TE OGH 1983/6/1 1Ob625/83

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Veröffentlicht am 01.06.1983
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Norm

JN §49 Abs2 Z5
MRG §37 Abs1 Z13
MRG §41
MRG §45
  1. JN § 49 heute
  2. JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 49 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. JN § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  10. JN § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. JN § 49 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. JN § 49 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 45 heute
  2. MRG § 45 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 45 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  4. MRG § 45 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. MRG § 45 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. MRG § 45 gültig von 01.03.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 45 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Anmerkung

Z56088

Kopf

SZ 56/88

Spruch

Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages (§ 45 MRG) ist im streitigen Verfahren geltend zu machen; die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung gelangtDer Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages (Paragraph 45, MRG) ist im streitigen Verfahren geltend zu machen; die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht Paragraph 41, MRG zur Anwendung gelangt

OGH 1. 6. 1983, 1 Ob 625/83 (LG Klagenfurt 1 R 116/831; BG Klagenfurt 7 C 1440/82)

Text

Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage "an rückständigen Mietzinsen einschließlich Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 MRG" für die Monate Juni bis Oktober 1982 den Restbetrag von 5454.76 S sA. Der Beklagte erhob gegen den erlassenen bedingten Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch und machte geltend, daß kein Mietzinsrückstand bestehe. Der eingeklagte Betrag betreffe einen von der klagenden Partei zu Unrecht vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrag. Die von ihm gemietete Wohnung entspreche der Ausstattungskategorie C, nicht, wie von der klagenden Partei behauptet, der Ausstattungskategorie A. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage "an rückständigen Mietzinsen einschließlich Erhaltungsbeitrag gemäß Paragraph 45, MRG" für die Monate Juni bis Oktober 1982 den Restbetrag von 5454.76 S sA. Der Beklagte erhob gegen den erlassenen bedingten Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch und machte geltend, daß kein Mietzinsrückstand bestehe. Der eingeklagte Betrag betreffe einen von der klagenden Partei zu Unrecht vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrag. Die von ihm gemietete Wohnung entspreche der Ausstattungskategorie C, nicht, wie von der klagenden Partei behauptet, der Ausstattungskategorie A. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.

