TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2003/17/0257

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

E1E;
E1M;
E6C;
E6J;
L34009 Abgabenordnung Wien;
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien;
L70319 Versteigerung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E028 EG Art28;
11997E049 EG Art49 Abs1;
11997E049 EG Art49;
11997E090 EG Art90;
11997E093 EG Art93;
11997M006 EU Art6;
61990CJ0078 Compagnie Commerciale de l'Ouest VORAB;
61995CJ0192 Comateb VORAB;
61998CJ0156 Deutschland / Kommission;
61999CJ0113 Schmid VORAB;
62001CJ0383 De Danske Bilimportoerer VORAB;
62003CC0134 Viacom Outdoor Schlussantrag;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §203;
MRK Art13;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §53 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der XY GmbH in Wien, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Seilergasse 16/V/21, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Juni 2003, Zl. ABK-103/03, betreffend Vorschreibung einer Versteigerungsabgabe für Zeiträume in den Jahren 1996 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Wien. Ihr Geschäftsgegenstand ist die öffentliche Versteigerung von Kunstwerken am Unternehmensstandort.

Die Beschwerdeführerin hat (unter Berücksichtigung einer Nachverrechnung) im Zeitraum zwischen Oktober 1996 und Juni 2002 Versteigerungsabgabe selbst bemessen und an die Bundeshauptstadt Wien entrichtet.

Mit Eingabe vom 4. September 2002 begehrte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der erklärten Versteigerungsabgabe mit Null sowie die Rückzahlung des bereits entrichteten Abgabenbetrages in der Höhe von insgesamt EUR 439.507,24 samt näher aufgeschlüsselter Zinsen.

Die Erhebung der Versteigerungsabgabe in der Bundeshauptstadt Wien verstoße gegen die in Art. 28 EG geregelte Warenverkehrsfreiheit und die in Art. 49ff. EG geregelte Dienstleistungsfreiheit. Ihrer Erhebung stehe somit unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen.Die Erhebung der Versteigerungsabgabe in der Bundeshauptstadt Wien verstoße gegen die in Artikel 28, EG geregelte Warenverkehrsfreiheit und die in Artikel 49 f, f, EG geregelte Dienstleistungsfreiheit. Ihrer Erhebung stehe somit unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegen.

Zur Auswirkung der Versteigerungsabgabe im Bereich des Kunsthandels, im Besonderen auf die Beschwerdeführerin, wurde sodann Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin bezahlt die Versteigerungsabgabe aus den vereinnahmten Provisionen. Eine direkte Belastung insbesondere des Verkäufers erfolgt nicht. Die Versteigerungsabgabe wird in den Rechnungen nicht ausgewiesen. Durch die Versteigerungsabgabe werden die Honorare der Beschwerdeführerin mit durchschnittlich 7,81 % belastet. Dieser Prozentsatz errechnet sich durch das Verhältnis von vereinnahmten Verkaufsprovisionen von Käufer und Verkäufer laut Gebührentarif zur entrichteten Versteigerungsabgabe im Antragszeitraum 1.1.1997 bis 30.6.2002. Die Beschwerdeführerin ist gesetzlicher Schuldner der Versteigerungsabgabe. Die Pflicht zur Entrichtung der Versteigerungsabgabe hat die laufenden Unkosten der Beschwerdeführerin erhöht und diese dadurch wirtschaftlich geschädigt, sodass die Rückforderung berechtigt ist.

...

