TE OGH 1984/3/28 11Os213/83

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Irene A wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung als Beteiligte nach den § 11, 33 Abs 1, Abs 3 lit a und § 13 FinStrG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 7. März 1983, GZ 6 a Vr 4.657/81-62, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die Angestellte Irene A des Finanzvergehens der teils bewirkten (vollendeten), teils versuchten Abgabenhinterziehung als Beteiligte nach den § 11, dritter Fall, 33 Abs 1, Abs 3 lit a und § 13 FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Wien in den Jahren 1973 bis 1977 in wiederholten Tathandlungen zur Ausführung der vom Mitangeklagten Gustav A als Abgabepflichtigem vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen verübten Finanzvergehen (Punkte I A, B 1 und 2 des Gustav A betreffenden Schuldspruches) vorsätzlich beitrug, indem sie als für die Buchhaltung des Unternehmens (eines von Gustav A betriebenen Handels mit Uhren und Juwelen) Verantwortliche nicht alle Geschäftsvorfälle in das Rechenwerk aufnahm und dadurch den Geschäftserfolg des Unternehmens ungünstiger darstellte, als es den Tatsachen entsprach, wodurch 1. bewirkt wurde, daß Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, sohin bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, um nachangeführte Beträge verkürzt festgesetzt wurden, und zwar für 1973 Umsatzsteuer um 6.080 S, Einkommensteuer um 10.920 S und Gewerbesteuer um 4.187 S, für 1976 Umsatzsteuer um 160.745 S, Einkommensteuer um 128.242 S und Gewerbesteuer um 52.461 S, für 1977 Umsatzsteuer um 356.899 S, Einkommensteuer um 175.050 S und Gewerbesteuer um 98.196 S und 2. zu bewirken versucht wurde, daß Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer, sohin bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, um nachgenannte Beträge verkürzt festgesetzt werden, und zwar für 1974 Umsatzsteuer um 22.061 S, für 1975 Umsatzsteuer um 18.320 S, Einkommensteuer um 61.170 S und Gewerbesteuer um 29.091 S;

strafbestimmender Wertbetrag insgesamt 1,123.422 S. Nach den für diesen Schuldspruch maßgebenden Urteilsannahmen betrieb der Mitangeklagte Gustav A, der den ihn betreffenden Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der teils bewirkten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs 1, Abs 3 lit a und 13 FinStrG unangefochten ließ, seit Jänner 1968 in Wien 17., Hernalser Hauptstraße 100, einen Handel mit Uhren und Juwelen. In dem Betrieb waren von Anfang an Gustav A und seine damalige Ehefrau, die nunmehrige Beschwerdeführerin Irene A, im Rahmen der Buchhaltung und bei Führung des Warenlagers tätig; infolge ehelicher Differenzen unterbrach die Angeklagte ihre Tätigkeit vom 16.August bis zum 30. September 1977 und schied dann im Jahr 1978 endgültig aus dem Unternehmen aus (AS 342).

Für die Jahre 1973 bis einschließlich 1977 gab der Mitangeklagte Gustav A beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk von ihm unterfertigte Steuererklärungen ab, die auf Grund der vorhandenen Buchhaltungsaufzeichnungen verfaßt worden waren (AS 342). Das der Buchhaltung zugrundeliegende Rechenwerk, in dem Rabatte nicht aufschienen und welches an Hand einer desolaten Kassenführung verfertigt worden war, stellte von Beginn des inkriminierten Zeitraumes an die Betriebsergebnisse unrichtig dar (AS 343). Diese Steuerklärungen führten für die Jahre 1973, 1976 und 1977 zu einer verkürzten bescheidmäßigen Abgabenbemessung. Die Abgaben für die Jahre 1974, 1975 (und 1978) wurden hingegen nicht auf Grund der vorliegenden 'verkürzten' (gemeint: unrichtigen) Steuererklärungen (des Mitangeklagten) festgesetzt, sondern basieren auf den Ergebnissen der Betriebsprüfungen vom 8.Oktober 1976 und 23.Mai 1980 (AS 343, 344). Die mangelhafte Buchhaltung und unrichtige Darstellung der Betriebsergebnisse sowie die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (durch Gustav A) waren vom Vorsatz der beiden Angeklagten getragen, Abgaben zu verkürzen und damit zusammenhängend erhöhte Gewinnentnahmen aus dem Betrieb zu ermöglichen, welche der Abgabenbehörde verborgen bleiben sollten. Zur Verwirklichung dieses Sachverhaltes war Irene A dem Erstangeklagten bei Führung der unrichtigen Buchhaltung und der damit zusammenhängenden Aufzeichnungen im dargelegten Ausmaß (bis Ende 1977, mit Ausnahme des Zeitraumes vom 16.August 1977 bis 30. September 1977) behilflich (AS 345).

