TE OGH 1984/5/3 13Os61/84

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Veröffentlicht am 03.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Hans Peter A und Rudolf B wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach § 15, 299 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Peter A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 9.Dezember 1983, GZ. 3 Vr 1560/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Galvanek zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Hans Peter A und Rudolf B wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraph 15, 299, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Peter A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 9.Dezember 1983, GZ. 3 römisch fünf r 1560/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Galvanek zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Hans Peter A und in dem diesen Angeklagten betreffenden Kostenausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Hans Peter A und in dem diesen Angeklagten betreffenden Kostenausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Hans Peter A wird von der Anklage, am 30.April 1983 in Großhartmannsdorf den Rudolf B, der die im Punkt I 1 der Anklageschrift angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen getrachtet zu haben, indem er gegenüber Revierinspektor C angab, er selbst habe zur Unfallzeit das Kleinmotorrad gelenkt, und habe hiedurch das Vergehen der versuchten Begünstigung nach § 15, 299 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z. 3Hans Peter A wird von der Anklage, am 30.April 1983 in Großhartmannsdorf den Rudolf B, der die im Punkt römisch eins 1 der Anklageschrift angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen getrachtet zu haben, indem er gegenüber Revierinspektor C angab, er selbst habe zur Unfallzeit das Kleinmotorrad gelenkt, und habe hiedurch das Vergehen der versuchten Begünstigung nach Paragraph 15, 299, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3

StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Hans Peter A wurde des Vergehens der versuchten Begünstigung nach § 15, 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hätte er am 30.April 1983 in Großhartmannsdorf den Rudolf B der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen getrachtet, indem er gegenüber einem Gendarmeriebeamten angab, er (A) habe zur Unfallzeit das Kleinmotorrad gelenkt. Rudolf B wurde mit gleichem Urteil von dem Anklagevorwurf des § 88 Abs. 1 und 3 StGB gemäß Par 259 Z. 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.Hans Peter A wurde des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraph 15, 299, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hätte er am 30.April 1983 in Großhartmannsdorf den Rudolf B der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen getrachtet, indem er gegenüber einem Gendarmeriebeamten angab, er (A) habe zur Unfallzeit das Kleinmotorrad gelenkt. Rudolf B wurde mit gleichem Urteil von dem Anklagevorwurf des Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB gemäß Par 259 Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft A mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a (ohne Substanttiierung auch lit. b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ihr kommt aus dem Grund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO Berechtigung zu.Den Schuldspruch bekämpft A mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, (ohne Substanttiierung auch Litera b,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ihr kommt aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Berechtigung zu.

Das Vergehen nach § 299 Abs. 1 StGB verantwortet, wer einen anderen, der eine mit gerichtlicher (EBRV. 1971 S. 449, 450) Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung etc. absichtlich ganz oder zum Teil entzieht.Das Vergehen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB verantwortet, wer einen anderen, der eine mit gerichtlicher (EBRV. 1971 Sitzung 449, 450) Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung etc. absichtlich ganz oder zum Teil entzieht.

Dieser klare Wortlaut setzt voraus, daß der Vortäter wirklich und nicht bloß in der Vorstellung des Begünstigenden eine strafbare Handlung verübt hat.

Entgegen der Annahme des Jugendschöffengerichts hat Rudolf B, dem der persönliche Strafausschließungsgrund (K l BT I 2 § 88 StGB RN 54) des § 88 Abs. 2 Z. 4 StGB zustatten kam (siehe Freispruch), keine gerichtlich strafbare Handlung begangen, weil ein staatlicher Strafanspruch (anders als im Fall eines Strafaufhebungsgrunds) gegen ihn gar nicht entstanden ist (LSK. 1978/218; Foregger-Serini 3 Anm. II zu § 88 StGB;Entgegen der Annahme des Jugendschöffengerichts hat Rudolf B, dem der persönliche Strafausschließungsgrund (K l BT römisch eins 2 Paragraph 88, StGB RN 54) des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zustatten kam (siehe Freispruch), keine gerichtlich strafbare Handlung begangen, weil ein staatlicher Strafanspruch (anders als im Fall eines Strafaufhebungsgrunds) gegen ihn gar nicht entstanden ist (LSK. 1978/218; Foregger-Serini 3 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 88, StGB;

Kienapfel BT I 2 § 88 StGB RN. 25, 29, 33; Pallin im WK. § 299 StGBKienapfel BT römisch eins 2 Paragraph 88, StGB RN. 25, 29, 33; Pallin im WK. Paragraph 299, StGB

RZ.

2).

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben, der den Angeklagten A betreffende Schuld- und Kostenausspruch aufzuheben und gemäß Par 288 Abs. 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO sofort auf Freispruch zu erkennen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben, der den Angeklagten A betreffende Schuld- und Kostenausspruch aufzuheben und gemäß Par 288 Absatz 2, Ziffer 3, 259, Ziffer 3, StPO sofort auf Freispruch zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00061.84.0503.000

Dokumentnummer

JJT_19840503_OGH0002_0130OS00061_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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