Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Michael A, Josef B, Annemarie C und Robert D sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in Ansehung der genannten Angeklagten sowie der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F, Lubomir G und Oliver H) und über die Berufungen der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F und Lubomir G gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Mai 1983, GZ 12Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Michael A, Josef B, Annemarie C und Robert D sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in Ansehung der genannten Angeklagten sowie der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F, Lubomir G und Oliver H) und über die Berufungen der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F und Lubomir G gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Mai 1983, GZ 12
b Vr 2.528/82-159, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Josef B, Annemarie B und Lubomir G sowie der Verteidiger Dr. Doczekal, Dr. Mühl, Dr. Gruböck, Dr. Leitinger und Dr. Stöhr, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers Dr. Scheed-Wiesenwasser und der Angeklagten Michael A, Lucia Beatrix E, Helmut F, Robert D und Oliver H zu Recht erkannt:b römisch fünf r 2.528/82-159, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Josef B, Annemarie B und Lubomir G sowie der Verteidiger Dr. Doczekal, Dr. Mühl, Dr. Gruböck, Dr. Leitinger und Dr. Stöhr, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers Dr. Scheed-Wiesenwasser und der Angeklagten Michael A, Lucia Beatrix E, Helmut F, Robert D und Oliver H zu Recht erkannt:
Spruch
I/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Michael A, Josef B, Annemarie B und Robert D werden verworfen.
II/ Hingegen wird den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamts Wien Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a/ im Freispruch des Angeklagten Michael A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer 1981 zu der unter Punkt A/I/a/1 des Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlung der Lucia Beatrix E dadurch beigetragen, daß er ein Gespräch zwischen Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der unter dem erwähnten Punkt des Schuldspruchs umschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte, und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Par 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:II/ Hingegen wird den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamts Wien Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a/ im Freispruch des Angeklagten Michael A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer 1981 zu der unter Punkt A/I/a/1 des Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlung der Lucia Beatrix E dadurch beigetragen, daß er ein Gespräch zwischen Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der unter dem erwähnten Punkt des Schuldspruchs umschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte, und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Par 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Michael A ist weiters schuldig, er hat im Sommer 1981 zu der unter Punkt A/I/a/1 des Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlung der Lucia Beatrix E dadurch beigetragen, daß er ein Gespräch zwischen Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der unter dem bezeichneten Punkt des Schuldspruchs beschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte.
Er hat hiedurch sowie durch die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiters zur Last liegenden, zu den Punkten A/II/2 und B/1 des Schuldspruchs beschriebenen strafbaren Handlungen das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, begangen und wird hiefür sowie für das ihm ferner angelastete Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/1 des Schuldspruchs) gemäß § 28 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren sowie gemäß § 12 Abs. 4Er hat hiedurch sowie durch die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiters zur Last liegenden, zu den Punkten A/II/2 und B/1 des Schuldspruchs beschriebenen strafbaren Handlungen das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, begangen und wird hiefür sowie für das ihm ferner angelastete Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/1 des Schuldspruchs) gemäß Paragraph 28, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren sowie gemäß Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 400.000 (vierhunderttausend) S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten tritt, verurteilt.
Der den genannten Angeklagten betreffende Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen. b/ im Ausspruch, wonach die Angeklagten Michael A, Lucia Beatrix E, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D, Oliver H und Lubomir G durch das ihren Schuldsprüchen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (teilweise auch als Beteiligte nach § 12 StGB) zugrundeliegende Verhalten nur dieses Verbrechen begangen haben, in Verbindung mit der daraus und aus den Entscheidungsgründen des Urteils ersichtlichen Ablehnung einer rechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens nach Maßgabe der Punkte D/, E/ und F/ der Anklageschrift vom 13. November 1982, ON 65, bzw. des Punktes III/ der Nachtragsanklageschrift vom 12. Jänner 1983, ON 103, auch als Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1, 38Der den genannten Angeklagten betreffende Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen. b/ im Ausspruch, wonach die Angeklagten Michael A, Lucia Beatrix E, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D, Oliver H und Lubomir G durch das ihren Schuldsprüchen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (teilweise auch als Beteiligte nach Paragraph 12, StGB) zugrundeliegende Verhalten nur dieses Verbrechen begangen haben, in Verbindung mit der daraus und aus den Entscheidungsgründen des Urteils ersichtlichen Ablehnung einer rechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens nach Maßgabe der Punkte D/, E/ und F/ der Anklageschrift vom 13. November 1982, ON 65, bzw. des Punktes III/ der Nachtragsanklageschrift vom 12. Jänner 1983, ON 103, auch als Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz eins, 38
Abs. 1 lit. a, teilweise auch als Beteiligte nach § 11 FinStrG bei Michael A und Robert D nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Lucia Beatrix E, nach § 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Helmut F, nach § 35 Abs. 1 FinStrG bei Josef B, Annemarie B und Oliver H sowie nach § 11, 35 Abs. 1 FinStrG bei Lubomir G aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung unter Berücksichtigung auch der zu oben II/a gefällten Entscheidung im Sinne der § 11, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG an das Erstgericht zurückverwiesen.Absatz eins, Litera a,, teilweise auch als Beteiligte nach Paragraph 11, FinStrG bei Michael A und Robert D nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG bei Lucia Beatrix E, nach Paragraph 35, Absatz eins, 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG bei Helmut F, nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG bei Josef B, Annemarie B und Oliver H sowie nach Paragraph 11, 35, Absatz eins, FinStrG bei Lubomir G aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung unter Berücksichtigung auch der zu oben II/a gefällten Entscheidung im Sinne der Paragraph 11, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG an das Erstgericht zurückverwiesen.
