TE OGH 1984/1/31 5Ob693/82 (5Ob694/82)

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Veröffentlicht am 31.01.1984
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Norm

ABGB §1415
ABGB §1416
KO §30

Kopf

SZ 57/26

Spruch

Der Anfechtung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung aus gewährten und künftig noch zu gewährenden Krediten nach § 30 Abs. 1 Z 1 und Z 3 KO sind nur die zur Zeit ihrer Begründung bereits bestandenen Forderungen (Sockelkredit), nicht aber auch der künftige Aufstockungskredit zugängig

OGH 31. 1. 1984, 5 Ob 693, 694/82 (OLG Graz 3 R 47/82; LGZ Graz 13 Cg 93/78)

Text

Am 21. 1. 1976 stellten die R-GesmbH, die später mit dieser durch Aufnahme verschmolzene Karl K-Gesellschaft und Dipl.-Ing. Hugo L der nun beklagten Sparkasse das Anbot, ihr zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus gewährten oder künftig noch zu gewährenden Krediten bis zum Höchstbetrag von 10 Mio. S auf 14 bestimmten Liegenschaften das Pfandrecht einzuräumen.

Dieses Anbot hat die beklagte Sparkasse am 22. 1. 1976 angenommen; schon am Tag darauf wurde die Rangordnung für eine Verpfändung der angeführten Liegenschaften zur Sicherstellung der Kreditforderungen dieser Sparkasse in den Grundbüchern angemerkt.

Mit der am 9. 4. 1976 von den drei Pfandbestellern angenommenen "Kreditzusage" hat ihnen die beklagte Sparkasse die Einräumung eines Kredites in laufender Rechnung bis zum Betrage von 7.5 Mio. S zur Aufstockung eines bereits gewährten Kredites von 9.5 Mio. S versprochen. Nach den Kreditbedingungen sollten die damals zur Besicherung des Kredites von 9.5 Mio. S bereits bestehenden Pfandrechte "zur Sicherstellung des Gesamtkredites" und die am 21./22. 1. 1976 vereinbarte Pfandbestellung mit der angemerkten Rangordnung für eine Höchstbetragshypothek von 10 Mio. S "zur weiteren Sicherstellung des Gesamtkredites" dienen. Die Freigabe des zugesicherten Kreditbetrages von 7.5 Mio. S wurde von einer Reihe weiterer Bedingungen abhängig gemacht, darunter der Vorlage einer verbindlichen Zusage des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über die Gewährung eines Darlehens von 4 Mio. S nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, der Stundung der Beitragsrückstände durch die Stmk. Gebietskrankenkasse und der Steuerrückstände durch das Finanzamt Leoben, der Gewährung eines einmaligen Zinsenzuschußbetrages von 1 Mio. S durch das Land Stmk., der Vorlage eines Zahlungsplanes ("Moratorium") für Lieferanten- und Wechselverbindlichkeiten, "soweit sie im Einzelfall 100 000 S übersteigen bzw. insgesamt für eine Höhe von 8 Mio. S auf die Dauer von 18 Monaten bzw. Nachweis eines Weiterbelieferungsübereinkommens" ua.

Die Pfandrechte für die Kreditforderung der beklagten Sparkasse wurden im Range der erwirkten Rangordnung bei den bezeichneten Liegenschaften in den Grundbüchern am 9. bzw. 18. 11. 1976 einverbleibt. Über das Vermögen der R-GesmbH wurde am 15. 10. 1976 das Ausgleichsverfahren und am 29. 9. 1977 der Anschlußkonkurs eröffnet. In der Folge wurde auf Betreiben der beklagten Sparkasse eine Reihe von Liegenschaften der Gemeinschuldnerin, auf denen Pfandrechte zugunsten der Beklagten hafteten, unter Löschung der Pfandrechte verkauft. Die beklagte Sparkasse hat hiebei einen "auf die Höchstbetragshypothek" von 10 Mio. S, die auf Grund der Vereinbarung vom 21./22. 1. 1976 bestellt worden war, entfallenden Betrag von rund 4.16 Mio. S (der klagende Masseverwalter behauptet, es seien 4 167 833.40 S gewesen, die beklagte Sparkasse beziffert den Betrag mit 4 162 833.40 S) erhalten.