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte unter ausdrücklicher Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 4 (gemeint: Z 5), 9 lit a und 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Der Sache nach mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wendet sich die Beschwerdeführerin unter Punkt 1 a gegen die vom Erstgericht angeblich nur auf den Betriebsprüfungsbericht (des Finanzamtes) vom '9.Mai 1980' (richtig: 23.Mai 1980) gestützte und daher nach ihrer Auffassung unzureichend begründete Urteilsannahme, sie habe (vorsätzlich) nicht alle Geschäftsvorfälle in das Rechenwerk aufgenommen und dadurch den Geschäftserfolg des Unternehmens ungünstiger als den Tatsachen entsprechend dargestellt. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, daß dieser Betriebsprüfungsbericht nur die Jahre '1976 bis 1980' umfasse, daß sie an dieser Betriebsprüfung nicht teilgenommen habe, und daß die damals (1980) noch vorhandenen Urkunden und Belege, insbesondere die unter ihrer Mitwirkung hergestellten Inventuren, die 'den maßgeblichen Geschäftserfolg und vor allem die Aufteilung der (festgestellten) Mindererträge auf die relevanten Zeitabschnitte wiedergegeben hätten', zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens ohne ihr Verschulden nicht mehr greifbar waren.

Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß den Urteilsannahmen nicht nur die Ergebnisse der Betriebsprüfung im Jahr 1980 für den (hier maßgebenden) Zeitraum 1976 bis 1978, sondern in gleicher Weise und insbesondere in Ansehung der strafbestimmenden Wertbeträge der Jahre 1973 bis einschließlich 1975 die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrundeliegen, die mit Bericht vom 8.Oktober 1976 abgeschlossen wurde (AS 344). Im übrigen stützte der Schöffensenat die hier bekämpften Feststellungen über den Tatbeitrag der Angeklagten nicht nur auf die beiden Betriebsprüfungsberichte, sondern, denkmöglich und mängelfrei, außerdem auf die eigene Verantwortung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Angaben des Erstangeklagten (auch schon in dem 1974 gegen ihn abgeführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren; AS 346) sowie die Aussagen der Zeugen Hermine B und Dr. Gottfried C (AS 345 bis 348). Die Urteilsannahme, daß die den jeweiligen Steuererklärungen zugrundeliegenden Aufzeichnungen im Rechnungswesen des Betriebes objektiv unrichtig waren, findet in den vom Schöffengericht - ersichtlich als unbedenklich -

übernommenen Ergebnissen der finanzbehördlichen Betriebsprüfungen, die in der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung ihren Niederschlag fanden (AS 349), zureichende Deckung. Mit dem Hinweis, daß sie an den beiden in Rede stehenden finanzbehördlichen Betriebsprüfungen nicht teilgenommen habe und die zum Zeitpunkt dieser Amtshandlungen zum Teil noch vorhanden gewesenen Urkunden und Aufzeichnungen nicht mehr greifbar sind, zeigt die Beschwerdeführerin einen (formalen) Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen im Sinn des der Sache nach ausgeführten Nichtigkeitsgrundes ebensowenig auf wie mit dem Hinweis auf das Abhandenkommen der unter ihrer Mithilfe erstellten 'Inventuren'; insoweit übersieht sie auch, daß diese Inventuren in die von den jeweiligen Steuerberatern erstellten (unrichtigen) Steuererklärungen Eingang fanden und daher im wesentlichen rekonstruierbar waren.

Im Abschnitt 1 b der Mängelrüge rügt die Beschwerdeführerin, das Erstgericht habe zu Unrecht alle im Prüfungsbericht (vom 23.Mai 1980) aufgezeigten Fehler offenbar zur Gänze ihr angelastet und dabei übersehen, daß sich ein Teil dieser Fehler nur auf das Jahr 1978 bezog, in dem sie im Betrieb des Erstangeklagten nicht mehr tätig war. Unter Punkt 1 c ihrer Rechtsmittelschrift behauptet die Angeklagte, das Erstgericht habe aus dem Prüfungsbericht über den Zeitraum von 1976 bis 1978 ohne Begründung Rückschlüsse auf gleichartige Fehler für den Zeitraum 1973 bis 1975 gezogen und dabei die Festellung des Finanzamts in einer Niederschrift vom 14.Februar 1975 übersehen, daß 'das Kassabuch und das Wareneingangsbuch chronologisch richtig und laufend gebucht war(en)', woraus sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergäbe, daß für den davorliegenden Zeitraum Fehler der nunmehr aufgezeigten Art ausgeschlossen wären.