III/ Der Angeklagte Michael A wird mit seiner Berufung auf die zu II/a getroffene Entscheidung verwiesen.
IV/ Den Berufungen der Angeklagten Josef B und Annemarie B sowie jener des Angeklagten Lubomir G wird dahin Folge gegeben, daß die über Josef und Annemarie B verhängten Freiheitsstrafen auf je 2 (zwei) Jahre und die über Lubomir G verhängte Zusatzstrafe auf 11 (elf) Monate und 10 (zehn) Tage herabgesetzt werden; im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Josef und Annemarie B sowie den Berufungen der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F und Robert D, letzteren zur Gänze, nicht Folge gegeben.
V/ Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.V/ Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen allen genannten Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt:
1. der nunmehr 26-jährige Michael A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte A/II/21. der nunmehr 26-jährige Michael A des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte A/II/2
und B/1) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/1);und B/1) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/1);
2. die nunmehr 55-jährige Lucia Beatrix E des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkte A/I/a und A/II/1);2. die nunmehr 55-jährige Lucia Beatrix E des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkte A/I/a und A/II/1);
3. der nunmehr 22-jährige Helmut F des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkte A/I/a/6 und A/II/3) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/2);3. der nunmehr 22-jährige Helmut F des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkte A/I/a/6 und A/II/3) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/2);
4. der nunmehr 40-jährige Josef B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/I/a/6);4. der nunmehr 40-jährige Josef B des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt A/I/a/6);
5. die nunmehr 44-jährige Annemarie B gleichfalls des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/I/a/6);5. die nunmehr 44-jährige Annemarie B gleichfalls des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt A/I/a/6);
6. der nunmehr 22-jährige Robert D des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG sowie nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und § 12 StGB (Punkte A/I/b und A/II/4 sowie B/2) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/3);6. der nunmehr 22-jährige Robert D des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG sowie nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und Paragraph 12, StGB (Punkte A/I/b und A/II/4 sowie B/2) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/3);
7. der nunmehr 21-jährige Oliver H des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/I/b) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 27. der nunmehr 21-jährige Oliver H des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt A/I/b) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2
dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/4); und 8. der nunmehr 37-jährige Lubomir G des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte A/I/c und A/II/5).dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/4); und 8. der nunmehr 37-jährige Lubomir G des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB (Punkte A/I/c und A/II/5).
Hiefür wurden alle genannten Angeklagten zu Freiheitsstrafen sowie zu Verfallsersatz-Geldstrafen verurteilt.
Der Angeklagte Michael A wurde vom Anklagevorwurf, zu der unter Punkt A/I/a/1 bezeichneten Straftat der Lucia Beatrix E im Sinne des § 12 dritter Fall StGB beigetragen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Der Angeklagte Michael A wurde vom Anklagevorwurf, zu der unter Punkt A/I/a/1 bezeichneten Straftat der Lucia Beatrix E im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB beigetragen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Darüber hinaus lehnte es das Erstgericht ab, sämtliche genannten Angeklagten auch der in den Anklageschriften vom 13. Dezember 1982, ON 65, und vom 12. Jänner 1983, ON 103, näher bezeichneten, ihnen von der Anklagebehörde als idealkonkurrierend mit den ihnen angelasteten Straftaten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zur Last gelegten Finanzvergehen schuldig zu sprechen. Dieses Urteil wird von den Angeklagten Michael A, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D und Lubomir G sowie - in Ansehung aller Angeklagten - von der Staatsanwaltschaft und vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; gegen den Strafausspruch (nach dem Suchtgiftgesetz) haben die Angeklagten A, E, F, Josef und Annemarie B, D und G Berufung ergriffen.Darüber hinaus lehnte es das Erstgericht ab, sämtliche genannten Angeklagten auch der in den Anklageschriften vom 13. Dezember 1982, ON 65, und vom 12. Jänner 1983, ON 103, näher bezeichneten, ihnen von der Anklagebehörde als idealkonkurrierend mit den ihnen angelasteten Straftaten nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zur Last gelegten Finanzvergehen schuldig zu sprechen. Dieses Urteil wird von den Angeklagten Michael A, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D und Lubomir G sowie - in Ansehung aller Angeklagten - von der Staatsanwaltschaft und vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; gegen den Strafausspruch (nach dem Suchtgiftgesetz) haben die Angeklagten A, E, F, Josef und Annemarie B, D und G Berufung ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten F und G wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 22. März 1984, GZ 12 0s 28/84-13, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher über die Nichtigkeitsbeschwerden der übrigen Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden der Anklagebehörde und des Zollamts und ferner über sämtliche ergriffenen Berufungen zu erkennen.
Der Angeklagte A macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a, die Angeklagten Josef und Annemarie B jene der Z 5 und 11 und der Angeklagte D jene der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend; die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamts sind auf die Gründe der Z 9 lit. a und 10 der zitierten Gesetzesstelle gestützt.Der Angeklagte A macht die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a,, die Angeklagten Josef und Annemarie B jene der Ziffer 5 und 11 und der Angeklagte D jene der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend; die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamts sind auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und 10 der zitierten Gesetzesstelle gestützt.