Mit der am 16. 5. 1978 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R-GesmbH nach Klageeinschränkung zuletzt: 1) Die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der beklagten Sparkasse im Höchstbetrag von 10 Mio. S auf einen Teil der verpfändeten Liegenschaften den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären; 2) die beklagte Sparkasse schuldig zu erkennen, daß sie in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für ihre Kreditforderung im Höchstbetrag von 10 Mio. S auf der Liegenschaft EZ 23 KG S einwillige, und 3) die beklagte Sparkasse zur Zahlung des Betrages von 4 167 833.40 S samt 4 vH Zinsen pa. seit 15. 6. 1977 an die Konkursmasse der R-GesmbH zu verurteilen.

Als Anfechtungsgrunde hat der klagende Masseverwalter Gläubigerbegünstigung iS des § 30 Abs. 1 Z 3 KO und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO geltend gemacht.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Eine Anfechtung wegen Begünstigung der Beklagten nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO sei ausgeschlossen, weil dieser Tatbestand verlange, daß im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits eine Forderung des begünstigten Gläubigers bestehe; die Sicherstellung der Beklagten sei aber bereits auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 21./22. 1. 1976 erfolgt, während die besicherte Forderung erst auf Grund der Kreditzusage vom 9. 4. 1976 entstanden sei. Erst dadurch sei die Beklagte Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin geworden. Die Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei verspätet, weil die Frist zu ihrer Erhebung bereits mit der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst mit der Einverleibung des Pfandrechtes zu laufen begonnen habe. Die anfechtbare Rechtshandlung sei bereits sechs Monate vor Eröffnung des dem Konkursverfahren vorausgegangenen Ausgleichsverfahrens geschehen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes in seinem Ausspruch Punkt 1 (Abweisung des Klagebegehrens auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtseinverleibung gegenüber den Konkursgläubigern) bestätigt, hinsichtlich der übrigen Aussprüche (Punkt 2: Löschungsbegehren und Punkt 3: Zahlungsbegehren) und im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfange mit dem Vorbehalt, daß die Urteilsaufhebung rechtskräftig werde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen. Da das Pfandrecht auf den bereits verkauften Liegenschaften gelöscht sei, könne kein wie immer geartetes rechtliches Interesse an der Unwirksamerklärung dieses Pfandrechtes bestehen. Darüber hinaus sei aber die Anfechtungsklage weder Feststellungs- noch Rechtsgestaltungs-, sondern Leistungsklage. Neben dem Leistungsanspruch bestehe deshalb kein Anspruch auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung. Gegen ein in anfechtbarer Weise intabuliertes Pfandrecht sei das Klagebegehren auf Löschung dieses Rechtes zu richten. Zutreffend habe der klagende Masseverwalter sein Löschungsbegehren schließlich nur mehr in Ansehung des Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ 23 KG S aufrechterhalten; dieses sei allein noch im Grundbuch eingetragen. Die Frage der Unwirksamkeit eines Pfandrechtes auf Grund einer angeblich anfechtbaren Rechtshandlung des Gemeinschuldners stelle eine bloße Vorfrage dar und sei daher nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens. Das diesbezügliche Klagebegehren sei deshalb abzuweisen; dies habe das Erstgericht im Ergebnis mit Recht getan. Zu Recht habe das Erstgericht die Ansicht geäußert, daß auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO sachlich nicht einzugehen sei, denn es sei tatsächlich die Frist zur Erhebung dieser Klage verstrichen. Der Zeitpunkt der Sicherstellung sei mit jenem der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde anzusetzen. Die Sicherstellung sei nämlich in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem der Gläubiger ein unentziehbares Recht auf Sicherstellung erlange. In dem Pfandbestellungsanbot der späteren Gemeinschuldnerin vom 21. 1. 1976, das die Beklagte am 22. 1. 1976 angenommen habe, sei die Aufsandungserklärung der Liegenschaftseigentümer enthalten; darüber hinaus habe die Beklagte am 23. 1. 1976 die Anmerkung der Rangordnung für dieses Pfandrecht erwirkt; es sei auch schließlich die Einverleibung des Pfandrechtes in diesem Range erwirkt worden (§ 53 GBG). Selbst wenn man die Sicherstellung nicht bereits mit dem Abschluß des Pfandbestellungsvertrages als bewirkt ansehe, so müßte sie jedenfalls als mit der Anmerkung der Rangordnung und mit der in diesem Range erfolgten Pfandrechtseinverleibung als erfolgt gelten. Werde aber eine Eintragung nach Eröffnung des Konkursverfahrens - diesbezüglich sei auf § 2 Abs. 2 KO zu verweisen - vom Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt, so wäre es widersinnig, gleichzeitig ihre Anfechtung zuzulassen (SZ 13/18). Es komme deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Pfandrechtseinverleibung, sondern auf jenen des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrages, allenfalls auf jenen der Anmerkung der Rangordnung an, in deren Rang die spätere Einverleibung erfolge. Beide Zeitpunkte liegen hier länger als sechs Monate vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, auf welche die Fristberechnung bei einem darauffolgenden Anschlußkonkurs abzustellen sei. Das Klagebegehren des Masseverwalters sei zwar auf Unwirksamkeit der Pfandrechtseinverleibung und auf deren Löschung gerichtet, doch werde dieses Begehren von einer angeblich anfechtbaren Sicherstellungshandlung abgeleitet, sodaß es nur darauf ankomme, ob die durch die Pfandbestellung bewirkte Sicherstellung anfechtbar sei oder nicht.

