Index
E1E;Norm
11997E012 EG Art12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der XY GmbH in Wien, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Seilergasse 16/V/21, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Juni 2003, Zl. ABK-103/03, betreffend Vorschreibung einer Versteigerungsabgabe für Zeiträume in den Jahren 1996 bis 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Wien. Ihr Geschäftsgegenstand ist die öffentliche Versteigerung von Kunstwerken am Unternehmensstandort.
Die Beschwerdeführerin hat (unter Berücksichtigung einer Nachverrechnung) im Zeitraum zwischen Oktober 1996 und Juni 2002 Versteigerungsabgabe selbst bemessen und an die Bundeshauptstadt Wien entrichtet.
Mit Eingabe vom 4. September 2002 begehrte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der erklärten Versteigerungsabgabe mit Null sowie die Rückzahlung des bereits entrichteten Abgabenbetrages in der Höhe von insgesamt EUR 439.507,24 samt näher aufgeschlüsselter Zinsen.
Die Erhebung der Versteigerungsabgabe in der Bundeshauptstadt Wien verstoße gegen die in Art. 28 EG geregelte Warenverkehrsfreiheit und die in Art. 49ff. EG geregelte Dienstleistungsfreiheit. Ihrer Erhebung stehe somit unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen.Die Erhebung der Versteigerungsabgabe in der Bundeshauptstadt Wien verstoße gegen die in Artikel 28, EG geregelte Warenverkehrsfreiheit und die in Artikel 49 f, f, EG geregelte Dienstleistungsfreiheit. Ihrer Erhebung stehe somit unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen.
Zur Auswirkung der Versteigerungsabgabe im Bereich des Kunsthandels, im Besonderen auf die Beschwerdeführerin, wurde sodann Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin bezahlt die Versteigerungsabgabe aus den vereinnahmten Provisionen. Eine direkte Belastung insbesondere des Verkäufers erfolgt nicht. Die Versteigerungsabgabe wird in den Rechnungen nicht ausgewiesen. Durch die Versteigerungsabgabe werden die Honorare der Beschwerdeführerin mit durchschnittlich 7,81 % belastet. Dieser Prozentsatz errechnet sich durch das Verhältnis von vereinnahmten Verkaufsprovisionen von Käufer und Verkäufer laut Gebührentarif zur entrichteten Versteigerungsabgabe im Antragszeitraum 1.1.1997 bis 30.6.2002. Die Beschwerdeführerin ist gesetzlicher Schuldner der Versteigerungsabgabe. Die Pflicht zur Entrichtung der Versteigerungsabgabe hat die laufenden Unkosten der Beschwerdeführerin erhöht und diese dadurch wirtschaftlich geschädigt, sodass die Rückforderung berechtigt ist.
...
Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch mit den wenigen anderen internationalen Auktionshäusern in Konkurrenz steht und dadurch, dass Österreich das einzige Land in der Europäischen Union ist, das eine Abgabe auf Kunstauktionen erhebt, erhebliche Nachteile durch höhere Kosten bzw niedrigere Gewinne hat. Kunden, die sich an Versteigerungen beteiligen wollen, wenden sich, wenn das Preisniveau zu hoch werden würde, an ausländische Konkurrenzunternehmen, wobei in der Wiener Innenstadt zahlreiche Repräsentanzen ausländischer Auktionshäuser wie zB von Sotheby's, Christie's, Neumeister etc bestehen. Diese Niederlassungen führen eben nur in sehr sehr seltenen Fällen wegen der hohen Versteigerungsabgabe vereinzelte Auktionen in Wien durch. Bereits dies zeigt den definitiven Schaden, der für den Kunstmarkt durch die Versteigerungsabgabe entsteht.
An eine freie Preiserhöhung zur Abwälzung der Versteigerungsabgabe ist daher gar nicht zu denken - im Gegenteil, die international vergleichbaren Tarife und der Konkurrenzdruck führen zu einer erheblichen Gewinnreduktion.
...
Diese Darstellung wird sogar durch offizielle Berichte der EU-Kommission voll bestätigt. Im Bericht vom 28.4.1999 über den Kunstmarkt in der Gemeinschaft wird erläutert, dass neun von zehn Kunstwerken nur einmal verkauft werden und drei Viertel aller Verkäufe über den Händler erfolgt. Der Auktionsmarkt für Kunstwerke wird von zwei internationalen Unternehmen (Sotheby's und Christie's) dominiert, die 60% des Weltmarktes kontrollieren. Die Auktionshäuser stellen auf allen Märkten weitgehend gleich hohe Gebühren in Rechnung (Bericht Seite 4). Als maßgebliche Einflussfaktoren am Kunstmarkt konnte die Kommission unter anderem feststellen (Bericht Seite 9):
( Der Kunstmarkt ist ein Weltmarkt;
( Bei Versteigerungen besteht praktisch ein
Duopol.
