TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2002/11/0218

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E03503000;
L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art1;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1 ;
EURallg;
FleischUG 1982 §47 Abs4 idF 2003/I/143;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 ;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs2 lita;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs3;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §3 ;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §3 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dipl.-Tzt. Dr. G in S, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2001, Zl. 8 - 70 Ha 1/1 - 01, betreffend Feststellung der Höhe der Entlohnung eines Fleischuntersuchungsorgans, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein in Graz tätiger Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FUG); er steht dabei in keinem Dienstverhältnis zur Stadt Graz.

Mit Beschluss vom 28. November 2000, VfSlg. Nr. 16.006, wies der Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage des Beschwerdeführers gegen das Land Steiermark zurück. Der Verfassungsgerichtshof führte begründend aus, in der Klage werde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer "Gebühren für die Fleischuntersuchung" zustünden, ihm jedoch vom Land Steiermark "weit geringere Gebühren, als sie laut Verordnung und Abrechung der klagenden Partei zustehen", bezahlt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, der den (nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden) Fleischuntersuchungsorganen als Entlohung zustehende Gebührenanteil sei öffentlich-rechtlicher Natur; die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei daher nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof sei nach seiner ständigen Judikatur gemäß Art. 137 B-VG zuständig, über sogenannte Liquidierungsklagen zu entscheiden. Solche Liquidierungsklagen seien aber nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung keine Möglichkeit biete, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken. Eine solche Möglichkeit sei hier nun aber gegeben. Der Kläger sei nämlich berechtigt, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm zustehenden Entlohnung zu beantragen, weil darüber Streit bestehe und es daher in seinem rechtlichen Interesse liege, dass die Frage bescheidmäßig entschieden werde.

Mit dem über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 2001 im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. November 2001 stellte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 1 des Steiermärkischen

Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995, im Zusammenhalt mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Anhang A Kapitel I Nr. 1 lit. a bis c der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates geänderten und kodifizierten Fassung, Amtsblatt Nr. L 162 vom 1. Juli 1996, die Höhe der Gebühr für die vom Beschwerdeführer im Zeitraum November 1999 bis Juli 2000 bei der N. GmbH durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit S 267.998,65 (EUR 19.476,22) fest. Das Feststellungsbegehren, "dem Antragsteller stehen für die Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Juli 2000 restliche Fleischuntersuchungsgebühren in der Höhe von S 125.698,54 samt 4 % gesetzliche Zinsen seit 26. September 2000 zu", wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im September 1998 habe ein Geflügelschlachthof die Zahlung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren gemäß der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/1995, idF. LGBl. Nr. 58/1995 (FUG-VO 1995), verweigert und den entsprechenden Gebührenbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0325, habe der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zlen. 97/17/0501-0503, den angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit der wesentlichen Begründung behoben, die belangte Behörde habe nicht nachweisen können, dass die in der geltenden Verordnung vorgesehenen Gebühren, die höher seien als die Pauschalgebühren gemäß der Richtlinie 96/43/EG Anhang A Kapitel I Nr. 1, den tatsächlichen Kosten für die Fleischuntersuchung entsprechen. Solange aber der Nachweis höherer Kosten, die mit den tatsächlichen Kosten begrenzt seien, nicht erbracht werden könne, dürften grundsätzlich nur mehr die pauschalen Gemeinschaftsgebühren erhoben werden. Gemäß den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes seien die Verwaltungsbehörden für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, soweit sie im Widerspruch zur Richtlinie 96/43/EG stehe, außer Anwendung zu lassen. Ein solcher Widerspruch zur Richtlinie bestehe solange, als höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren vorgesehen seien und nicht nachgewiesen werden könne, dass diese höheren Gebühren durch tatsächliche Kosten nach Maßgabe der Richtlinie begründet seien. Während bei nationalen Gesetzen und Verordnungen ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht die Prüfung der Rechtsvorschriften auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sei und die Verwaltungsbehörden - selbst bei Bedenken -

solange daran gebunden seien, bis die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei, sei dies bei gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht der Fall. Der Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechts bedeute, dass jede Vollzugsbehörde selbst vor der Setzung des Verwaltungsaktes die Prüfung der Übereinstimmung nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vorzunehmen und im Falle des Widerspruches dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalen Gesetzen und Verordnungen einzuräumen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes von den Vollzugsbehörden von Amts wegen wahrzunehmen und nicht nur dann, wenn sich der Einzelne darauf berufe. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Richtlinie die Gebühr nicht mit einem bestimmten Betrag festsetze, sondern nur Richtwerte festlegen wolle, so sei dies grundsätzlich richtig, könne aber nur dann gelten, wenn die tatsächlichen Kosten nachweisbar gemacht worden seien. Diese nachweisbaren Kosten seien erst mit der Stmk.

Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2001 festgelegt worden. In der Übergangszeit zwischen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der neuen Gebührenverordnung sei nur eine Anwendung der (in der genannten Richtlinie vorgesehenen) Pauschalgebühren möglich. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass diese Pauschalbeträge nur die Einhebung der Untersuchungskosten betreffen, nicht jedoch das Honorar, das ein Fleischuntersuchungsorgan von der beauftragenden Stelle zu erhalten habe, könne nicht nachvollzogen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 1743/01-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes idF. BGBl. I Nr. 73/2001 lauten (auszugsweise):

"Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. ...

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.

...

Kosten

§ 47. (1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.

...

(4) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie der Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind - abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden - vom Land zu tragen.

..."

1.2. Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz (FUGG), LGBl. Nr. 22/1995, lautet (auszugsweise):

"§ 1

Gebührenpflicht

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.

§ 2

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.

(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:

1. Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und Personalaufwand sowie den allfälligen Zweckaufwand und

2. die dem Land durch

a) die Entlohnung der Untersuchungsorgane einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken, Wartezeiten u. a.,

b)

die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

c)

die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen),

              d)              den (insbesondere mit der Auslandsfleischuntersuchung verbundenen) Personalaufwand und

              e)              den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand erwachsenden Kosten.

(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.

...

§ 3

Einhebung der Gebühren

(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.

(3) In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs. 1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

...

§ 4

Abrechnung der Gebühren

(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteiles, der Stadt Graz zu.

§ 5

Ausgleichskasse

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.

(2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu verwenden

1. zum überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Kosten,

2.

für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

3.

für bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen und

              4.              für Ersatzleistungen uneinbringlicher Gebührenanteile der Fleischuntersuchungsorgane.

Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu

regeln.

§ 6

Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

..."

              2.              Die belangte Behörde hat die Höhe der dem Beschwerdeführer als Fleischuntersuchungsorgan zustehenden Entlohnung für den Zeitraum November 1999 bis Juli 2000 in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates geänderten und kodifizierten Fassung) festgelegt.

Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass sein Entlohnungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht, insbesondere nach der Stmk.

Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 58/1995, festzusetzen gewesen wäre. Aufgrund dieser Verordnung stehe ihm eine höhere Entlohnung zu, als sie ihm von der belangten Behörde zuerkannt worden sei.

Die Beschwerde ist begründet.

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter "Gebühren" im Sinne des FUGG die vom Verfügungsberechtigten, also vom Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, an das Land bzw. die Gemeinde zu entrichtenden Abgaben zu verstehen sind. Die Gebühren betreffen also das Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Gebietskörperschaft und dem Verfügungsberechtigten - dem Betriebsinhaber bzw. Tierhalter - und sind daher streng von der hier in Rede stehenden "Entlohnung" der Fleischuntersuchungsorgane zu unterscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0107).

Die von der belangten Behörde herangezogene Richtlinie (vgl. deren Art. 1) regelt die Einhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnissen von Schlachthöfen entstehen. Als Gebührenschuldner nennt die Richtlinie in Anhang A Kapitel I Nr. 6a den Inhaber oder Eigentümer des Schlachthofes, Zerlegungsbetriebes oder Kühlhauses. Diese Richtlinie enthält aber keine Regelungen über die den Untersuchungsorganen zustehenden Entlohnungen (vgl. den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 17. März 2005). Schon deswegen kommt eine unmittelbare Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie im Beschwerdefall, in dem es um die Entlohnung eines Fleischuntersuchungsorgans und nicht um die vom Verfügungsberechtigten zu entrichtende Gebühr geht, nicht in Betracht.

Auch aus den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Erkenntnisse ausschließlich das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen der Gebietskörperschaft und dem Verfügungsberechtigten betreffen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die unmittelbare Anwendung der gegenständlichen Richtlinie durch die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Unrecht erfolgte. Die belangte Behörde hätte den Entlohnungsanspruch des Beschwerdeführers ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen gehabt.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

              3.              Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2005

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110218.X00

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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