmbH & Co KG, von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 96/43/EG ausgegangen. Die Verwaltungsbehörden seien demzufolge verpflichtet, die Stmk.
Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, soweit sie im Widerspruch zur Richtlinie 96/43/EG stehe, außer Anwendung zu lassen. Ein solcher Widerspruch zur Richtlinie bestehe so lange, als höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren vorgesehen seien und nicht nachgewiesen werden könne, dass diese höheren Gebühren durch tatsächliche Kosten nach Maßgabe der Richtlinie begründet seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 1134/02-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfügungsberechtiger im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995, also ein Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, in einem die Entlohnung eines Fleischuntersuchungsorgans betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0107).
1.2. Der Beschwerdefall gleicht im Übrigen in allen entscheidungsrelevanten Punkten (Entlohnungsanspruch eines in Graz tätigen Fleischuntersuchungsorgans für den Zeitraum November 1999 bis Juli 2000, keine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der durch die Richtlinie 96/43/EG geänderten und kodifizierten Fassung) demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/11/0218, zugrunde lag.
2. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Mai 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110219.X00Im RIS seit
22.06.2005Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009