Beim Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO komme es nicht auf die Art der Deckung an, denn er umfasse Fälle kongruenter und Fälle inkongruenter Deckung; maßgeblich sei nur das Vorliegen einer Begünstigungsabsicht. Auch wenn deshalb im Zeitpunkt der Sicherstellung noch keine Forderung bestanden haben sollte, wäre die Sicherstellung künftig erst entstehenden Forderungen aus der Kreditzusage vom 8. 4. 1976 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die dieser Tatbestand fordere, anfechtbar.

Selbst wenn man annehme, daß eine Anfechtung nach § 30 KO nur dann erfolgen könne, wenn zur Zeit der Sicherstellung bereits eine Forderung des Gläubigers bestanden habe, müsse man beachten, daß hier nach dem Vorbringen in der Klage die Pfandbestellung zur Sicherstellung des Gesamtkredites, also auch der vor dem 9. 4. 1976 bereits bestandenen Kredite, dienen sollte. Eine Prüfung dieser Frage erübrige sich jedoch, weil das Berufungsgericht der Ansicht sei, daß die Anfechtbarkeit einer Sicherstellung auch dann zu bejahen sei, wenn die Forderung erst nach Begründung der Sicherstellung entstehe.

Es werde im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein, ob die Sicherstellung der Beklagten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der später verschmolzenen Gesellschaften oder in den letzten 60 Tagen vorher in Begünstigungsabsicht erfolgt sei und ob diese Absicht der Beklagten bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Eine Begünstigungsabsicht sei schon dann anzunehmen, wenn die Schuldner die Absicht gehabt haben sollten, der Beklagten vor anderen Gläubigern eine Sicherstellung zu verschaffen. Den Schuldnern müsse ihre Zahlungsunfähigkeit bewußt gewesen sein und auch, daß sie trotzdem eine Sicherstellung geben. Die Kenntnis des begünstigten Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner werde nicht gefordert. Die Zahlungsunfähigkeit müsse aber der Konkursgrund gewesen sein; dies setze voraus, daß sie bis zur Ausgleichs- bzw. Konkurseröffnung fortgedauert habe. Die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit (bzw. Beseitigung der Überschuldung) stunde der Anfechtbarkeit entgegen. Da die Beklagte behauptet habe, die Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) sei durch die Kredite, die sie und die öffentliche Hand gewährt hätten, in der Folge wieder beseitigt worden, werde sich das Erstgericht auch mit diesem Vorbringen befassen müssen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes (Abweisung des Klagebegehrens auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtseinverleibung gegenüber den Konkursgläubigern) nicht Folge. Auch den Rekursen beider Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (Löschungs- und Zahlungsbegehren) gab er nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist bereits gesicherte Rechtsprechung, daß das Begehren auf (relative) Unwirksamkeitserklärung der angefochtenen Rechtshandlung neben dem sich daraus ergebenden Leistungsbegehren geltend gemacht werden kann (7 Ob 151/72; 5 Ob 605/80; SZ 54/153; 4 Ob 547, 548/81 ua.). Der vom gegenteiligen Rechtsstandpunkt getragenen Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes kann deshalb nicht beigestimmt werden. Die Entscheidung ist aber im Ergebnis richtig, weil in der Tat kein schutzwürdiges rechtliches Interesse am Ausspruch der Unwirksamkeit der bereits gelöschten Pfandrechte erkennbar ist - der Kläger hat in dieser Richtung auch in der Revisionsschrift nicht vorgebracht - und dem begehrten Ausspruch auf Unwirksamkeitserklärung des noch bestehenden Höchstbetragspfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 23 KG S der Umstand entgegensteht, daß dieser - sofern überhaupt die Anfechtung begrundet ist - nur in Beziehung auf die zur Zeit der Begründung der Sicherstellung bereits bestandenen Forderungen der beklagten Sparkasse in Betracht kommen kann. Darauf lautet jedoch das Klagebegehren nicht.

