TE OGH 1983/4/14 7Ob62/82

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Veröffentlicht am 14.04.1983
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Norm

AHVB Art5
VersVG §1
VersVG §62

Kopf

SZ 56/66

Spruch

Im Deckungsprozeß aus der Haftpflichtversicherung ist nicht zu prüfen, ob die vom Geschädigten geltend gemachten Haftpflichtansprüche berechtigt sind

Der Haftpflichtversicherer muß dem Versicherungsnehmer jene Aufwendungen, die dieser weisungsgemäß gemacht hat, einschließlich der unvermeidlichen Folgekosten der Rettungsmaßnahme ersetzen, auch wenn durch sie zugleich zweifelhafte Ansprüche des Dritten befriedigt wurden

OGH 14. 4. 1983, 7 Ob 62/82 (OLG Wien 4 R 123/82; HG Wien 28 Cg 420/81)

Text

Auf der Liegenschaft EZ 5655 der KG M, K Gasse 53-57, befindet sich eine Reihenhausanlage. Die Häuserreihen stehen senkrecht zur K-Gasse. Eine Reihe besteht aus fünf schräg hintereinander angeordneten Einfamilienhäusern. Die Liegenschaft steht im Miteigentum mehrerer Personen. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils das Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus samt dazugehörendem Garten verbunden. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin des Hauses Nr. 3 der letzten Häuserreihe. Die Häuser dieser Reihe haben eine Ölfeuerungsanlage. Die Öleinfüllstutzen befinden sich auf dem Gehsteig der T-Gasse. Von dort laufen die Ölleitungen parallel nebeneinander über die Liegenschaft zu den einzelnen Häusern. Die zum Haus der Klägerin führende Ölleitung war undicht geworden. Am 13. 5. 1981 trat Öl aus dieser Leitung aus und verseuchte das umliegende Erdreich. Der Ölaustritt erfolgte auf jenem Teil des Grundstückes, das zu dem im Wohnungseigentum des Dipl.-Kfm. K stehenden Hause Nr. 1 gehört. Die Klägerin ließ das ölverseuchte Erdreich abtransportieren, Ölrückstände absaugen und neues Erdreich und neue Rasenziegel auftragen. Die Kosten hiefür betrugen 45 277.28 S. Ein weiterer Schadenseintritt ist nicht auszuschließen. Mit Bescheid vom 9. 6. 1981 erteilte die MA 35 Wien der Klägerin ua. den Auftrag, binnen acht Wochen die undichte Heizöl-Fülleitung freizulegen, das ölverschmutzte Erdreich von der Liegenschaft zu entfernen und dieses der Öldeponie Simmering zuzuführen. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Maßnahmen von der Klägerin bereits durchgeführt. Die Behörde begrundete die Aufträge mit einer Gefährdung des Grundwassers durch den sicherheitspolizeilich nicht einwandfreien Zustand der Ölfeuerungsanlage wegen Undichtheit der Heizöl-Fülleitung. Im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte die Klägerin mit der beklagten Partei für ihr Haus eine Eigenheim-Bundelversicherung abgeschlossen, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt. Die Klägerin begehrt, gestützt auf diese Versicherung, den Ersatz ihrer Aufwendungen zu Schadensbehebung und die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung von Versicherungsschutz.

Die beklagte Partei beruft sich auf den Risikoausschluß nach Art. 5 III Z 4 lit. c der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherungen (AHVB 1963).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen machte Dipl.-Kfm. K die Klägerin darauf aufmerksam, daß sie für den Ölaustritt haftbar sei. Die Klägerin verständigte von dem Vorfall umgehend die beklagte Partei. Deren Angestellter Dr. S erklärte ihr, sie solle sofort veranlassen, daß das öldurchtränkte Erdreich entfernt werde. Sie könne bis zu einem Betrag von 10 000 S selbst handeln. Bei einem diesen Betrag übersteigenden Schaden müßte die beklagte Partei verständigt werden. In diesem Fall werde ein Sachverständiger der Beklagten kommen. Im Zuge der Grabungsarbeiten stellte sich heraus, daß der Schaden 10 000 S übersteigen werde. Die Klägerin teilte dies Dr. S mit. Dieser beauftragte sie, sofort weiterarbeiten zu lassen. Der von der Beklagten bestellte Sachverständige verlangte eine Freilegung der Leitung. Nach Freilegung der Leitung zum Haus der Klägerin stellte sich heraus, daß die Ölleitung durch Steine und Schotter eingedrückt war. Es waren aber auch die übrigen Leitungen beschädigt. Die Leitungen hätten nicht in einem Schotterbett verlegt werden dürfen, sondern in ein Sandbett gelegt werden müssen. Dipl.-Kfm. K wollte seinen Garten wieder so haben, wie vor dem Ölschaden.

Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, daß die beklagte Partei durch die im Wege ihres Referenten erteilten Anweisungen gegenüber der Klägerin nicht schon ihre Entschädigungspflicht anerkannt habe. Der Ersatz des Rettungsaufwandes iS des § 62 Abs. 1 VersVG teile das Schicksal des Ersatzanspruches hinsichtlich des Grundschadens. Die Deckungspflicht der beklagten Partei sei gegeben, weil die von ihr angezogene Risikoausschlußklausel nicht zum Tragen komme. Hier sei bei einem Dritten ein Schaden eingetreten. Ob die Klägerin diesem gegenüber tatsächlich schadenersatzpflichtig gewesen sei, habe mangels entsprechender Prozeßbehauptungen der beklagten Partei nicht geprüft werden müssen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Voraussetzung für die Annahme eines Haftpflichtversicherungsfalles sei der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens. Sachschaden sei die Wertminderung oder Vernichtung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zweckes beeinträchtigt oder aufgehoben werde. Im vorliegenden Fall sei ein solcher Sachschaden in den Vermögenswerten eines Dritten dadurch eingetreten, daß das Erdreich des ihm als Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Hausgartens durch den Ölaustritt verseucht und damit unbrauchbar gemacht worden sei. Schon wegen dieses Schadenseintrittes könne der Risikoausschluß des Art. 5 III Z 4 lit. c AHVB 1963 nicht in Betracht kommen. Der von der beklagten Partei für ihren Standpunkt herangezogenen Entscheidung VersRdSch. 1975, 130 sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei kein Schaden eingetreten und der OGH habe den Versicherungsanspruch allein deshalb verneint, weil der Versicherungsnehmer nicht auf Grund vom gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Kostenersatz herangezogen worden sei, sondern auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen. Voraussetzung für die Deckungspflicht der beklagten Partei sei aber im vorliegenden Fall, daß die Schadenersatzansprüche des Dipl.-Kfm. K aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts abgeleitet werden könnten. Das Erstgericht habe diese Frage nicht geprüft. Die Klägerin habe behauptet, dem Dipl.-Kfm. K privatrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet gewesen zu sein. Zu dieser Frage müsse daher im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Klagebegehrens Stellung genommen werden. Selbst unter der Annahme, daß das schadhafte Ölleitungsrohr eine für das Haus der Klägerin bestimmte Einrichtung iS des § 13 Abs. 3 WEG 1975 gewesen sei, bestehe mangels eines Verschuldens der Klägerin keine Ersatzpflicht für den dem Dipl.-Kfm. K verursachten Schaden. Auch ein nachbarrechtlicher Anspruch komme nicht in Betracht. Die Ölimmission sei nicht vom Grund der Klägerin ausgegangen, sondern vom Einfüllstutzen auf dem Gehsteig der T-Gasse. Davon abgesehen setze auch ein nachbarrechtlicher Ersatzanspruch nach § 364 Abs. 2 ABGB ein Verschulden voraus. Ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch bestehe nur dann, wenn eine Analogie zu § 364b ABGB gerechtfertigt sei. Dies sei jedoch für eine Ölzentralheizungsanlage eines privaten Einfamilienhauses nicht der Fall. Auch aus den Bestimmungen der §§ 1318 und 1319 ABGB lasse sich eine Haftung der Klägerin nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe aber durch die Schaffung des Rohrleitungsgesetzes 1975 die spezifische potentielle Betriebsgefahr einer Ölrohrleitung anerkannt. Selbst wenn dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei, sei eine analoge Anwendung seiner Bestimmungen gerechtfertigt, weil die spezifischen Betriebsgefahren einer gewerblich genutzten Ölrohrleitung gleichermaßen auch einer nicht gewerblich genutzten Ölrohrleitung innewohnten. Wenn die Klägerin daher Inhaberin des schadhaften Ölzuleitungsrohres iS des § 10 Abs. 1 RohrleitungsG 1975 und des § 13 Abs. 3 WEG 1975 gewesen sei, hätte sie allein und ohne Rücksicht auf ein Verschulden den durch das ausfließende Öl auf dem Grund des Dkfm. K entstandenen Sachschaden zu ersetzen. Sei die Rohrleitung jedoch eine Gemeinschaftsanlage, sei nicht die Klägerin allem, sondern die Miteigentumsgemeinschaft ersatzpflichtig. Die Klägerin müßte sich nur mit einem ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Betrag an der Schadensbehebung beteiligen. Sie könnte in diesem Fall nicht den gesamten von ihr zur Schadensbehebung aufgewendeten Betrag von der beklagten Partei verlangen. Dasselbe gelte für ihr Feststellungsbegehren. Es sei daher im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären, ob die Ölleitung eine Gemeinschaftsanlage oder eine für das Haus der Klägerin bestimmte Einrichtung iS des § 13 Abs. 3 WEG 1975 sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und trug dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In der Haftpflichtversicherung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer primär nicht die Zahlung bestimmter Beträge, sondern die Befreiung von Ansprüchen des geschädigten Dritten, mögen diese begrundet oder unbegrundet sein (Bruck - Möller - Johannsen, VVG[8] IV 63, 73). Der auf Befreiung von begrundeten oder auf Abwehr von unbegrundeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsschutzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist (VersR 1977, 556; SZ 44/53; Bruck - Möller - Johannsen aaO 72 ff.). Unter Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten ist jedes ernsthafte Verlangen nach Schadenersatz zu verstehen (Bruck - Möller - Johannsen aaO 74). Ist diese Voraussetzung gegeben, kommt dem Versicherungsnehmer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der vom Versicherer geleugneten Verpflichtung zur Gewährung von Haftpflichtschutz für ein bestimmtes Ereignis zu (Bruck - Möller - Johannsen aaO 75). Hiebei ist die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, von der Frage zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet. Die Frage, ob die vom geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche begrundet sind oder nicht, ist im Prozeß über die Gewährung des Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern dem Haftpflichtprozeß vorbehalten, da doch auch die Abwehr unbegrundeter Ansprüche zum Wesen des Haftpflichtversicherungsschutzes gehört (Bruck - Möller - Johannsen aaO 90). Beachtlich ist lediglich ein Ausschlußtatbestand oder ob der geltend gemachte Anspruch in den Risikobereich der Haftpflichtversicherung fällt (Bruck - Möller - Johannsen 92).