Der Erstrichter wies die Klage zurück. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 13 MRG habe die Überprüfung der Angemessenheit des begehrten Erhaltungsbeitrages sowie die Rückzahlung im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. Für das erhobene Begehren sei daher der Rechtsweg umzulässig.Der Erstrichter wies die Klage zurück. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG habe die Überprüfung der Angemessenheit des begehrten Erhaltungsbeitrages sowie die Rückzahlung im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. Für das erhobene Begehren sei daher der Rechtsweg umzulässig.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte ihn dahin ab, daß es dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Es erachtete die Zulässigkeit des Rechtsweges für das erhobene Begehren, selbst wenn es zur Gänze Erhaltungsbeiträge beträfe, für gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 37 MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht über Anträge in den im folgenden (dh. in den Z 1 bis 13) genannten "Angelegenheiten" im Verfahren außer Streitsachen. Darunter fällt gemäß § 37 Abs. 1 Z 13 MRG die Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages und Rückzahlung (§ 45 MRG). Letzterer Fall scheidet für eine Mietzinsklage des Vermieters aus, da er nur den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines Erhaltungsbeitrages betrifft, der dann besteht, wenn der Vermieter die vom Hauptmieter bereits entrichteten Erhaltungsbeiträge nicht innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, verwendet (§ 45 Abs. 5 MRG). Die klagende Partei begehrt allerdings auch Rückstände des Erhaltungsbeitrages, dessen Angemessenheit vom Beklagten bestritten wird. Für die Erhaltungsbeiträge gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen über die Mietzinse (§ 45 Abs. 6 MRG). Gemäß § 49 Abs. 2 Z 5 JN idF vor der Zivilverfahrens-Nov. 1983, BGBl. 135, fielen Streitigkeiten aus Bestandsverträgen, sofern sie weder das Bestehen des Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betrafen, in die (im Streitverfahren in Anspruch zu nehmende) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes. Für Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses war der Streitwert maßgebend. Durch Art. II Z 18 der Zivilverfahrens-Nov. 1983 wurden nunmehr alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche Sachen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes verwiesen. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 669 BlgNR, 15. GP 32, ausführen, führe das Fehlen der Eigenzuständigkeit für Mietzinsklagen zu einem kaum zu rechtfertigenden Verfahrensaufwand, wenn einerseits vor dem Gerichtshof erster Instanz der Anspruch auf den die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Mietzinsrückstand geltend gemacht werden müsse und andererseits die auf diesen Mietzinsrückstand gestützte Räumungsklage beim Bezirksgericht anhängig zu machen sei. Auch die Ausdehnung von Mietzinsklagen auf einen über die bezirksgerichtliche Wertgrenze angestiegenen Mietzinsrückstand stoße auf Schwierigkeiten. Es entfiel also die Ausnehmung von Bestandzinsklagen aus der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte, es wurde aber auch bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs. 2 Z 5 JN als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs. 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach, als auch für solche, die vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 erhoben wurden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat. Demnach ist auch der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat.Gemäß Paragraph 37, MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht über Anträge in den im folgenden (dh. in den Ziffer eins bis 13) genannten "Angelegenheiten" im Verfahren außer Streitsachen. Darunter fällt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG die Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages und Rückzahlung (Paragraph 45, MRG). Letzterer Fall scheidet für eine Mietzinsklage des Vermieters aus, da er nur den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines Erhaltungsbeitrages betrifft, der dann besteht, wenn der Vermieter die vom Hauptmieter bereits entrichteten Erhaltungsbeiträge nicht innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, verwendet (Paragraph 45, Absatz 5, MRG). Die klagende Partei begehrt allerdings auch Rückstände des Erhaltungsbeitrages, dessen Angemessenheit vom Beklagten bestritten wird. Für die Erhaltungsbeiträge gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen über die Mietzinse (Paragraph 45, Absatz 6, MRG). Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Nov. 1983, Bundesgesetzblatt 135, fielen Streitigkeiten aus Bestandsverträgen, sofern sie weder das Bestehen des Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betrafen, in die (im Streitverfahren in Anspruch zu nehmende) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes. Für Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses war der Streitwert maßgebend. Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 18, der Zivilverfahrens-Nov. 1983 wurden nunmehr alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche Sachen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes verwiesen. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 669 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode 32, ausführen, führe das Fehlen der Eigenzuständigkeit für Mietzinsklagen zu einem kaum zu rechtfertigenden Verfahrensaufwand, wenn einerseits vor dem Gerichtshof erster Instanz der Anspruch auf den die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Mietzinsrückstand geltend gemacht werden müsse und andererseits die auf diesen Mietzinsrückstand gestützte Räumungsklage beim Bezirksgericht anhängig zu machen sei. Auch die Ausdehnung von Mietzinsklagen auf einen über die bezirksgerichtliche Wertgrenze angestiegenen Mietzinsrückstand stoße auf Schwierigkeiten. Es entfiel also die Ausnehmung von Bestandzinsklagen aus der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte, es wurde aber auch bei der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach, als auch für solche, die vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 erhoben wurden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat. Demnach ist auch der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären, soweit nicht Paragraph 41, MRG zur Anwendung zu gelangen hat.

Schlagworte

Außerstreitverfahren, Anspruch auf Erhaltungsbeitrag (§ 45 MRG):, streitiges Verfahren, Außerstreitverfahren, Gesetzmäßigkeit des Erhaltungsbeitrages (§ 45, MRG) als Vorfrage im streitigen Verfahren, Erhaltungsbeitrag (§ 45 MRG), Anspruch auf Bezahlung: streitiges, Verfahren, Erhaltungsbeitrag, Gesetzmäßigkeit als Vorfrage im streitigen Verfahren, Verfahren, s. a. Außerstreitverfahren, Verfahren, streitiges, s. a. Außerstreitverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0010OB00625.83.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19830601_OGH0002_0010OB00625_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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