Insbesondere ist hier hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch mit den wenigen anderen internationalen Auktionshäusern in Konkurrenz steht und dadurch, dass Österreich das einzige Land in der Europäischen Union ist, das eine Abgabe auf Kunstauktionen erhebt, erhebliche Nachteile durch höhere Kosten bzw niedrigere Gewinne hat. Kunden, die sich an Versteigerungen beteiligen wollen, wenden sich, wenn das Preisniveau zu hoch werden würde, an ausländische Konkurrenzunternehmen, wobei in der Wiener Innenstadt zahlreiche Repräsentanzen ausländischer Auktionshäuser wie zB von Sotheby's, Christie's, Neumeister etc bestehen. Diese Niederlassungen führen eben nur in sehr sehr seltenen Fällen wegen der hohen Versteigerungsabgabe vereinzelte Auktionen in Wien durch. Bereits dies zeigt den definitiven Schaden, der für den Kunstmarkt durch die Versteigerungsabgabe entsteht.

An eine freie Preiserhöhung zur Abwälzung der Versteigerungsabgabe ist daher gar nicht zu denken - im Gegenteil, die international vergleichbaren Tarife und der Konkurrenzdruck führen zu einer erheblichen Gewinnreduktion.

...

Diese Darstellung wird sogar durch offizielle Berichte der EU-Kommission voll bestätigt. Im Bericht vom 28.4.1999 über den Kunstmarkt in der Gemeinschaft wird erläutert, dass neun von zehn Kunstwerken nur einmal verkauft werden und drei Viertel aller Verkäufe über den Händler erfolgt. Der Auktionsmarkt für Kunstwerke wird von zwei internationalen Unternehmen (Sotheby's und Christie's) dominiert, die 60% des Weltmarktes kontrollieren. Die Auktionshäuser stellen auf allen Märkten weitgehend gleich hohe Gebühren in Rechnung (Bericht Seite 4). Als maßgebliche Einflussfaktoren am Kunstmarkt konnte die Kommission unter anderem feststellen (Bericht Seite 9):

     (        Der Kunstmarkt ist ein Weltmarkt;

     (        Bei Versteigerungen besteht praktisch ein

Duopol.

Damit ist der Nachweis des Kostendruckes bedingt durch die Versteigerungsabgabe im Vergleich zur internationalen und insbesondere zur Europäischen Konkurrenz erbracht. Bei weitgehend gleichhohen Gebühren auf dem Weltmarkt hat die Beschwerdeführerin, die mit der Versteigerungsabgabe belastet wird, natürlich einen offenkundigen Nachteil. Insbesondere bestätigt der Bericht der Kommission die Situation zu einem Zeitpunkt der etwa in der Mitte des Rückerstattungszeitraumes liegt, sodass die aus diesem Bericht gezogenen Schlüssel für den vorliegenden Fall von unbestreitbarer Relevanz sind.

...

Die Beschwerdeführerin hat auch zahlreiche Kunden aus der EU, sowohl auf Käufer- als auf Verkäuferseite, sodass die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts insbesondere schon wegen der Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handelsverkehrs unstrittig gegeben ist."

Diesem Tatsachenvorbringen schlossen sich Rechtsausführungen zur Berechtigung des Festsetzungsantrages und zur Antragslegitimation der Beschwerdeführerin an.