Rechtliche Beurteilung
A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A:
Soweit dieser Angeklagte in Ausführung der Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen des Erstgerichtes zu Punkt A/II/2/a des Schuldspruches (Inverkehrsetzung von ca. zwei Kilogramm Cannabisharz aus der zu Punkt A/I/a/1 genannten Menge durch Verkauf an Unbekannte im Herbst 1981) als undeutlich bzw. unvollständig begründet bekämpft, so übersieht er, daß diese in seiner eigenen Verantwortung vor der Polizei, auf welche das Erstgericht unter Ablehnung seiner geänderten Verantwortung in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen ausdrücklich verweist, volle Deckung findet (Band II/S 430, 441). Denn der Beschwerdeführer hat damals - sogar davon ausgehend, daß seine Mutter, die Zweitangeklagte E, in diesem Fall zehn Kilogramm Cannabisharz aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführt hatte (und nicht bloß ca. fünf Kilogramm, wie im Urteil angenommen; vgl. Punkt A/I/a/1) - zugegeben, daß jedenfalls fünf Kilogramm dieses Suchtgiftes von ihm und dem Mitangeklagten Lubomir G ('Dani') an Personen verkauft wurden, welche das Lokal 'Stern' frequentierten, wobei er auch zwei Namen von Abnehmern nannte (Band I/S 171, 172, insbes. aber S 179 in Verbindung mit S 175). Wenn der Schöffensenat hiebei davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm selbst genannten Mengen die Weitergabe von ca. zwei Kilogramm - also weniger als der Hälfte des in Rede stehenden fünf Kilogramm - Cannabisharz zu vertreten hat, dann orientiert sich diese Annahme hinreichend an der erwähnten eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal es sich dabei ('ca') um eine bloß ungefähre Mengenfeststellung (einer näheren Präzisierung käme auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu) handelt.Soweit dieser Angeklagte in Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellungen des Erstgerichtes zu Punkt A/II/2/a des Schuldspruches (Inverkehrsetzung von ca. zwei Kilogramm Cannabisharz aus der zu Punkt A/I/a/1 genannten Menge durch Verkauf an Unbekannte im Herbst 1981) als undeutlich bzw. unvollständig begründet bekämpft, so übersieht er, daß diese in seiner eigenen Verantwortung vor der Polizei, auf welche das Erstgericht unter Ablehnung seiner geänderten Verantwortung in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen ausdrücklich verweist, volle Deckung findet (Band II/S 430, 441). Denn der Beschwerdeführer hat damals - sogar davon ausgehend, daß seine Mutter, die Zweitangeklagte E, in diesem Fall zehn Kilogramm Cannabisharz aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführt hatte (und nicht bloß ca. fünf Kilogramm, wie im Urteil angenommen; vergleiche Punkt A/I/a/1) - zugegeben, daß jedenfalls fünf Kilogramm dieses Suchtgiftes von ihm und dem Mitangeklagten Lubomir G ('Dani') an Personen verkauft wurden, welche das Lokal 'Stern' frequentierten, wobei er auch zwei Namen von Abnehmern nannte (Band I/S 171, 172, insbes. aber S 179 in Verbindung mit S 175). Wenn der Schöffensenat hiebei davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm selbst genannten Mengen die Weitergabe von ca. zwei Kilogramm - also weniger als der Hälfte des in Rede stehenden fünf Kilogramm - Cannabisharz zu vertreten hat, dann orientiert sich diese Annahme hinreichend an der erwähnten eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal es sich dabei ('ca') um eine bloß ungefähre Mengenfeststellung (einer näheren Präzisierung käme auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu) handelt.
Was das Faktum A/II/2/b (Weitergabe von fünf Kilogramm Cannabisharz an Helmut F im Juni 1982 in Ebreichsdorf) anlangt, so hat das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen zur Schuldfrage ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (vgl. Band I/S 61) gegründet und - beweiswürdigend - seine Späteren, davon abweichenden Angaben abgelehnt. Es hatSch dabei in den Gründen des Urteiles - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl auch mit der Verantwortung des Mitangeklagten Helmut F auseinandergesetzt, nur ein Kilogramm Cannabisharz erhalten zu haben, und dieser mit hinreichender Begründung ebenfalls in freier Beweiswürdigung den Glauben versagt (Band II/S 431, 439, 441).Was das Faktum A/II/2/b (Weitergabe von fünf Kilogramm Cannabisharz an Helmut F im Juni 1982 in Ebreichsdorf) anlangt, so hat das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen zur Schuldfrage ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei vergleiche Band I/S 61) gegründet und - beweiswürdigend - seine Späteren, davon abweichenden Angaben abgelehnt. Es hatSch dabei in den Gründen des Urteiles - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl auch mit der Verantwortung des Mitangeklagten Helmut F auseinandergesetzt, nur ein Kilogramm Cannabisharz erhalten zu haben, und dieser mit hinreichender Begründung ebenfalls in freier Beweiswürdigung den Glauben versagt (Band II/S 431, 439, 441).