Beide Vorwürfe treffen nicht zu:

Das Erstgericht führte lediglich illustrativ jene 'Mängel der Bücher und Aufzeichnungen des Betriebes' an, die anläßlich der Betriebsprüfung für den Zeitraum 'von 1976 bis 1978' vom Betriebsprüfer festgestellt wurden, ohne diese Mängel einem der beiden Angeklagten im einzelnen zuzuordnen (AS 343). Die der Beschwerdeführerin angelastete Tathandlung liegt ausschließlich darin, daß sie (vorsätzlich) 'nicht alle Geschäftsvorfälle in das Rechenwerk aufnahm' (vgl. Urteilstenor, in Verbindung mit den Feststellungen AS 343 und 345) und solcherart dem Erstangeklagten bei der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung behiflich war (AS 345). Keineswegs zog das Erstgericht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - aus der Betriebsprüfung 'von 1976 bis 1978' Schlüsse 'auf gleichartige Fehler' für den Deliktszeitraum von 1973 bis 1975, sondern erblickte - ersichtlich von der Abgabenschuld für die Veranlagungsjahre 1973 bis 1975 ausgehend - unter Zugrundelegung der bereits angeführten Beweisergebnisse auch insofern den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin in dem (vorsätzlichen) Unterlassen der Führung vollständiger Grundaufzeichnungen, auf deren Basis die inkriminierten Steuererklärungen erstellt wurden. Dieser Schlußfolgerung steht die Feststellung der Verwaltungsbehörde anläßlich einer Umsatzsteuernachschau vom 14.Februar 1975, derzufolge damals das Kassabuch und das Wareneingangsbuch 'chronologisch richtig und laufend' gebucht waren, nicht entgegen, zumal sich diese Konstatierung des Finanzamtes naturgemäß nicht auf Geschäftsfälle beziehen konnte, die in das Rechenwerk nicht aufgenommen waren. Unter Punkt d und e der Mängelrüge wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Höhe des vom Erstgericht angenommenen strafbestimmenden Wertbetrages, weil insbesonders der Wareneinsatz ohne ihre Mitwirkung ('einvernehmlich') zwischen Gustav A, dessen Steuerberater und den Finanzbehörden, zum Teil erst Jahre nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Betrieb, festgestellt worden sei; weiters gegen die 'Aufteilung der Mehrerlöse 1976 bis 1980' auf die Jahre 1976 bis 1978, weil der in den Steuererklärungen zu hoch angesetzte Warenbestand im Zug der Betriebsprüfung 'einvernehmlich' (reduziert und) den einzelnen Steuerperioden als Umsatzerhöhung (einschließlich des Eigenverbrauches) zugerechnet worden sei, wobei sie schuldspruchgemäß nicht für Abgabenhinterziehungen im Jahr 1978 'einzustehen' habe. Die kommentarlose übernahme der 'Berechnung der Finanzbehörde' sei nicht zulässig.

Entgegen den Beschwerdeausführungen fand eine 'Aufteilung der Mehrerlöse 1976 bis 1980' auf die Veranlagungsjahre 1976 bis 1978 nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 23.Mai 1980 überhaupt nicht statt (vgl. AS 7 des Strafaktes und TZ 5 h und TZ 7 des Berichtes), sondern es wurde nur für die Jahre 1976 und 1977 (nicht aber für 1978) eine schätzungsweise Reduktion der in den Steuererklärungen zu hoch angesetzten Warenbestände vorgenommen. Von einer allfälligen urteilsmäßigen Haftung der Angeklagten für Abgabenhinterziehungen des Gustav A aus dem (von ihr nicht mehr zu verantwortenden) Jahr 1978 infolge willkürlicher Aufteilung einer Globalsumme kann sohin keine Rede sein.

Das Beschwerdevorbringen gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde und gegen die Höhe der hinterzogenen Beträge in den einzelnen Veranlagungsjahren geht daher auch in diesem Zusammenhang ins Leere.

Die Behauptung (Abschnitt 1 f des Rechtsmittels), das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß die Beschwerdeführerin im Jahr 1977 durch 1 1/2 Monate in einer anderen Firma tätig war, jedoch außer acht gelassen, daß sie in diesem Jahr 'infolge familiärer Streitigkeiten auch noch zu anderen, nicht mehr fixierbaren Zeiträumen nicht tätig gewesen sei', übersieht, daß der Schöffensenat ohnehin von mehreren betrieblichen Abwesenheiten der Irene A ausgeht (AS 348, 349).