In Ansehung des behaupteten Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 28 EG diene dem Schutz des freien Warenverkehrs. Art. 90 EG schütze vor der mittelbaren oder unmittelbaren steuerlichen Diskriminierung von ausländischen Waren gegenüber inländischen Waren. Der erstgenannten Bestimmung komme die Bedeutung eines Auffangtatbestandes zu. Eine Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Art. 28 EG habe auch dann zu erfolgen, wenn Art. 90 EG nicht greife. Die in Österreich - als einzigem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingehobene Versteigerungsabgabe verstoße gegen das aus Art. 28 EG abzuleitende Beschränkungsverbot, weil es eine Marktschranke für den Zugang auch ausländischer Waren zum Versteigerungsmarkt darstelle. Im Hinblick auf die Belastung des Gesamthonorars der Beschwerdeführerin mit 7,81 % sei diese Marktschranke sogar höher als jene, welche dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 11. März 1992, Societes Compagnie commerciale de l'Ouest u.a., verbundene Rechtssachen C-78/90 u.a., im Hinblick auf die dort zur Diskussion gestandene Abgabenhöhe zu Grunde gelegen sei. Von der Versteigerungsabgabe sei ausschließlich der Kunstauktionsmarkt betroffen, welcher als internationaler Markt gelte.In Ansehung des behaupteten Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit führte die Beschwerdeführerin aus, Artikel 28, EG diene dem Schutz des freien Warenverkehrs. Artikel 90, EG schütze vor der mittelbaren oder unmittelbaren steuerlichen Diskriminierung von ausländischen Waren gegenüber inländischen Waren. Der erstgenannten Bestimmung komme die Bedeutung eines Auffangtatbestandes zu. Eine Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 28, EG habe auch dann zu erfolgen, wenn Artikel 90, EG nicht greife. Die in Österreich - als einzigem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingehobene Versteigerungsabgabe verstoße gegen das aus Artikel 28, EG abzuleitende Beschränkungsverbot, weil es eine Marktschranke für den Zugang auch ausländischer Waren zum Versteigerungsmarkt darstelle. Im Hinblick auf die Belastung des Gesamthonorars der Beschwerdeführerin mit 7,81 % sei diese Marktschranke sogar höher als jene, welche dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 11. März 1992, Societes Compagnie commerciale de l'Ouest u.a., verbundene Rechtssachen C-78/90 u.a., im Hinblick auf die dort zur Diskussion gestandene Abgabenhöhe zu Grunde gelegen sei. Von der Versteigerungsabgabe sei ausschließlich der Kunstauktionsmarkt betroffen, welcher als internationaler Markt gelte.

Darüber hinaus werde die Versteigerungsabgabe nur auf öffentliche Versteigerungen, nicht aber auf andere Verkaufsarten, wie etwa den freien Handel, erhoben. Sie stelle daher eine Diskriminierung des Kunstauktionswesens dar.

Es handle sich bei der Versteigerungsabgabe weiters um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit "unterschiedsloser Art". Eine solche liege immer schon dann vor, wenn die Pflicht auferlegt werde, zusätzliche Kostenelemente tragen zu müssen.

Auch eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen die Grundfreiheiten liege nicht vor. Insbesondere komme das Argument, die Kohärenz des Steuersystems wahren zu müssen, nicht in Betracht, weil der Versteigerungsabgabe auf Auktionen keine vergleichbare Abgabe für freie Verkäufe im Kunsthandel oder im sonstigen Handel gegenüberstehe. Überdies habe der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, Rs C-35/98, Rz 59, ausgeführt, dass ein schlichter Einnahmenausfall keinen Rechtfertigungsgrund darstelle, weil Steuermindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen seien, der zur Rechtfertigung einer Maßnahme angeführt werden könne, die grundsätzlich einer Grundfreiheit zuwiderlaufe.

Sodann begründete die Beschwerdeführerin, weshalb sie ihres Erachtens rückforderungsberechtigt sei.

1.2.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Februar 2003 wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf die §§ 1, 2 und 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985 (im Folgenden: Wr VerstAbgV 1985), Versteigerungsabgaben wie folgt vorgeschrieben: 1.2.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Februar 2003 wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf die Paragraphen eins, 2, und 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985 (im Folgenden: Wr VerstAbgV 1985), Versteigerungsabgaben wie folgt vorgeschrieben:

"Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Versteigerungsabgabe

 

Fälligkeit

4-6/1997

EUR

 

EUR

 

 

10. August 1997

7-9/1997

EUR

 

EUR

 

 

10. November 1997

10- 12/97

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 1998

4-6/1998

EUR

 

EUR

 

 

10. August 1998

7- 9/1998

EUR

 

EUR

 

 

10. November 1998

10-12/98

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 1999

4- 6/1999

EUR

 

EUR

 

 

10. August 1999

10-12/99

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 2000

1- 3/2000

EUR

 

EUR

 

 

10. Mai 2000

4-6/2000

EUR

 

EUR

 

 

10. August 2000

7- 9/2000

EUR

 

EUR

 

 

10. November 2000

10-12/00

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 2001

1- 3/2001

EUR

 

EUR

 

 

10. Mai 2001

4-6/2001

EUR

 

EUR

 

 

10. August 2001

Nachverr.

