TE OGH 1983/6/27 13Os103/83

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Veröffentlicht am 27.06.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Dezember 1980, GZ. 17 E Vr 2742/80-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Felzmann, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22.Dezember 1980, GZ. 17 E Vr 2742/80-8, verletzt infolge Unterbleibens der Anrechnung der Vorhaft die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. Das Urteil wird dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. die Vorhaft des Michael A vom 1.Oktober 1980, 11,45 Uhr, bis 2.Oktober 1980, 8,00 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird. Die auf der Unterlassung der Vorhaftanrechnung beruhenden Verfügungen werden, soweit sie die Einhebung der gesamten ausgesprochenen Geldstrafe anordnen, aufgehoben und dem Landesgericht Salzburg wird aufgetragen, den der angerechneten Vorhaft entsprechenden aliquoten Teil der Geldstrafe an den Verurteilten zurückzuzahlen.

Text

Gründe:

Der am 20.September 1960 geborene Michael A rückte am 1.Oktober 1980 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zum Jagdpanzerbataillon 7 nach Wals bei Salzburg ein und weigerte sich trotz Abmahnung, die Erkennungsmarke, den Wehrdienstausweis und die Verpflegung in Empfang zu nehmen. Er wurde daher um 11,45 Uhr vom Kompaniekommandanten festgenommen und bis 2.Oktober 1980, 8,00 Uhr früh, in militärischer Verwahrungshaft angehalten (S. 3, 11). Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 22.Dezember 1980, ON. 8, wurde Michael A des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z. 2 MilStG. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die erwähnte militärische Vorhaft wurde nicht angerechnet. Demgemäß ordnete der Einzelrichter die Einhebung der (gesamten) Geldstrafe an (Pkt. 3 der Endverfügung ON. 9). Die Aufforderung zur Bezahlung der Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 8.Jänner 1981 zugestellt (S. 56), worauf ihm über seinen Antrag mit Beschluß vom 22.Jänner 1981, ON. 11, die Bezahlung in zehn Raten bewilligt wurde. Das mangels Bezahlung der Raten eingeleitete Einbringungsverfahren wurde laut Mitteilung der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz vom 11. Dezember 1981 wegen Uneinbringlichkeit gelöscht (§ 227 Abs. 1 lit. a Geo.). Nach der Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe wurde am 13.April 1982 die gesamte Geldstrafe auf das Konto des Landesgerichts Salzburg zur Einzahlung gebracht (ON. 15, 19, 21).

Rechtliche Beurteilung

Das Unterbleiben der Haftanrechnung im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22.Dezember 1980 verletzt die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. und begründet zum Nachteil des Verurteilten überdies eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 (§§ 468 Abs. 1 Z. 4, 489 Abs. 1) StPO. Unter den im § 38 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB. genannten Voraussetzungen sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft ohne Begrenzung nach unten oder oben auf Freiheitsund Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO.) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen (LSK. 1978/144).

Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde die Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292

StPO. die Rückzahlung des der nunmehr angerechneten Vorhaft entsprechenden Teils der Geldstrafe anzuordnen.

Die von der Generalprokuratur beantragte Richtigstellung des Zahlungsauftrags ist entbehrlich, weil ein Einbringungsverfahren (dessen Grundlage der Zahlungsauftrag ist) nicht mehr behängt und es damit genügt, wenn der Richter den Rechnungsführer anweist, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Notwendigkeit dieser Anweisung folgt aus der spruchgemäßen Entscheidung.

Anmerkung

E04235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00103.83.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19830627_OGH0002_0130OS00103_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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