Wenn der Beschwerdeführer dem Schöffensenat schließlich vorwirft, seine Feststellungen zum Faktum A/II/2/c des Schuldspruches, wonach er im September und im Oktober 1982 in Ollersdorf und Wien ca. 25 Kilogramm der zu A/I/a/6 genannten Cannabisharzmenge (insgesamt ca. 30 Kilogramm, welche von der Mitangeklagten E im September 1982 aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführt worden waren) gemeinsam mit Helmut F verkauft oder diesem zu kommissionsweisem Verkauf überlassen hat, entbehrten insoweit einer zureichenden Begründung, als sie über den von ihm zugegebenen Verkauf von zehn Kilogramm dieses Suchtgiftes (Band II/S 408) hinausgehen, ist er auch damit nicht im Recht. Denn auch diesbezüglich konnte das Erstgericht von den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei (vgl. Band I/S 62, 63) ausgehen (Band II/S 438), denen zufolge er in Ollersdorf (Bezirk Gänserndorf) von einem gewissen Karl I ein unbewohntes Haus gemietet hatte, in welchem die gesamte, von der Angeklagten E im September 1982 nach Österreich gebrachte Cannabisharzmenge von etwa 30 Kilogramm versteckt wurde, wobei sich der Weiterverkauf des Suchtgiftes dann so abspielte, daß - soweit nicht der Beschwerdeführer selbst verkaufte - sich Helmut F mit Einwilligung des Beschwerdeführers die jeweils von ihm benötigte Menge selbst aus diesem vom Beschwerdeführer gemieteten Haus holte und weiterveräußerte. Eben darin bestand aber die dem Beschwerdeführer angelastete (teilweise) überlassung des (in seinem Gewahrsam befindlich gewesenen) Suchtgiftes an Helmut F zum kommissionsweisen Verkauf, wodurch er auch dieses Suchtgift in Verkehr setzte. Die denkfolgerichtige Begründung des Erstgerichtes für die Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf das Faktum A/II/2/c erstreckt sich daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf die gesamte dort genannte Menge von ca. 25 Kilogramm Cannabisharz; die Differenz zur versteckten Gesamtmenge von ca. 30 Kilogramm Cannabisharz ergibt sich rechnerisch daraus, daß weitere ca. 4,5 Kilogramm am Verwahrungsort sichergestellt werden konnten.Wenn der Beschwerdeführer dem Schöffensenat schließlich vorwirft, seine Feststellungen zum Faktum A/II/2/c des Schuldspruches, wonach er im September und im Oktober 1982 in Ollersdorf und Wien ca. 25 Kilogramm der zu A/I/a/6 genannten Cannabisharzmenge (insgesamt ca. 30 Kilogramm, welche von der Mitangeklagten E im September 1982 aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführt worden waren) gemeinsam mit Helmut F verkauft oder diesem zu kommissionsweisem Verkauf überlassen hat, entbehrten insoweit einer zureichenden Begründung, als sie über den von ihm zugegebenen Verkauf von zehn Kilogramm dieses Suchtgiftes (Band II/S 408) hinausgehen, ist er auch damit nicht im Recht. Denn auch diesbezüglich konnte das Erstgericht von den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei vergleiche Band I/S 62, 63) ausgehen (Band II/S 438), denen zufolge er in Ollersdorf (Bezirk Gänserndorf) von einem gewissen Karl römisch eins ein unbewohntes Haus gemietet hatte, in welchem die gesamte, von der Angeklagten E im September 1982 nach Österreich gebrachte Cannabisharzmenge von etwa 30 Kilogramm versteckt wurde, wobei sich der Weiterverkauf des Suchtgiftes dann so abspielte, daß - soweit nicht der Beschwerdeführer selbst verkaufte - sich Helmut F mit Einwilligung des Beschwerdeführers die jeweils von ihm benötigte Menge selbst aus diesem vom Beschwerdeführer gemieteten Haus holte und weiterveräußerte. Eben darin bestand aber die dem Beschwerdeführer angelastete (teilweise) überlassung des (in seinem Gewahrsam befindlich gewesenen) Suchtgiftes an Helmut F zum kommissionsweisen Verkauf, wodurch er auch dieses Suchtgift in Verkehr setzte. Die denkfolgerichtige Begründung des Erstgerichtes für die Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf das Faktum A/II/2/c erstreckt sich daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf die gesamte dort genannte Menge von ca. 25 Kilogramm Cannabisharz; die Differenz zur versteckten Gesamtmenge von ca. 30 Kilogramm Cannabisharz ergibt sich rechnerisch daraus, daß weitere ca. 4,5 Kilogramm am Verwahrungsort sichergestellt werden konnten.
