TE OGH 1983/8/3 9Os130/83

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Veröffentlicht am 03.08.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Hon.Prof.

Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Juni 1983, GZ 2 d Vr 5206/83-14, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Manfred A (A) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und (B) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB

schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.April 1983 in Wien (zu A) in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Eva Maria B als Beteiligte eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Stange Zigaretten im Wert von 200 S, dem Wladimir C mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und (zu B) Wladimir C und eine namentlich nicht bekannte männliche Person zu einer Unterlassung, nämlich seiner gemäß § 86 Abs 2 StPO. gerechtfertigten Anhaltung, mit Gewalt zu nötigen versucht, indem er sich durch Umsichschlagen mit seinen Händen und Füßen aus der Umklammerung durch die beiden Männer befreien wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:

Der Beschwerde zuwider konnten die Tatrichter auf Grund des von ihnen wahrgenommenen Intelligenzunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Eva Maria B und daraus, daß die Genannte - anders als der Beschwerdeführer, der mehrere, darunter auch einschlägige Vorstrafen aufweist - bis zur gegenständlichen Tat unbescholten war, zur Annahme gelangen, der vor der Trafik wartende Angeklagte habe seine Lebensgefährtin zur Ausführung des Diebstahls bestimmt, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. In diesem Zusammenhang war es auch nicht vonnöten, die von Eva Maria B vor der Polizei deponierte Behauptung, sie habe die Idee zum Diebstahl gehabt, einer speziellen Erörterung zu unterziehen, zumal die bezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit (vgl. S. 23) - sie habe die Idee zum Diebstahl gehabt und dem Angeklagten, der wußte, daß sie kein Geld hatte, gesagt, sie gehe 'Tschik' holen, während er vor der Trafik wartete - den denkrichtigen Schluß auf - zumindest psychische - Beihilfe zulassen und es - bei der hier gegebenen Anwesenheit am Tatort - für die Qualifikation nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB belanglos ist, ob Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB ) oder sonstiger Tatbeitrag im Sinne des dritten Falles dieser Gesetzesstelle vorliegt (vgl. Leukauf-Steininger2 § 127 RN. 74).

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge vermeint, der vom Erstgericht gezogene, oben wiedergegebene Schluß widerspreche den Denkgesetzen, weil die Erfahrung lehre, daß Verbrechen so primitiver Begehungsart eher von unintelligenten Tätern begangen würden und nicht auf den Rat eines Intelligenteren zurückzuführen seien, und das Schöffengericht habe durch seine Vorgangsweise den Grundsatz 'in dubio pro reo' verletzt, ist er auf die obigen Ausführungen und darauf zu verweisen, daß dann, wenn das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung Tatsachen festgestellt hat, die behauptete Verletzung des genannten Zweifelgrundsatzes eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt (vgl. EvBl 1967/48).

Da die des weiteren in der Rechtsrüge aufgestellte Behauptung, die nur im Losreißen bestandene 'Gewalttätigkeit' des Beschwerdeführers erfülle nicht das Tatbild des § 105 StGB , die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte mit Händen und Füßen um sich geschlagen hat, um sich der Anhaltung zu entziehen, unberücksichtigt läßt und damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bzw. nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00130.83.0803.000

Dokumentnummer

JJT_19830803_OGH0002_0090OS00130_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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