In seinem Rekurs wendet sich der Kläger zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Anfechtung der Sicherstellung der Kreditforderung der beklagten Sparkasse gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 KO nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen sei. Er meint, es sei allein der Zeitpunkt der Einverleibung der Höchstbetragshypothek für die Berechnung der Frist maßgeblich, nicht aber jener der Schaffung des Titels zu diesem Pfandrecht, denn es sei der Erfolg der Rechtshandlung und nicht ihr Zweck für die Entziehung von Vermögenswerten aus dem Bestand des Gemeinschuldners entscheidend.

Diese Ansicht steht in Widerspruch zur nunmehr ständigen Rechtsprechung des OGH, die auch in diesem Falle aufrechterhalten wird, daß die anfechtbare Rechtshandlung in der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst in der Einverleibung des Pfandrechtes zu sehen ist (SZ 52/147 mwN; zuletzt 5 Ob 303/83), denn die Sicherstellung des Hypothekargläubigers ist hier bereits in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, zu dem der Schuldner die letzte dazu erforderliche Rechtshandlung gesetzt und damit dem Gläubiger ein nicht mehr entziehbares Recht verschafft hat (so auch Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs. 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 376 ff., bes. 385 rechte Spalte Punkt 5 lit. a). Mit Recht haben deshalb beide Vorinstanzen hier den zeitlichen Anfechtungsausschluß gemäß § 31 Abs. 4 KO ausgesprochen. Der Rekurs des Klägers muß aus diesem Gründe in Beziehung auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO (erster Fall) erfolglos bleiben.

Schließlich meint der Kläger, den Ausführungen des Berufungsgerichtes zufolge sei die Rechtssache jedenfalls aber bereits gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 KO entscheidungsreif, denn der Sachverhalt sei ohnedies bereits hinreichend geklärt, allenfalls hätte im Wege einer kurzen Beweiswiederholung in zweiter Instanz das Fehlende leicht ergänzt werden können.

Unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 KO ist die Rechtssache hinsichtlich des Zahlungsbegehrens (Punkt 3) keineswegs noch entscheidungsreif. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Rekurs der beklagten Sparkasse verwiesen.

Allerdings ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für ihre Kreditforderung im Höchstbetrag von 10 Mio. S auf der Liegenschaft EZ 23 KG S zu verurteilen, nicht berechtigt, weil - wie zum Rekurs der Beklagten noch dargelegt werden wird, und zur Revision des Klägers bereits bemerkt wurde - nur die Unwirksamkeitserklärung des Höchstbetragspfandrechtes bezüglich seiner Erstreckung auf die zur Zeit der Begründung dieser Sicherstellung bereits bestandenen Forderungen der beklagten Sparkasse in Betracht kommt, nicht aber auch in Beziehung auf die künftigen, also danach entstandenen Forderungen, zu deren Besicherung diese Höchstbetragshypothek auch begrundet wurde. Die Löschung einer Höchstbetragshypothek kann aber nicht deshalb begehrt werden, weil sie als Besicherungsmittel für eine von mehreren Forderungen oder für einen Teil einer Forderung mit Erfolg angefochten wurde, denn es liegt im Wesen der Höchstbetragshypothek, die Forderungen, die aus dem gesicherten Grundverhältnis erwachsen und rechtsbeständig sind, bis zum Höchstbetrag pfandrechtlich abzudecken.