Damit ist der Nachweis des Kostendruckes bedingt durch die Versteigerungsabgabe im Vergleich zur internationalen und insbesondere zur Europäischen Konkurrenz erbracht. Bei weitgehend gleichhohen Gebühren auf dem Weltmarkt hat die Beschwerdeführerin, die mit der Versteigerungsabgabe belastet wird, natürlich einen offenkundigen Nachteil. Insbesondere bestätigt der Bericht der Kommission die Situation zu einem Zeitpunkt der etwa in der Mitte des Rückerstattungszeitraumes liegt, sodass die aus diesem Bericht gezogenen Schlüssel für den vorliegenden Fall von unbestreitbarer Relevanz sind.
...
Die Beschwerdeführerin hat auch zahlreiche Kunden aus der EU, sowohl auf Käufer- als auf Verkäuferseite, sodass die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts insbesondere schon wegen der Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handelsverkehrs unstrittig gegeben ist."
Diesem Tatsachenvorbringen schlossen sich Rechtsausführungen zur Berechtigung des Festsetzungsantrages und zur Antragslegitimation der Beschwerdeführerin an.
In Ansehung des behaupteten Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 28 EG diene dem Schutz des freien Warenverkehrs. Art. 90 EG schütze vor der mittelbaren oder unmittelbaren steuerlichen Diskriminierung von ausländischen Waren gegenüber inländischen Waren. Der erstgenannten Bestimmung komme die Bedeutung eines Auffangtatbestandes zu. Eine Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Art. 28 EG habe auch dann zu erfolgen, wenn Art. 90 EG nicht greife. Die in Österreich - als einzigem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingehobene Versteigerungsabgabe verstoße gegen das aus Art. 28 EG abzuleitende Beschränkungsverbot, weil es eine Marktschranke für den Zugang auch ausländischer Waren zum Versteigerungsmarkt darstelle. Im Hinblick auf die Belastung des Gesamthonorars der Beschwerdeführerin mit 7,81 % sei diese Marktschranke sogar höher als jene, welche dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 11. März 1992, Societes Compagnie commerciale de l'Ouest u.a., verbundene Rechtssachen C-78/90 u.a., im Hinblick auf die dort zur Diskussion gestandene Abgabenhöhe zu Grunde gelegen sei. Von der Versteigerungsabgabe sei ausschließlich der Kunstauktionsmarkt betroffen, welcher als internationaler Markt gelte.In Ansehung des behaupteten Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit führte die Beschwerdeführerin aus, Artikel 28, EG diene dem Schutz des freien Warenverkehrs. Artikel 90, EG schütze vor der mittelbaren oder unmittelbaren steuerlichen Diskriminierung von ausländischen Waren gegenüber inländischen Waren. Der erstgenannten Bestimmung komme die Bedeutung eines Auffangtatbestandes zu. Eine Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 28, EG habe auch dann zu erfolgen, wenn Artikel 90, EG nicht greife. Die in Österreich - als einzigem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingehobene Versteigerungsabgabe verstoße gegen das aus Artikel 28, EG abzuleitende Beschränkungsverbot, weil es eine Marktschranke für den Zugang auch ausländischer Waren zum Versteigerungsmarkt darstelle. Im Hinblick auf die Belastung des Gesamthonorars der Beschwerdeführerin mit 7,81 % sei diese Marktschranke sogar höher als jene, welche dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 11. März 1992, Societes Compagnie commerciale de l'Ouest u.a., verbundene Rechtssachen C-78/90 u.a., im Hinblick auf die dort zur Diskussion gestandene Abgabenhöhe zu Grunde gelegen sei. Von der Versteigerungsabgabe sei ausschließlich der Kunstauktionsmarkt betroffen, welcher als internationaler Markt gelte.
Darüber hinaus werde die Versteigerungsabgabe nur auf öffentliche Versteigerungen, nicht aber auf andere Verkaufsarten, wie etwa den freien Handel, erhoben. Sie stelle daher eine Diskriminierung des Kunstauktionswesens dar.
Es handle sich bei der Versteigerungsabgabe weiters um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit "unterschiedsloser Art". Eine solche liege immer schon dann vor, wenn die Pflicht auferlegt werde, zusätzliche Kostenelemente tragen zu müssen.
Auch eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen die Grundfreiheiten liege nicht vor. Insbesondere komme das Argument, die Kohärenz des Steuersystems wahren zu müssen, nicht in Betracht, weil der Versteigerungsabgabe auf Auktionen keine vergleichbare Abgabe für freie Verkäufe im Kunsthandel oder im sonstigen Handel gegenüberstehe. Überdies habe der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, Rs C-35/98, Rz 59, ausgeführt, dass ein schlichter Einnahmenausfall keinen Rechtfertigungsgrund darstelle, weil Steuermindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen seien, der zur Rechtfertigung einer Maßnahme angeführt werden könne, die grundsätzlich einer Grundfreiheit zuwiderlaufe.