Die Mängelrüge des Angeklagten A erweist sich sohin als unbegründet. Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen Punkt B/1 des Schuldspruches, der ihm anlastet, im Juni 1982 durch Finanzierung sowie Beschaffung von Flugkarten und Reisegepäck zu der zu Punkt A/I/a/4 des Schuldspruches umschriebenen, der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich dienenden Fahrt der Angeklagten E (Aus- bzw. Einfuhr von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz von Marokko nach Österreich im Juni 1982) beigetragen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen darüber behauptet, inwiefern er diese Reise finanziert hat, führt er den herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, weil er die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes über die hiefür wiederholt erfolgte Beistellung von Geldmitteln durch ihn (vgl. Band II/S 432) negiert und in Wahrheit bloß versucht, seiner vom Erstgericht abgelehnten, diesbezüglich leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch vermeint, der ihm zu B/1 vorgeworfene Ankauf von Koffern und Flugtickets könne selbst im Falle der Kenntnis des Reisezweckes der damit ausgestatteten Person (nämlich der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich) keine 'Mittäterschaft' begründen, weil es sich hiebei nicht um eine 'für die Verwirklichung des Tatbildes typische und notwendige Tätigkeit' handle, übersieht er, daß er vorliegend - im Gegensatz zur späteren Inverkehrsetzung der bei dieser Gelegenheit nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz (vgl. Faktum A/II/2/b), welche ihm als weitere Begehungsform des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zur Last liegt, in bezug auf die hier in Rede stehende (dem Inverkehrsetzen vorangegangene) Aus- bzw. Einfuhr des Suchtgiftes nicht Mittäterschaft, sondern Beitragstäterschaft im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB zu verantworten hat. Im Gegensatz zur Mittäterschaft setzt diese Täterschaftsform aber keine Mitwirkung an der Verwirklichung des deliktischen Tatbildes voraus; vielmehr genügt dazu jede - auch die geringste - Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, mag die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung seiner Tat auch nicht notwendig und dieselbe auch ohne diese Hilfe möglich gewesen sein (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar 2 § 12 RN 36 bis 39). Eine derartige Hilfe wird folglich auch dann geleistet, wenn einer Person, welche entgegen der Bestimmung des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aus einem anderen Staat aus- und nach Österreich einführen will, in Kenntnis dieses Umstandes Koffer und Flugtickets besorgt werden. Zu Recht hat das Erstgericht den Beschwerdeführer sohin auch in diesem Punkt - und zwar des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB - schuldig erkannt. Auch der Rechtsrüge des Angeklagten A kann demnach kein Erfolg beschieden sein.Die Mängelrüge des Angeklagten A erweist sich sohin als unbegründet. Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen Punkt B/1 des Schuldspruches, der ihm anlastet, im Juni 1982 durch Finanzierung sowie Beschaffung von Flugkarten und Reisegepäck zu der zu Punkt A/I/a/4 des Schuldspruches umschriebenen, der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich dienenden Fahrt der Angeklagten E (Aus- bzw. Einfuhr von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz von Marokko nach Österreich im Juni 1982) beigetragen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen darüber behauptet, inwiefern er diese Reise finanziert hat, führt er den herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, weil er die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes über die hiefür wiederholt erfolgte Beistellung von Geldmitteln durch ihn vergleiche Band II/S 432) negiert und in Wahrheit bloß versucht, seiner vom Erstgericht abgelehnten, diesbezüglich leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch vermeint, der ihm zu B/1 vorgeworfene Ankauf von Koffern und Flugtickets könne selbst im Falle der Kenntnis des Reisezweckes der damit ausgestatteten Person (nämlich der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich) keine 'Mittäterschaft' begründen, weil es sich hiebei nicht um eine 'für die Verwirklichung des Tatbildes typische und notwendige Tätigkeit' handle, übersieht er, daß er vorliegend - im Gegensatz zur späteren Inverkehrsetzung der bei dieser Gelegenheit nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz vergleiche Faktum A/II/2/b), welche ihm als weitere Begehungsform des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zur Last liegt, in bezug auf die hier in Rede stehende (dem Inverkehrsetzen vorangegangene) Aus- bzw. Einfuhr des Suchtgiftes nicht Mittäterschaft, sondern Beitragstäterschaft im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB zu verantworten hat. Im Gegensatz zur Mittäterschaft setzt diese Täterschaftsform aber keine Mitwirkung an der Verwirklichung des deliktischen Tatbildes voraus; vielmehr genügt dazu jede - auch die geringste - Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, mag die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung seiner Tat auch nicht notwendig und dieselbe auch ohne diese Hilfe möglich gewesen sein vergleiche Leukauf/Steininger, Kommentar 2 Paragraph 12, RN 36 bis 39). Eine derartige Hilfe wird folglich auch dann geleistet, wenn einer Person, welche entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aus einem anderen Staat aus- und nach Österreich einführen will, in Kenntnis dieses Umstandes Koffer und Flugtickets besorgt werden. Zu Recht hat das Erstgericht den Beschwerdeführer sohin auch in diesem Punkt - und zwar des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (dritter Fall) StGB - schuldig erkannt. Auch der Rechtsrüge des Angeklagten A kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
B/ Zur (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josef B und Annemarie B:
Diese beiden Angeklagten machen zwar nominell bloß die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach aber auch jenen der Z 9Diese beiden Angeklagten machen zwar nominell bloß die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach aber auch jenen der Ziffer 9
lit. b (ferner auch den der Z 9 lit. a, bzw. 10) der genannten Gesetzesstelle geltend, wobei die Ausführungen zur Mängelrüge letztlich auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO abstellen.Litera b, (ferner auch den der Ziffer 9, Litera a,, bzw. 10) der genannten Gesetzesstelle geltend, wobei die Ausführungen zur Mängelrüge letztlich auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abstellen.
