Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A u.e.a.
Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG., begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB. über die von den Angeklagten Josef A und Hubert B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 20.Oktober 1982, GZ. 12 b Vr 1575/82-27, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, nach Verlesung der Berufungsschriften beider Angeklagten und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:SuchtgiftG., begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach Paragraph 15, StGB. über die von den Angeklagten Josef A und Hubert B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 20.Oktober 1982, GZ. 12 b römisch fünf r 1575/82-27, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, nach Verlesung der Berufungsschriften beider Angeklagten und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Josef A und Hubert B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG., begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs. 1 (erster Strafsatz) SGG. zu je einem Jahr Freiheitsstrafe und nach § 12 Abs. 4 SGG. jeweils zu einer Geldstrafe von 37.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd bei A der bisher ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Verkauf des Suchtgifts beim Versuch geblieben ist, bei B das volle und reumütige Geständnis; erschwerend hingegen bei beiden Angeklagten die den Grenzwert erheblich übersteigende Suchtgiftmenge.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Josef A und Hubert B des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG., begangen teils in der Erscheinungsform des Versuchs nach Paragraph 15, StGB. schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 12, Absatz eins, (erster Strafsatz) SGG. zu je einem Jahr Freiheitsstrafe und nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG. jeweils zu einer Geldstrafe von 37.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd bei A der bisher ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Verkauf des Suchtgifts beim Versuch geblieben ist, bei B das volle und reumütige Geständnis; erschwerend hingegen bei beiden Angeklagten die den Grenzwert erheblich übersteigende Suchtgiftmenge.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Josef A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 20.Jänner 1983, GZ. 12 Os 200/82-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten Josef A und Hubert B, mit welchen jeweils die Herabsetzung der (nach § 12 Abs. 1 SGG. verhängten) Freiheitsstrafe und die bedingte Strafnachsicht begehrt wird.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Josef A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 20.Jänner 1983, GZ. 12 Os 200/82-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen der Angeklagten Josef A und Hubert B, mit welchen jeweils die Herabsetzung der (nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. verhängten) Freiheitsstrafe und die bedingte Strafnachsicht begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Berufungswerber zeigen in ihren Rechtsmittelschriften keine zusätzlichen Milderungsgründe auf, die eine Anwendung des § 41 StGB. und eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen unter das gesetzliche Mindestmaß rechtfertigen könnten. Die Gelegenheit zum Erwerb des Suchtgifts in Holland mag wohl günstig gewesen sein; die vom Angeklagten A behauptete besonders verlockende Gelegenheit i.S. der Z. 9 des § 34 StGB. liegt aber nicht vor, weil eine solche im besonderen Maße nahelegen muß, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, StGB.2, § 34 RZ. 15), wovon hier aber nicht die Rede sein kann. Bei dem gegebenen Strafrahmen (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ist die verhängte Strafe, welche den im § 32 StGB. normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld der beiden Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlung gebührend Rechnung trägt, auch bei Würdigung der Tatsache, daß A teilweise geständig war, keineswegs überhöht; dies umsoweniger im Hinblick auf die Sozialschädlichkeit des von den Angeklagten als Suchtgifthändler verkörperten Tätertyps.Die Berufungswerber zeigen in ihren Rechtsmittelschriften keine zusätzlichen Milderungsgründe auf, die eine Anwendung des Paragraph 41, StGB. und eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen unter das gesetzliche Mindestmaß rechtfertigen könnten. Die Gelegenheit zum Erwerb des Suchtgifts in Holland mag wohl günstig gewesen sein; die vom Angeklagten A behauptete besonders verlockende Gelegenheit i.S. der Ziffer 9, des Paragraph 34, StGB. liegt aber nicht vor, weil eine solche im besonderen Maße nahelegen muß, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte vergleiche Leukauf-Steininger, StGB.2, Paragraph 34, RZ. 15), wovon hier aber nicht die Rede sein kann. Bei dem gegebenen Strafrahmen (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ist die verhängte Strafe, welche den im Paragraph 32, StGB. normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld der beiden Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlung gebührend Rechnung trägt, auch bei Würdigung der Tatsache, daß A teilweise geständig war, keineswegs überhöht; dies umsoweniger im Hinblick auf die Sozialschädlichkeit des von den Angeklagten als Suchtgifthändler verkörperten Tätertyps.
Die von den Rechtsmittelwerbern außerdem begehrte bedingte Strafnachsicht kam schon im Hinblick auf die Art der Tat sowie die ihr adäquate Größe der Tatschuld der Angeklagte nicht in Betracht, zumal neben spezialpräventiven Erwägungen unter Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem wirksamen Schutz vor dem Drogenhandel schwerwiegende Gründe der Generalprävention (§ 43 Abs. 1 StGB.) einer derartigen Maßnahme entgegenstehen.Die von den Rechtsmittelwerbern außerdem begehrte bedingte Strafnachsicht kam schon im Hinblick auf die Art der Tat sowie die ihr adäquate Größe der Tatschuld der Angeklagte nicht in Betracht, zumal neben spezialpräventiven Erwägungen unter Bedacht auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem wirksamen Schutz vor dem Drogenhandel schwerwiegende Gründe der Generalprävention (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) einer derartigen Maßnahme entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00200.82.0303.000Dokumentnummer
JJT_19830303_OGH0002_0120OS00200_8200000_000