Abweichend von der Ansicht der Beschwerdeführerin (Abschnitt 2 des Rechtsmittels), wonach ihr infolge dieser Absenzen nicht der gesamte im Jahr 1977 tatsächlich hinterzogene Betrag an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer zugerechnet werden könne, brachte das Erstgericht mit Beziehung auf den durch Zeit, Ort, Gegenstand, Art und Anlaß gegebenen Konnex der Tathandlungen auch zum Ausdruck, daß es bei beiden Angeklagten von im Fortsetzungszusammenhang verübten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ausging (AS 351 unten). Ein solches fortgesetztes Delikt ist - rechtlich - anzunehmen, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand eines und desselben Deliktes begründet, auf einen einheitlich vorgefaßten Willensentschluß zurückgeht und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Handlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffes - eine Einheit darstellt (SSt. 41/30). In diesem Sinn ist aber der Schuldspruch, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1973 bis 1977 in wiederholten Tathandlungen zur Ausführung des Finanzvergehens des Gustav A dadurch vorsätzlich beigetragen, daß sie als für die Buchhaltung des Unternehmens (des Genannten) Verantwortliche nicht alle Geschäftsvorfälle in das Rechenwerk aufnahm und dadurch den (jeweiligen Jahres-) Geschäftserfolg des Unternehmens ungünstiger darstellte als es den Tatsachen entsprach, zu verstehen. Denn Beihilfe zu einer strafbaren Abgabenhinterziehung ist jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die Ausführung der strafbaren Tat eines anderen zu fördern.

Den vorübergehenden Abwesenheiten der Angeklagten vom Gewerbebetrieb ihres Ehegatten, insbesonders im Herbst des Jahres 1977, trug das Erstgericht durch die Feststellung Rechnung (AS 348, 349), daß Irene A nach den kurzfristigen Unterbrechungen ihrer buchhalterischen Tätigkeit jeweils die ihr auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung zwingend als fehlerhaft bekannte zwischenzeitige Buchhaltung 'übernahm', d.h. willentlich in das seit Jahren bewußt unrichtig gestaltete Gesamtrechenwerk integrierte und ihre deliktische Beihilfetätigkeit auf dieser Basis bis zum Ende des Jahres 1977

fortsetzte, somit die gesamten Abgabenhinterziehungen auch für das Jahr 1977

vorsätzlich mitbewirkte (vgl. auch S 347 unten). Insoweit entbehrt auch die im Ergebnis eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptende, sich überdies gegen die vermeintliche Annahme einer 'Mittäterschaft' wendende Rechtsrüge der Beschwerdeführerin nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht am festgestellten Urteilssachverhalt festhält.

Unter Punkt g der Mängelrüge bezeichnet die Angeklagte schließlich die Urteilsannahme, derzufolge sie vorsätzlich zum Finanzvergehen der (teils bewirkten - damit auch vollendeten , teils versuchten) Abgabenhinterziehung ihres damaligen Ehemanns Gustav A beitrug, als unzureichend begründet, ist aber auch damit nicht im Recht. Denn das Erstgericht zog, was die Angeklagte bei ihren Darlegungen übergeht, den Schluß auf vorsätzliches Handeln denkmöglich aus ihrem nach außen hin in Erscheinung getretenen, durch ihre eigene Verantwortung in Verbindung mit der Verantwortung des Erstangeklagten Gustav A und den Zeugenaussagen der Hermine B und des Dr. Gottfried C objektivierten Verhalten, berücksichtigte dabei mängelfrei auch ihre kaufmännische Ausbildung und ihre langjährige Tätigkeit im Betrieb ihres (damaligen) Ehemanns (AS 345 ff.) und sah im Weg dieser Schlußfolgerung ihre Verantwortung, sie habe (allenfalls) nur fahrlässig gehandelt, als widerlegt an (AS 348). Der behauptete Begründungsmangel dieser entscheidungswesentlichen Urteilsannahme liegt sohin nicht vor. Das Vorbringen der Angeklagten stellt sich vielmehr auch insofern als unzulässiger (und daher unbeachtlicher) Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar.

Der Mängelrüge der Angeklagten kommt sohin insgesamt keine Berechtigung zu.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behauptet die Angeklagte, die Feststellungen des Erstgerichtes reichten (ersichtlich im Hinblick auf ihre vorübergehende Abwesenheit vom Betrieb) nicht aus, ihr 'die Abgabenverkürzungen des Jahres 1977' anzulasten. Falle aber der strafbestimmende Wertbetrag für 1977 von insgesamt 630.145 S weg, übersteige der für die Strafdrohung maßgebende Wertbetrag nicht mehr den im § 53 Abs 1 lit b FinStrG für die gerichtliche Zuständigkeit normierten Betrag (von 500.000 S). Demgemäß verlangt die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auch einen Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte nach dem § 214 FinStrG.