In der Mängelrüge werfen die beiden Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, es habe sich nicht mit jenen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, aus denen sich ergebe, daß sie (bei grundsätzlichem Einverständnis mit der Zweitangeklagten E über den Zweck der Reise) erst in Marokko von der (sehr großen) Menge des von dort aus- und nach Österreich einzuführenden Suchtgiftes erfahren hätten. Dies sei deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil demnach ihr Tatvorsatz in bezug auf die ihnen nunmehr angelastete Suchtgiftmenge erst in Marokko entstanden sein könne, zu welchem Zeitpunkt sie sich aber in einem entschuldigenden Notstand befunden hätten, zumal sie zufolge ihrer Unerfahrenheit im Ausland sowie ihrer Mittellosigkeit auf die Zweitangeklagte angewiesen gewesen seien; es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, sich zu diesem Zeitpunkt von der Zweitangeklagten zu trennen und sich allein, ohne Geldmittel, Sprachkenntnisse und Erfahrung von Marokko wieder nach Österreich durchzuschlagen.
Dem ist zunächst nur der Vollständigkeit halber zu erwidern, daß die Umstände in keiner Weise die Annahme rechtfertigen, der Tatvorsatz der Beschwerdeführer hätte sich etwa bis zur Ankunft in Marokko bloß auf eine kleine, den objektiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht entsprechende Suchtgiftmenge beschränkt, zumal die gesamten Reisevorbereitungen, die Anmietung eines Campingbusses durch die Zweitangeklagte, sowie deren Zusage der Zahlung eines Entgeltes von je 100.000Dem ist zunächst nur der Vollständigkeit halber zu erwidern, daß die Umstände in keiner Weise die Annahme rechtfertigen, der Tatvorsatz der Beschwerdeführer hätte sich etwa bis zur Ankunft in Marokko bloß auf eine kleine, den objektiven Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nicht entsprechende Suchtgiftmenge beschränkt, zumal die gesamten Reisevorbereitungen, die Anmietung eines Campingbusses durch die Zweitangeklagte, sowie deren Zusage der Zahlung eines Entgeltes von je 100.000
S an die Beschwerdeführer für deren Mitwirkung an der Tat (Band II/ S 432) keinen Zweifel darüber offen lassen, daß eine Suchtgifteinfuhr nach Österreich im großen Stil geplant war, mögen die Beschwerdeführer auch die genaue Menge der nach Österreich zu bringenden Ware zunächst noch nicht gekannt haben.
Dieser Frage kommt aber entgegen der Meinung der beiden Beschwerdeführer deshalb keinerlei rechtliche Relevanz zu - weshalb sich das Erstgericht auch nicht weiters damit zu beschäftigen brauchte -, weil ab der Ankunft in Marokko - und erst dort begann die Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG - und der Kenntnisnahme von der zu übernehmenden und nach Österreich zu transportierenden Menge an Cannabisharz der vom Erstgericht festgestellte Tatvorsatz jedenfalls in bezug auf die gesamte Menge von ca. 30 Kilogramm Cannabisharz gegeben war. Vom Vorliegen eines 'entschuldigenden Notstandes' im Sinne des § 10 StGB in bezug auf die beiden Beschwerdeführer, welche sich an der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG in der Begehungsform der Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes dadurch als Mittäter beteiligten, daß sie zur Tarnung des Transportes (gemeint ersichtlich: als harmlose Gesellschaftsreise) mitfuhren, beim Abfüllen des Cannabisharzes mithalfen und der Viertangeklagte Josef B schließlich auch noch in dem zum Transport verwendeten Bus das Versteck für das Suchtgift einbaute, kann aber keine Rede sein. Dies zunächst schon deshalb, weil den Beschwerdeführern gar kein bedeutender Nachteil unmittelbar gedroht hätte, wenn sie sich in Marokko sogleich von der Zweitangeklagten getrennt und an deren Tat nicht beteiligt hätten, zumal es bloß der Fahrt zur nächsten österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung bedurft hätte, um das nötige Geld und jede sonstige Unterstützung für die Heimreise zu erhalten. Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der dann wohl erforderlichen Erklärung ihrer Situation den Plan der Zweitangeklagten preisgegeben und damit dessen Durchführung verhindert hätten, wäre ihnen dies strafrechtlich nur zugute gekommen (§ 16 StGB). Inwieweit daher eine Trennung von der Zweitangeklagten für die Beschwerdeführer mit einer 'unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben' verbunden gewesen wäre, wie sie behaupten, bleibt daher unerfindlich.Dieser Frage kommt aber entgegen der Meinung der beiden Beschwerdeführer deshalb keinerlei rechtliche Relevanz zu - weshalb sich das Erstgericht auch nicht weiters damit zu beschäftigen brauchte -, weil ab der Ankunft in Marokko - und erst dort begann die Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG - und der Kenntnisnahme von der zu übernehmenden und nach Österreich zu transportierenden Menge an Cannabisharz der vom Erstgericht festgestellte Tatvorsatz jedenfalls in bezug auf die gesamte Menge von ca. 30 Kilogramm Cannabisharz gegeben war. Vom Vorliegen eines 'entschuldigenden Notstandes' im Sinne des Paragraph 10, StGB in bezug auf die beiden Beschwerdeführer, welche sich an der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG in der Begehungsform der Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes dadurch als Mittäter beteiligten, daß sie zur Tarnung des Transportes (gemeint ersichtlich: als harmlose Gesellschaftsreise) mitfuhren, beim Abfüllen des Cannabisharzes mithalfen und der Viertangeklagte Josef B schließlich auch noch in dem zum Transport verwendeten Bus das Versteck für das Suchtgift einbaute, kann aber keine Rede sein. Dies zunächst schon deshalb, weil den Beschwerdeführern gar kein bedeutender Nachteil unmittelbar gedroht hätte, wenn sie sich in Marokko sogleich von der Zweitangeklagten getrennt und an deren Tat nicht beteiligt hätten, zumal es bloß der Fahrt zur nächsten österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung bedurft hätte, um das nötige Geld und jede sonstige Unterstützung für die Heimreise zu erhalten. Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der dann wohl erforderlichen Erklärung ihrer Situation den Plan der Zweitangeklagten preisgegeben und damit dessen Durchführung verhindert hätten, wäre ihnen dies strafrechtlich nur zugute gekommen (Paragraph 16, StGB). Inwieweit daher eine Trennung von der Zweitangeklagten für die Beschwerdeführer mit einer 'unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben' verbunden gewesen wäre, wie sie behaupten, bleibt daher unerfindlich.
