TE OGH 1983/11/22 9Os162/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1983
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführer in der Strafsache gegen Necmi A und eine andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1

und 3 StGB. über die vom Angeklagten Necmi A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1983, GZ 4 a Vr 550/83-12, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Abhörung des Vortrages des Berichtersatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Reich-Rohrwig zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Necmi A auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1 und 3 StGB. schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.Oktober 1983, GZ 9 Os 162/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Das Jugendschöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe und die zweifache Qualifkation, zog als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten in Betracht und verhängte über ihn gemäß §§ 37, 127 Abs 2 StGB., 11

Z. 1 JGG. eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den einzelnen Tagessatz mit 80 S bemaß.

Die Berufung des Angeklagten A, mit welcher er eine 'Herabsetzung der Strafe' sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, ist nicht begründet.

Da der Berufungswerber zur Begründung der von ihm gewünschten Strafreduzierung zusätzliche, vom Erstgericht angeblich unberücksichtigt gebliebene Milderungsgründe ins Treffen führt, strebt er ersichtlich eine Ermäßigung der Anzahl der verhängten Tagessätze an. Bei einem Jugendlichen, dem ohnedies die Bestimmung des § 11 JGG. zustatten kommt, kann jedoch das Alter unter 18 Jahren nicht als mildernd gewertet werden. Ferner sind die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er seine Verfehlungen lediglich aus Unbesonnenheit beging. Schließlich kommt dem Berufungswerber auch der Milderungsgrund nach § 34 Z. 9 StGB. nicht zustatten, weil bei einem Dienstdiebstahl die hiedurch geschaffene günstige Diebstahlsgelegenheit nicht unter die bezeichnete Norm fällt (vgl. Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, E.Nr. 33 zu § 34 Z. 9 StGB.).

Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen daher keiner nennenswerten Korrketur; geht man aber davon aus, erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tat- und tätergerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig.

Mit Recht wurde dem Angeklagten aber auch die von ihm begehrte bedingte Strafnachsicht nicht gewährt, weil dem angesichts der Wiederholung der Diebstähle und seines bis zuletzt völlig schulduneinsichtigen Verhaltens zwingende spezialpräventive Gründe entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00162.83.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19831122_OGH0002_0090OS00162_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten