TE OGH 1983/6/28 11Os115/83

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach dem § 12 Abs 1 Z 2 MilStG und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgrichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 1980, GZ 7 E Vr 304/80-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Kodek zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 1980, GZ 7 E Vr 304/80-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 1 StGB

Gemäß dem § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß dem § 38 Abs 1 Z 1 StGB auch die Vorhaft vom 1. April 1980, 15 Uhr, bis 2. April 1980, 15 Uhr, auf die über Helmut A verhängte Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Der am 24. Jänner 1957 geborene Helmut A wurde am 1. April 1980 um 15 Uhr gemäß § 12 a HDG wegen Ungehorsams (§ 12 Abs 1 Z 2 MilStG) festgenommen und verblieb bis zum 2. April 1980, 14.30 Uhr, in dieser militärischen Verwahrungshaft, worauf er unmittelbar anschliessend um 15 Uhr desselben Tages von seiner Einheit dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert wurde.

Dort vernahm ihn der Untersuchungsrichter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, zum Sachverhalt und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 StPO), verhängte über ihn die Verwahrungshaft gemäß dem § 175 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund der Fluchtgefahr und übermittelte die Akten mit der Befürwortung einer Enthaftung wieder der Staatsanwaltschaft. Am folgenden Tag (3. April 1980) um 10.30 Uhr wurde der Beschuldigte sodann auf freien Fuß gesetzt. Mit dem (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten) Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 1980, GZ 7 E Vr 304/80-10, wurde Helmut A wegen der vorerwähnten und einer folgenden, am 14. April 1980 begangenen Befehlsverweigerung des Vergehens des Ungehorsams nach dem § 12 Abs 1 Z 2

MilStG sowie darüber hinaus des in der Zeit vom 3. April bis 14. April 1980 begangenen Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach dem § 8 MilStG schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde zwar die gerichtliche Vorhaft vom 2. April 1980, 15 Uhr, bis 3. April 1980, 10.30 Uhr, sowie die sich aus Seite 31 des Aktes 7 E Vr 304/80 des Kreisgerichtes Ried ergebende, offenbar in der Hauptverhandlung näher erhobene (zweite) militärbehördliche Verwahrungshaft vom 14. April 1980, 13 Uhr, bis 15. April 1980, 12 Uhr, angerechnet, nicht aber die eingangs erwähnte (erste) militärbehördliche Haft vom 1. bis 2.April 1980. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Das Unterbleiben der bezeichneten Haftanrechnung im vorerwähnten Urteil verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in ihren Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft ohne zeitliche Begrenzung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen.

Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verwirklicht - zum Nachteil des Verurteilten - den (gemäß § 290 Abs 1 1. Fall StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (vgl. LSK 1982/37; 9 0s 161/82, 10 0s 103/82 u.a.), weswegen spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E04262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00115.83.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19830628_OGH0002_0110OS00115_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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