Darüberhinaus aber wog der aus der Tat - nämlich der Einfuhr von nicht weniger als etwa 30 Kilogramm Cannabisharz nach Österreich - für die Volksgesundheit drohende Schaden unverhältnismäßig schwerer, als der hiedurch abzuwendende Nachteil möglicher, aber durchaus zu bewältigender Schwierigkeiten in bezug auf die Heimreise der Beschwerdeführer. Es mangelt somit bereits an den Grundvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StGB Dem bekämpften Urteil haftet demnach insoweit weder der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, noch jener der Z 9 lit. b der genannten Gesetzesstelle an.Darüberhinaus aber wog der aus der Tat - nämlich der Einfuhr von nicht weniger als etwa 30 Kilogramm Cannabisharz nach Österreich - für die Volksgesundheit drohende Schaden unverhältnismäßig schwerer, als der hiedurch abzuwendende Nachteil möglicher, aber durchaus zu bewältigender Schwierigkeiten in bezug auf die Heimreise der Beschwerdeführer. Es mangelt somit bereits an den Grundvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StGB Dem bekämpften Urteil haftet demnach insoweit weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, noch jener der Ziffer 9, Litera b, der genannten Gesetzesstelle an.
Wenn die Beschwerdeführer ferner - damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a, allenfalls auch jenen der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - einwenden, der Vorsatz müsse beim Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht bloß die Kenntnis der Suchtgiftmenge und die Verteilungsmöglichkeiten, sondern auch den Verteilungsmodus umfassen, welch letzterer Umstand bei ihnen nicht zuträfe, so bringen sie damit keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite (vgl. Band II/S 442) ausgehen, aus denen sich sinngemäß ergibt, daß die Beschwerdeführer über die Kenntnis der Suchtgiftmenge und der (abstrakten) Verteilungsmöglichkeit hinaus im Hinblick auf die überaus großen Mengen des eingeführten (und dann weiterverkauften) Suchtgiftes vor der Unmöglichkeit standen, die Verbreitung des Suchtgiftes in irgendeiner Form abzugrenzen, sie vielmehr geradezu bestrebt waren, das Suchtgift möglichst gewinnbringend und rasch an einen größeren Personenkreis zu verkaufen, weshalb ihr Vorsatz (denknotwendig) den unkontrollierten Verkauf einer sehr großen, die 'Grenzmenge' des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG weit übersteigenden Cannabisharzmenge an einen unbestimmten Personenkreis im konkreten Fall umfaßte, womit auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Gesetzesstelle Genüge getan ist.Wenn die Beschwerdeführer ferner - damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, allenfalls auch jenen der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - einwenden, der Vorsatz müsse beim Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nicht bloß die Kenntnis der Suchtgiftmenge und die Verteilungsmöglichkeiten, sondern auch den Verteilungsmodus umfassen, welch letzterer Umstand bei ihnen nicht zuträfe, so bringen sie damit keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite vergleiche Band II/S 442) ausgehen, aus denen sich sinngemäß ergibt, daß die Beschwerdeführer über die Kenntnis der Suchtgiftmenge und der (abstrakten) Verteilungsmöglichkeit hinaus im Hinblick auf die überaus großen Mengen des eingeführten (und dann weiterverkauften) Suchtgiftes vor der Unmöglichkeit standen, die Verbreitung des Suchtgiftes in irgendeiner Form abzugrenzen, sie vielmehr geradezu bestrebt waren, das Suchtgift möglichst gewinnbringend und rasch an einen größeren Personenkreis zu verkaufen, weshalb ihr Vorsatz (denknotwendig) den unkontrollierten Verkauf einer sehr großen, die 'Grenzmenge' des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG weit übersteigenden Cannabisharzmenge an einen unbestimmten Personenkreis im konkreten Fall umfaßte, womit auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Gesetzesstelle Genüge getan ist.
