TE OGH 1983/3/3 12Os11/83

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Veröffentlicht am 03.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Jörg A wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.November 1982, GZ 6 g Vr 1597/82- 28, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Rosemarie Riss-Mondo und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Hans Jörg A wurde mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen nach § 16 Abs 1 Z. 1 SGG.

und § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28 StGB., 16 Abs 2 erster Strafsatz SGG. zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz, erschwerend waren das Zusammentreffen zweier Delikte und die Tatwiederholung. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3.Februar 1983, 12 Os 11/83-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, in eventu die bedingte Strafnachsicht oder Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt. Keinem der Berufungsanträge kommt Berechtigung zu.

Zusätzliche Milderungsgründe werden in der Berufungsschrift nicht aufgezeigt. Das Geständnis des Angeklagten war keineswegs reumütig, sondern - wie das Erstgericht zutreffend anführt - lediglich das unvermeidbare Ergebnis der den Angeklagten belastenden Aussage des B (vgl. S. 255), sodaß der vom Berufungswerber weiters beanspruchte Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. in Wahrheit nicht vorliegt. Auch hat der Angeklagte weder einen ordentlichen Lebenswandel geführt noch steht die Tat im Hinblick auf seine Drogenabhängigkeit im auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten.

§ 16 Abs 2 SGG. enthält zwar eine alternative Androhung von Freiheits- und Geldstrafe. Das Vorleben des bereits einmal erfolglos abgestraften Berufungswerbers, seine Schuld und die Unwertbedeutung der gegenständlichen Tat fallen jedoch so ins Gewicht, daß nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 1 und 2 StGB.) eine Geldstrafe nicht mehr angemessen und nicht als das adäquate Strafmittel anzusehen ist.

Die vom Erstgericht verhängte Strafe wird nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten durchaus gerecht und läßt auch die bei derartigen Delikten zu beachtenden Erwägungen der Generalprävention nicht außer Acht, sodaß eine Strafherabsetzung nicht angebracht ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht liegen im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten, das keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten gibt, nicht vor.

Anmerkung

E04077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00011.83.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19830303_OGH0002_0120OS00011_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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