TE OGH 1983/11/16 3Ob160/83

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Veröffentlicht am 16.11.1983
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Norm

ZPO §528 Abs1
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z56165

Kopf

SZ 56/165

Spruch

Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt, ist ein Revisionsrekurs unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig

OGH 16. 11. 1983, 3 Ob 160/83 (LG Salzburg 33 R 658, 659/83; BG Gastein E 2202/83)

Text

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz zwei erstrichterliche Beschlüsse, mit denen auf Grund eines inländischen Titels Fahrnisexekution bewilligt wurde und Interventionskosten bestimmt wurden, voll bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Verpflichteten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 1 ZPO ist der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der Verpflichteten unzulässig, und zwar hinsichtlich der Exekutionsbewilligung und des Kostenbestimmungsbeschlusses nach Z 1, bezüglich des letztgenannten Beschlusses auch nach Z 2. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60 000 S übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur RV der Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15. GP 24; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203).Nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der Verpflichteten unzulässig, und zwar hinsichtlich der Exekutionsbewilligung und des Kostenbestimmungsbeschlusses nach Ziffer eins,, bezüglich des letztgenannten Beschlusses auch nach Ziffer 2, Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60 000 S übersteigt. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde Ausschussbericht zur Regierungsvorlage der Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 24; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203).

Schlagworte

Beschluß, kein Revisionsrekurs bei Bestätigung des erstinstanzlichen -, Revisionsrekurs, kein - bei Bestätigung des erstinstanzlichen, Beschlusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0030OB00160.83.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19831116_OGH0002_0030OB00160_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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