Sodann begründete die Beschwerdeführerin, weshalb sie ihres Erachtens rückforderungsberechtigt sei.
1.2.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Februar 2003 wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf die §§ 1, 2 und 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985 (im Folgenden: Wr VerstAbgV 1985), Versteigerungsabgaben wie folgt vorgeschrieben: 1.2.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Februar 2003 wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf die Paragraphen eins, 2, und 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985 (im Folgenden: Wr VerstAbgV 1985), Versteigerungsabgaben wie folgt vorgeschrieben:
"Zeitraum
Bemessungsgrundlage
Versteigerungsabgabe
Fälligkeit
4-6/1997
EUR
EUR
10. August 1997
7-9/1997
EUR
EUR
10. November 1997
10- 12/97
EUR
EUR
10. Februar 1998
4-6/1998
EUR
EUR
10. August 1998
7- 9/1998
EUR
EUR
10. November 1998
10-12/98
EUR
EUR
10. Februar 1999
4- 6/1999
EUR
EUR
10. August 1999
10-12/99
EUR
EUR
10. Februar 2000
1- 3/2000
EUR
EUR
10. Mai 2000
4-6/2000
EUR
EUR
10. August 2000
7- 9/2000
EUR
EUR
10. November 2000
10-12/00
EUR
EUR
10. Februar 2001
1- 3/2001
EUR
EUR
10. Mai 2001
4-6/2001
EUR
EUR
10. August 2001
Nachverr.
EUR
EUR
7-9/2001
EUR
EUR
10. November 2001
10-12/01
EUR
EUR
10. Februar 2002
1- 3/2002
EUR
EUR
10. Mai 2002
4-6/2002
EUR
EUR
10. August 2002"
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nullfestsetzung sowie auf Rückzahlung der Versteigerungsabgabe seien die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung derselben gegeben.
Der behauptete Verstoß gegen die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit liege, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284 und Zl. 2002/17/0295, ausgesprochen habe, nicht vor.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Dort vertrat sie im Wesentlichen die Meinung, entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vertretenen Auffassung sei sowohl die Dienstleistungsfreiheit als auch die Warenverkehrsfreiheit grundsätzlich auf alle Steuern anzuwenden. Auf eine Harmonisierung im Sinne des Art. 93 EG komme es dabei nicht an. Überdies sei Art. 93 EG bloß auf indirekte Steuern anzuwenden.Dort vertrat sie im Wesentlichen die Meinung, entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vertretenen Auffassung sei sowohl die Dienstleistungsfreiheit als auch die Warenverkehrsfreiheit grundsätzlich auf alle Steuern anzuwenden. Auf eine Harmonisierung im Sinne des Artikel 93, EG komme es dabei nicht an. Überdies sei Artikel 93, EG bloß auf indirekte Steuern anzuwenden.
Schließlich äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken dahingehend, dass die die Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als zweitinstanzliche Abgabenbehörde festlegenden Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1961 (im Folgenden: WAO), dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entsprächen. Zum einen handle es sich bei der Abgabenberufungskommission nicht um ein Gericht; zum anderen sei der gegen Entscheidungen der Abgabenberufungskommission anrufbare Verwaltungsgerichtshof zwar ein Gericht im Sinne des Art. 234 EG, er sei jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden und könne daher die Entscheidung in Ansehung des Sachverhaltes nicht abändern.Schließlich äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken dahingehend, dass die die Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als zweitinstanzliche Abgabenbehörde festlegenden Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1961 (im Folgenden: WAO), dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entsprächen. Zum einen handle es sich bei der Abgabenberufungskommission nicht um ein Gericht; zum anderen sei der gegen Entscheidungen der Abgabenberufungskommission anrufbare Verwaltungsgerichtshof zwar ein Gericht im Sinne des Artikel 234, EG, er sei jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden und könne daher die Entscheidung in Ansehung des Sachverhaltes nicht abändern.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2003 wurden der Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung Versteigerungsabgaben wie folgt vorgeschrieben:
"Zeitraum
Bemessungsgrundlage
Versteigerungsabgabe
Fälligkeit
10-12/96
EUR
EUR
10. Februar 1997
4-6/97
EUR
EUR
10. August 1997
7- 9/97
EUR
EUR
10. November 1997
10- 12/97
EUR
EUR
10. Februar 1998
4-6/98
EUR
EUR
10. August 1998
7- 9/98
EUR
EUR
10. November 1998
10- 12/98
EUR
EUR
10. Februar 1999
4-6/99
EUR
EUR
10. August 1999
10- 12/99
EUR
EUR
10. Februar 2000
1-3/00
EUR
EUR
10. Mai 2000
4- 6/00
EUR
EUR
10. August 2000
7- 9/00
EUR
EUR
10. November 2000
10- 12/00
EUR
EUR
10. Februar 2001
1-3/01
EUR
EUR
10. M