EUR

 

EUR

 

 

 

7-9/2001

EUR

 

EUR

 

 

10. November 2001

10-12/01

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 2002

1- 3/2002

EUR

 

EUR

 

 

10. Mai 2002

4-6/2002

EUR

 

EUR

 

 

10. August 2002"

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nullfestsetzung sowie auf Rückzahlung der Versteigerungsabgabe seien die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung derselben gegeben.

Der behauptete Verstoß gegen die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit liege, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0284 und Zl. 2002/17/0295, ausgesprochen habe, nicht vor.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Dort vertrat sie im Wesentlichen die Meinung, entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vertretenen Auffassung sei sowohl die Dienstleistungsfreiheit als auch die Warenverkehrsfreiheit grundsätzlich auf alle Steuern anzuwenden. Auf eine Harmonisierung im Sinne des Art. 93 EG komme es dabei nicht an. Überdies sei Art. 93 EG bloß auf indirekte Steuern anzuwenden.Dort vertrat sie im Wesentlichen die Meinung, entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vertretenen Auffassung sei sowohl die Dienstleistungsfreiheit als auch die Warenverkehrsfreiheit grundsätzlich auf alle Steuern anzuwenden. Auf eine Harmonisierung im Sinne des Artikel 93, EG komme es dabei nicht an. Überdies sei Artikel 93, EG bloß auf indirekte Steuern anzuwenden.

Schließlich äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken dahingehend, dass die die Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als zweitinstanzliche Abgabenbehörde festlegenden Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1961 (im Folgenden: WAO), dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entsprächen. Zum einen handle es sich bei der Abgabenberufungskommission nicht um ein Gericht; zum anderen sei der gegen Entscheidungen der Abgabenberufungskommission anrufbare Verwaltungsgerichtshof zwar ein Gericht im Sinne des Art. 234 EG, er sei jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden und könne daher die Entscheidung in Ansehung des Sachverhaltes nicht abändern.Schließlich äußerte die Beschwerdeführerin Bedenken dahingehend, dass die die Zuständigkeit der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als zweitinstanzliche Abgabenbehörde festlegenden Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1961 (im Folgenden: WAO), dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entsprächen. Zum einen handle es sich bei der Abgabenberufungskommission nicht um ein Gericht; zum anderen sei der gegen Entscheidungen der Abgabenberufungskommission anrufbare Verwaltungsgerichtshof zwar ein Gericht im Sinne des Artikel 234, EG, er sei jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden und könne daher die Entscheidung in Ansehung des Sachverhaltes nicht abändern.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2003 wurden der Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung Versteigerungsabgaben wie folgt vorgeschrieben:

"Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Versteigerungsabgabe

 

Fälligkeit

10-12/96

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 1997

4-6/97

EUR

 

EUR

 

 

10. August 1997

7- 9/97

EUR

 

EUR

 

 

10. November 1997

10- 12/97

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 1998

4-6/98

EUR

 

EUR

 

 

10. August 1998

7- 9/98

EUR

 

EUR

 

 

10. November 1998

10- 12/98

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 1999

4-6/99

EUR

 

EUR

 

 

10. August 1999

10- 12/99

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 2000

1-3/00

EUR

 

EUR

 

 

10. Mai 2000

4- 6/00

EUR

 

EUR

 

 

10. August 2000

7- 9/00

EUR

 

EUR

 

 

10. November 2000

10- 12/00

EUR

 

EUR

 

 

10. Februar 2001

1-3/01

EUR

 

EUR

 

 

10. M

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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