Mit dem ersten Teil dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen zu Punkt 1 f der Mängelrüge zu verweisen. Im übrigen aber übersieht sie die Zuständigkeitsabgrenzung nach dem § 53 Abs 4 FinStrG (objektive Konnexität), wonach das Strafverfahren gegen den Täter, gegen andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und gegen Hehler bei Gericht durchzuführen ist, wenn auch nur bei einer dieser Personen sich die gerichtliche Zuständigkeit aus den Abs 1 bis 3 ergibt. Für einen Freispruch nach dem § 214 FinStrG bliebe sohin auch bei Richtigkeit der Beschwerdebehauptungen kein Raum.

In ihrer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge behauptet

die Angeklagte unter Bezugnahme auf Art. VII (im Rechtsmittel

ersichtlich irrtümlich VIII) § 2 der FinStrG-Novelle 1975, das

Erstgericht hätte für den Deliktszeitraum von 1973 bis 1975 das

Finanzstrafgesetz in der vor der Finanzstrafgesetz-Novelle 1975

geltenden Fassung anwenden müssen, weil 'insbesondere die

Mittäterschaft' (§ 11 FinStrG aF) anders geregelt war und 'eine der

Bestimmung des § 8 Abs 1 FinStrG entsprechende Norm' im FinStrG aF

nicht bestand. Daß die Bestimmungen des FinStrG aF für die

Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtauswirkung günstiger waren als die

des FinStrG idF der Novelle 1975 - was Voraussetzung für die

Anwendung des alten Finanzstrafgesetzes nach dem letzten Satz des

Art. VII § 2 Abs 1

FinStrG-Novelle 1975 auf Taten wäre, die vor dem Inkrafttreten

dieser Novelle begangen wurden - wird von der Beschwerdeführerin nur

auf der Basis eines urteilsfremden Sachverhalts (nämlich ihres

angeblich fehlenden Vorsatzes) und damit nicht im Rahmen einer

gesetzmäßigen Beschwerdeausführung behauptet. Im übrigen stellt die

seit 1.Jänner 1976 geltende Regelung der Beteiligung im §

11, dritter Fall, FinStrG (... 'oder der sonst zu seiner Ausführung

beiträgt') nur eine Anpassung des Finanzstrafgesetzes an die Diktion

des § 12 StGB dar, ohne daß dadurch eine hier wesentliche

inhaltliche önderung der bis dahin geltenden Rechtslage (§ 11

FinStrG aF: ... 'Wer vorsätzlich einem anderen die Begehung eines

Finanzvergehens erleichtert' ...) herbeigeführt wurde.

Gleiches gilt für die Neufassung des § 8 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 1975: Während bis zur FinStrG-Novelle 1975 der Begriff des Vorsatzes entsprechend der im allgemeinen Strafrecht geltenden Auffassung auszulegen war, übernahm die Novelle 1975 ausdrücklich die Diktion des § 5 Abs 1 StGB gleichfalls ohne dadurch eine hier maßgebliche önderung der Rechtslage zu bewirken. Irrtumsfrei und ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin wendete demgemäß das Erstgericht unter Beachtung der im Art. VII § 2 Abs 1 letzter Satz FinStrG-Novelle 1975 normierten übergangsregelung die bezughabenden Bestimmungen in der durch die Novelle geänderten Fassung auch auf die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begangenen Taten der Angeklagten an.

Soweit die Beschwerdeführerin abschließend Urteilsannahmen darüber vermißt, daß sie in der Zeit von 1973 bis 1975 vorsätzlich die Begehung des Finanzvergehens des Erstangeklagten 'erleichtert' habe, weil insofern 'keine gravierenden formellen Fehler der Buchhaltung festgestellt, sondern nur der Rohaufschlag bemängelt wurde, was zum Teil auf die Nichtausweisung der Rabatte zurückgeführt werden kann', übergeht sie die diesbezüglichen Urteilsannahmen, wonach sie eben diese Rabatte vorsätzlich nicht in das Rechenwerk aufnahm, sodaß es die Betriebsergebnisse ungünstiger als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend darstellte (AS 343). Die - inhaltlich hier Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behauptende - Rechtsrüge der Angeklagten wurde daher auch insoweit nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung der Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E04749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00213.83.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19840328_OGH0002_0110OS00213_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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