Der Rekurs der Beklagten ist seinen Anträgen nach nicht, den darin geäußerten Rechtsansichten zufolge nur insoweit berechtigt, als es zu einer Klärung der Rechtslage und damit zu einer Beseitigung der vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in dem noch dazustellenden Bereich führt.

Richtig ist die vom Berufungsgericht zunächst geäußerte Meinung, daß es bei dem vom Kläger geltend gemachten Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO allein auf die Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ankommt, nicht aber darauf, ob die gewährte Deckung kongruent oder inkongruent ist. Der OGH ist indessen der Ansicht, daß § 30 KO für beide Anfechtungstatbestände (Abs. 1 Z 1 und Z 2, 3) zum Zeitpunkt der Deckung den Bestand der bedeckten Forderung voraussetzt (arg. "Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers"; so auch Bartsch-Pollak, KO[3] I 202), also insoweit nicht zur Anwendung kommen kann, als die Sicherstellung Forderungen betrifft, die im funktionellen Synallagma gleichzeitig oder danach begrundet werden, sodaß die Sicherstellung nur einen Teil des schuldbegrundenden Rechtsgeschäftes darstellt. Hier steht fest, daß die Höchstbetragshypothek von 10 Mio. S zur Sicherstellung aus gewährten und künftig noch zu gewährenden Krediten begrundet wurde, sodaß sie nur für die zur Zeit ihrer Begründung bereits bestandenen Forderungen der beklagten Sparkasse der Anfechtung nach § 30 Abs. 1 Z 2, 3 KO zugängig ist, nicht jedoch für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen aus der Kreditaufstockung auf Grund der Vereinbarung vom 9. 4. 1976. Sollte die beklagte Sparkasse für die alten, also vor Bestellung der Höchstbetragshypothek von 10 Mio. S bestandenen Forderungen aus Kreditgewährung, und für die neuen, also auf Grund der Aufstockungsvereinbarung vom 9. 4. 1976 entstandenen Forderungen getrennte Konten (wenigstens Subkonten) geführt haben - wie es für einen derartigen Fall der Kreditaufstockung empfehlenswert ist (so auch Hoyer aaO 383 linke Spalte unten) -, so werden die der beklagten Sparkasse aus dem Verkauf der mit der Hypothekarforderung belasteten Liegenschaften zugeflossenen Beträge auf die getrennt geführten Konten nach Maßgabe der §§ 1415 und 1416 ABGB aufzuteilen sein, anderenfalls - wenn für den alten (Sockel-) und den neuen (Aufstockungs-) Kredit ein einheitliches Konto geführt worden sein sollte - müßten die Zahlungseingänge in dem Verhältnis dem alten und dem neuen Kredit zugerechnet werden - und wären dementsprechend teilweise anfechtungsbetroffen und teilweise anfechtungsfest -, in welchem die beiden Kredite zueinander stehen. Ist die Besicherung nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO unanfechtbar, dann muß folgerichtig auch die Befriedigung aus dieser Sicherheit anfechtungsfest sein: Unanfechtbare Sicherheiten haben nur dann einen Sinn, wenn sich der Gläubiger daraus anfechtungsfrei befriedigen kann.

Da Feststellungen der Vorinstanzen nicht vorhanden sind, die eine Beantwortung der hier aufgezeigten Fragen ermöglichten, ist die Rechtssache in der Tat noch nicht entscheidungsreif.

Anmerkung

Z57026

Schlagworte

Aufstockungskredit, Konkursanfechtung bei sichernder, Höchstbetragshypothek, Höchstbetragshypothek, Konkursanfechtung des Sockelkredits, Konkursanfechtung einer Höchstbetragshypothek, Sockelkredit„ Aufstockungskredit, Kredit, s. a. Höchstbetragshypothek, Sockelkredit, Konkursanfechtung bei sichernder Höchstbetragshypothek

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00693.82.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19840131_OGH0002_0050OB00693_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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