TE OGH 1983/3/15 9Os11/83

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Veröffentlicht am 15.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafsache gegen Georgios A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes am Sitze des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juli 1982, GZ 20 b Vr 4420/82-35, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Rudolf Gürtler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen, die jeweils einhellig die an sie gestellte Hauptfrage I (1) bejaht und die Zusatzfrage I

(2) nach dem Vorliegen eines Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verneint haben, beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juni 1931 geborene Angeklagte Georgios A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall) StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, daß er am 21. April 1982

der in der Filiale Wien 8., Lerchenfelderstraße 88 der B beschäftigten Kassierin Christine D, indem er eine geladene Gaspistole gegen sie richtete und Bargeld forderte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 83.130 S mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hat.

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen schweren Raubes ficht der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Dem (allein geltendgemachten) Einwand, der Schwurgerichtshof hätte den Geschwornen eine zusätzliche Hauptfrage oder eine Eventualfrage nach 'einfachem' Raub im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vorlegen müssen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß es gemäß § 317 Abs. 2 StPO dem Ermessen des Schwurgerichtshofes im Einzelfall anheimgestellt ist, welche Tatsachen zum Gegenstand gesonderter Fragen zu machen sind. Es muß allerdings sichergestellt sein, daß die Laienrichter durch den Inhalt der an sie gerichteten Fragen in die Lage versetzt werden, den unter Anklage gestellten und gemäß § 312 Abs. 1 StPO zum Inhalt der Hauptfrage zu machenden Sachverhalt unter allen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Betracht kommenden Gesichtspunkten einer vollständigen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen (Mayerhofer-Rieder, E 5, 6 und 9 zu § 317 StPO). In diesem Sinne war aber die vom Angeklagten geforderte (zusätzliche) Frage vollkommen überflüssig, weil die Geschwornen ohnedies die Möglichkeit hatten, die Hauptfrage nach schwerem Raub mit der Einschränkung zu bejahen, daß die Tat ohne Verwendung einer Waffe begangen worden sei (§ 330 Abs. 2 StPO).

Auf diese Möglichkeit wurden sie sowohl in der ihnen übergebenen allgemeinen Rechtsbelehrung nach § 325 Abs. 2 StPO als auch in dem, in der Spalte 'Antwort' darauf bezugnehmenden Vordruck für die Fragen ausdrücklich hingewiesen (StPO Form RMB 1 und Prot 15, erliegend als Beil /5 und /3 zu ON 34). Es lag somit kein Grund vor, neben der anklagekonformen Hauptfrage eine weitere (uneigentliche) Zusatzfrage (nicht Haupt- oder Eventualfrage) zu stellen (vgl 10 Os 85/78).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Der Angeklagte wurde gemäß § 143 (1. Strafsatz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend die (in Griechenland wegen Vermögensdelikten erlittenen) einschlägigen Vorstrafen und als mildernd das (allerdings zurückhaltende und das Tatgeschehen beschönigende) Geständnis und die Zustandebringung der Beute.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine wesentliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen den Berufungsbehauptungen können aus dem Verhalten des Angeklagten bei der Tatbegehung und während der Verfolgung keine Indizien für eine 'verringerte Schuldzurechenbarkeit' (im Sinne des § 34 Z 11 StGB) abgeleitet werden, vielmehr manifestierte sich in der vorgeplanten, zielgerechten und auch beim Erscheinen eines Bankkunden nicht abgebrochenen Tatausführung und in dem nachfolgenden Versuch, sich durch Waffengebrauch der Festnahme zu entziehen, einerseits die Intensität des kriminellen Wollens und andererseits auch die Gefährlichkeit des Angeklagten, sodaß das Erstgericht diese Tatumstände zu Recht als erschwerend ins Kalkül gezogen hat (§ 32 StGB).

Dem Angeklagten kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er den ungünstigen Verlauf seines bisherigen Lebens, wie er sich auch aus dem Sachverständigengutachten ergäbe, im Zusammenhalt mit der für die griechische Population charakteristischen Neigung zu unüberlegten, manchmal auch aus übersteigertem Stolz motivierten Handlungen als strafmildernde Umstände reklamiert, da er sich seine zuletzt mißliche wirtschaftliche Lage wohl selbst zuzuschreiben hat. Er hat sich in dieser Situation auch nicht entschließen können, in seine Heimat zurückzukehren, obwohl er in Österreich keine Beschäftigung finden konnte, vielmehr versuchte er neuerlich auf unreelle Weise zu Geld zu kommen, indem er sich von (ihm wohlgesinnten) Menschen Geld lieh, das er nicht zurückzahlen konnte. Der Angeklagte setzte somit ein Verhalten fort, das schon in seiner Heimat zu wiederholter strafgerichtlicher Verfolgung und Verurteilung geführt hat (vgl ON 31). Es kann daher auch keine Rede von einer strafmildernden drückenden wirtschaftlichen Notlage sein, die gepaart mit einer gewissen Unbesonnenheit und besonderen Gemütsbewegung den Angeklagten zur Tat veranlaßt habe. Schon eher kann von einer mit den bisherigen Lebensgewohnheiten durchaus konformen, sorgfältig geplanten und konsequent ausgeführten kriminellen Geldbeschaffungsaktion gesprochen werden, zu deren Gelingen sich der Angeklagte noch der enthemmenden Wirkung des Alkohols bedient hat. Es kann daher auch die Alkoholisierung nicht als mildernd gewertet werden (§ 35 StGB).

Den weitwendigen Ausführungen des Berufungswerbers sind somit zusätzliche Milderungsumstände nicht zu entnehmen und die Abwägung der vom Geschwornengericht ausführlich gewürdigten, auch die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung beachtenden - insoweit ist entgegen den im Gerichtstag vorgetragenen Einwendungen auch die Schadenshöhe von Bedeutung - Strafzumessungsgründe ergibt keinen Anlaß, die vom Erstgericht in der unteren Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe zu reduzieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00011.83.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19830315_OGH0002_0090OS00011_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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