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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 17. Jänner 2002, Zl. 128.837/2-7/2001, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer erlangte per 8. Jänner 1998 eine Gewerbeberechtigung (Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von einem Pkw). Dies begründete seine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Sektion Verkehr. Gleichzeitig ging der Beschwerdeführer einem Studium an der Universität Linz nach.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 2. November 1998 gerichtet an die mitbeteiligte Partei den Antrag auf "Befreiung der gesetzlichen Sozialversicherung ab 1.1.1999". Darin führte er aus, dass er neben seinem Studium ein Taxiunternehmen betreibe und dadurch nicht in der Lage sei, das Unternehmen zeitlich in vollem Umfang zu betreiben.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gab mit Schreiben vom 12. Februar 1999 diesem Antrag statt und sprach aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1999 vorläufig von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen sei.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 erhob der Beschwerdeführer u. a. Einwendungen gegen ein von der mitbeteiligten Partei gegen ihn geführtes Exekutionsverfahren. Darin stellte er den Antrag, er sei für das Jahr 1998 von jeder Pflichtversicherung zu befreien. Er habe aus seiner selbständigen Teilzeittätigkeit ein Nettoeinkommen von S 38.867,83 erzielt.
2. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wies mit Bescheid vom 5. März 2001 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 ab und stellte fest, dass er vom 8. Jänner bis 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege. In der Begründung führte sie nach Darstellung des unstrittigen - oben unter Punkt 1. dargestellten - Sachverhaltes aus, die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sei mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten. Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum vom 8. Jänner bis 31. Dezember 1998 sei daher abzuweisen gewesen. 2. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wies mit Bescheid vom 5. März 2001 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 ab und stellte fest, dass er vom 8. Jänner bis 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege. In der Begründung führte sie nach Darstellung des unstrittigen - oben unter Punkt 1. dargestellten - Sachverhaltes aus, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sei mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten. Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum vom 8. Jänner bis 31. Dezember 1998 sei daher abzuweisen gewesen.
In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, als Nebenerwerbsunternehmer unterliege er zwar der "Zwangsmitgliedschaft" in der Wirtschaftskammer, diese vermöge jedoch keine Pflichtversicherung begründen. Nach dem schon im Jahre 1998 bestehenden Gesetz habe er als ordentlicher Student das Recht, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne einer Pflichtversicherung zu unterliegen.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 9. Juli 2001 dem Einspruch keine Folge. Eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung für Kleinstgewerbetreibende nach dem GSVG bestehe erst seit dem 1. Jänner 1999. Bis dahin sei eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht vorgesehen, es sei lediglich gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG von einer Mindestbeitragsgrundlage auszugehen gewesen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 9. Juli 2001 dem Einspruch keine Folge. Eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung für Kleinstgewerbetreibende nach dem GSVG bestehe erst seit dem 1. Jänner 1999. Bis dahin sei eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht vorgesehen, es sei lediglich gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG von einer Mindestbeitragsgrundlage auszugehen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seinen im Einspruch vorgetragenen Standpunkt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, die Begründung des Einspruchsbescheides sei richtig und umfassend, dem sei nichts hinzuzufügen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nimmt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG, mit welchem eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für Personen des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG bei Unterschreiten diverser Parameter beginnend ab 1. Jänner 1999 normiert werde, könne nur dahingehend verstanden werden, dass bei gleich bleibendem Sachverhalt für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999 die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG analog "für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG" anzuwenden sei. Sowohl die Z. 6 als auch die Z. 7 des § 4 Abs. 1 GSVG stellten auf dieselbe Einkommensobergrenze ab. "Eine unterschiedliche Behandlung der Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und des § 2 Abs. 1 Z. 4" GSVG im Jahre 1998 würde gegen das den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer im Jahr 1998 Einkünfte von S 48.000,-- erzielt und seien ihm zirka S 40.000,-- an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, mit welchem eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für Personen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bei Unterschreiten diverser Parameter beginnend ab 1. Jänner 1999 normiert werde, könne nur dahingehend verstanden werden, dass bei gleich bleibendem Sachverhalt für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999 die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG analog "für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG" anzuwenden sei. Sowohl die Ziffer 6, als auch die Ziffer 7, des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG stellten auf dieselbe Einkommensobergrenze ab. "Eine unterschiedliche Behandlung der Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahre 1998 würde gegen das den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstoßen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer im Jahr 1998 Einkünfte von S 48.000,-- erzielt und seien ihm zirka S 40.000,-- an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben worden.
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge anspricht, ist er daran zu erinnern, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, enthält in seinem Art. 8 die 22. Novelle zum GSVG. Abschnitt I derselben fügt dem § 4 Abs. 1 die Z. 5 und 6 an, die folgenden Wortlaut haben: Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139, enthält in seinem Artikel 8, die 22. Novelle zum GSVG. Abschnitt römisch eins derselben fügt dem Paragraph 4, Absatz eins, die Ziffer 5 und 6 an, die folgenden Wortlaut haben:
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
...
5. Personen, deren Beitragsgrundlage das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigt, wenn sie ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und keinen Ruhegenuss beziehen; 5. Personen, deren Beitragsgrundlage das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigt, wenn sie ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und keinen Ruhegenuss beziehen;
6. Personen, die Erwerbstätigkeiten, ausgenommen eine Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3, ausüben, wenn ihre Beitragsgrundlage aus einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b nicht übersteigt." 6. Personen, die Erwerbstätigkeiten, ausgenommen eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, ausüben, wenn ihre Beitragsgrundlage aus einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigt."
Diese Bestimmungen wurden durch die 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, geändert; gleichzeitig wurde dem § 4 Abs. 1 die Z. 7 angefügt; diese Bestimmungen lauten (die Z. 5 und 6 gemäß § 276 Abs. 1 Z. 5 rückwirkend mit 1. Jänner 1998, und die Z. 7 gemäß § 276 Abs. 1 Z. 2 mit 1. Jänner 1999) wie folgt: Diese Bestimmungen wurden durch die 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, geändert; gleichzeitig wurde dem Paragraph 4, Absatz eins, die Ziffer 7, angefügt; diese Bestimmungen lauten (die Ziffer 5 und 6 gemäß Paragraph 276, Absatz eins, Ziffer 5, rückwirkend mit 1. Jänner 1998, und die Ziffer 7, gemäß Paragraph 276, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1999) wie folgt:
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
...
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Beitrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z. 6 lit. b angeführte Leistung bezieht; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben; 5. Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das Zwölffache des Beitrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung bezieht; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080139.X00Im RIS seit
15.07.2005