Im vorliegenden Fall ist es zwischen den Parteien nicht strittig, daß sich ein nach der primären Risikoumschreibung zum versicherten Risiko gehörender Vorfall ereignete. Es steht fest, daß der Geschädigte Schadenersatz verlangte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich hiebei um auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gestützte Ansprüche handelt. Die beklagte Partei lehnt eine Deckung ab. Soweit die Klägerin daher die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung von Versicherungsschutz begehrt, ist dann aber nicht zu prüfen, ob die Ansprüche des Dipl.-Kfm. K begrundet sind. Zu prüfen war lediglich der Einwand der Beklagten, daß der Ausschlußtatbestand nach Art. 5 III Z 4 lit. c AHVB 1963 gegeben sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß verwiesen werden. Es ist dabei Sache der Beklagten, weitere Ansprüche des Dipl.-Kfm. K, falls sie diese für unberechtigt hält, abzuwehren. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen Dipl.-Kfm. K eine völlige Wiederherstellung seines Gartens verlangte und ein weiterer Schaden in dieser Richtung nicht auszuschließen ist, ist auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben.

Bei Beurteilung des Leistungsbegehrens ist davon auszugehen, daß der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet ist, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (Art. 7 Abs. 6 AHVB 1963; § 62 VersVG.) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Entsprechung dieser Obliegenheit macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 63 Abs. 1 VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Rettungskosten ist ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 62 VersVG. Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen (Bruck - Möller, VersVG[8] II 631). Rettungsmaßnahmen bringen aber öfters unvermeidliche Folgekosten mit sich. Auch sie gehören zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen (Bruck - Möller aaO 654). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ölverseuchtes Erdreich in größerem Ausmaß entfernt werden muß. Zur Vermeidung weiterer Schäden durch Erdeinbruch, Wasseransammlung und Schädigung von Bewuchs ist dann eine Wiederauffüllung mit neuem Erdreich und dessen Befestigung durch Besamung oder durch Aufbringung von Rasenziegeln erforderlich. Bei dem Aufwand hiefür handelt es sich dann um notwendige Folgekosten der Rettungsmaßnahme. Der Behandlung dieser Kosten als Rettungsaufwand steht nicht entgegen, daß mit der Abwendung weiterer Schäden zugleich der geschädigte Dritte hinsichtlich des bereits eingetretenen Schadens (der Verunreinigung des Grundstückes durch Öl) befriedigt wurde (VersR 1969, 223; Bruck - Möller aaO 625). Zum Rettungsaufwand gehören auch eingegangene Verbindlichkeiten (Prölss - Martin, VVG[22] 373). Bei Beseitigung des öldurchtränkten Erdreichs handelte die Klägerin auf Weisung der Beklagten. Es fallen aber auch ihre Aufwendungen und eingegangenen Verbindlichkeiten zur Auffüllung des Aushubbereiches mit neuer Erde und deren Befestigung mit Rasenziegeln unter den Rettungsaufwand, weil diese Maßnahmen eine notwendige Folge der Erdreichentfernung waren.

Der Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs (EvBl. 1972/285; Prölss Martin aaO 373; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 277). Nach Art. 1 Abs. 1 der AHVB 1963 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, falls dieser wegen eines Ereignisses, das seinen in der Polizze angegebenen Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen (versichertes Risiko) entspringt und einen Personenschaden oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat (Schadensereignis), auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsfall ist bei Personenschäden und Sachbeschädigungen (Art. 1 Abs. 1) das Schadenereignis (Art. 6). Der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung besteht in der Befreiung des Versicherungsnehmers von begrundeten oder in der Abwehr von unbegrundeten Haftpflichtansprüchen. Dem Versicherer obliegt die Entscheidung, ob er bei Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 6, Art. 1 Abs. 1) die vom Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will. Daraus ergibt sich, daß sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz des weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen kann, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche nicht berechtigt sind. Einen solchen Einwand hat die beklagte Partei auch nicht erhoben. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Die Rechtssache ist vielmehr iS einer Bestätigung des Ersturteils entscheidungsreif.

Anmerkung

Z56066

Schlagworte

Deckungsprozeß (Haftpflichtversicherung), Prüfung der vom Geschädigten, geltend gemachten Haftpflichtansprüche, Haftpflichtversicherer, Ersatz von durch den Versicherungsnehmer, befriedigten zweifelhaften Ansprüchen, Haftpflichtversicherer, Ersatz weisungsgemäß erbrachter Aufwendungen, des Versicherungsnehmers, Haftpflichtversicherung, Prüfung der vom Geschädigten geltend gemachten, Haftpflichtansprüche im Deckungsprozeß, Rettungsmaßnahme, Ersatz der Folgekosten durch Haftpflichtversicherer, Versicherungsnehmer, Ersatz befriedigter zweifelhafter Ansprüche, Dritter durch Haftpflichtversicherer, Versicherungsnehmer, Ersatz weisungsgemäß erbrachter Aufwendungen durch, Haftpflichtversicherer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0070OB00062.82.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19830414_OGH0002_0070OB00062_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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