Soweit sich die Beschwerdeführer unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO dagegen wenden, daß bei der Bemessung der über sie verhängten Freiheitsstrafen 'der Strafrahmen von ein bis zehn Jahren', nicht aber 'der Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren' angewendet wurde, so übersehen sie, daß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zwei Strafsätze normiert, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze (bei Tatbegehung nicht als Mitglied einer Bande), beeinhaltend zwei Strafstufen, und einen zweiten Strafsatz (bei Tatbegehung als Mitglied einer Bande) (vgl. 9 0s 129/79 = ÖJZ-LSK 1980/95 zu § 6 Abs. 1 SuchtgiftG / a. F. / ). Wenn das Erstgericht daher vorliegend in den Urteilsgründen (Band II/S 446) zum Ausdruck brachte, daß (bei allen Angeklagten) 'der Strafrahmen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG von einem bis zu zehn Jahren Platz zu greifen' habe, dann meinte es ersichtlich - zumal keine bandenmäßige Begehung der Straftaten vorliegt - den ersten Strafsatz in Form seiner zweiten Strafstufe (welche eine Obergrenze von zehn Jahren aufweist). Diese Wahl der Strafstufen innerhalb des ersten Strafsatzes des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG kann aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung angefochten werden. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund entbehrt sohin insoweit der gesetzmäßigen Ausführung; auf das bezügliche Vorbringen wird vielmehr im Rahmen der Entscheidung über die Berufungen einzugehen sein.Soweit sich die Beschwerdeführer unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dagegen wenden, daß bei der Bemessung der über sie verhängten Freiheitsstrafen 'der Strafrahmen von ein bis zehn Jahren', nicht aber 'der Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren' angewendet wurde, so übersehen sie, daß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zwei Strafsätze normiert, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze (bei Tatbegehung nicht als Mitglied einer Bande), beeinhaltend zwei Strafstufen, und einen zweiten Strafsatz (bei Tatbegehung als Mitglied einer Bande) vergleiche 9 0s 129/79 = ÖJZ-LSK 1980/95 zu Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG / a. F. / ). Wenn das Erstgericht daher vorliegend in den Urteilsgründen (Band II/S 446) zum Ausdruck brachte, daß (bei allen Angeklagten) 'der Strafrahmen des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG von einem bis zu zehn Jahren Platz zu greifen' habe, dann meinte es ersichtlich - zumal keine bandenmäßige Begehung der Straftaten vorliegt - den ersten Strafsatz in Form seiner zweiten Strafstufe (welche eine Obergrenze von zehn Jahren aufweist). Diese Wahl der Strafstufen innerhalb des ersten Strafsatzes des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG kann aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung angefochten werden. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund entbehrt sohin insoweit der gesetzmäßigen Ausführung; auf das bezügliche Vorbringen wird vielmehr im Rahmen der Entscheidung über die Berufungen einzugehen sein.
Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, mit dem sie sich dem Grunde nach gegen die Verhängung einer Geldstrafe (von je 200.000 S) über sie gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG mit dem Hinweis darauf wenden, daß sie sich während der gesamten Reise niemals im Besitz des Suchtgiftes befunden oder Verfügungsmacht hierüber besessen hätten, weshalb das Suchtgift bei ihnen nie aufzugreifen gewesen wäre, liegt eine irrige Rechtsansicht zugrunde. Denn der - damit sinngemäß vertretene - Standpunkt, eine Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG dürfe nur demjenigen auferlegt werden, der auch durch den Verfall (nach § 12 Abs. 3 SuchtgiftG) in seinem Vermögen getroffen worden wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr ist die Geldstrafe nach dem Abs. 4 des § 12 SuchtgiftG (anteilsmäßig) über alle an der Tat Beteiligten unabhängig von der Frage zu verhängen, welche Rechtsbeziehung zwischen ihnen oder einzelnen von ihnen und den nicht ergriffenen, den Gegenstand der Straftat bildenden Sachen bestand. Aus dem Grundsatz, daß die Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG den Verfall substituiert, folgt nämlich lediglich, daß die Verfallsersatz-Geldstrafe nur einmal bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf (vgl. 11 0s 115, 116/78 = ÖJZ-LSK 1979/27, 28 zu § 6 Abs. 4 /Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, mit dem sie sich dem Grunde nach gegen die Verhängung einer Geldstrafe (von je 200.000 S) über sie gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG mit dem Hinweis darauf wenden, daß sie sich während der gesamten Reise niemals im Besitz des Suchtgiftes befunden oder Verfügungsmacht hierüber besessen hätten, weshalb das Suchtgift bei ihnen nie aufzugreifen gewesen wäre, liegt eine irrige Rechtsansicht zugrunde. Denn der - damit sinngemäß vertretene - Standpunkt, eine Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG dürfe nur demjenigen auferlegt werden, der auch durch den Verfall (nach Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG) in seinem Vermögen getroffen worden wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr ist die Geldstrafe nach dem Absatz 4, des Paragraph 12, SuchtgiftG (anteilsmäßig) über alle an der Tat Beteiligten unabhängig von der Frage zu verhängen, welche Rechtsbeziehung zwischen ihnen oder einzelnen von ihnen und den nicht ergriffenen, den Gegenstand der Straftat bildenden Sachen bestand. Aus dem Grundsatz, daß die Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG den Verfall substituiert, folgt nämlich lediglich, daß die Verfallsersatz-Geldstrafe nur einmal bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf vergleiche 11 0s 115, 116/78 = ÖJZ-LSK 1979/27, 28 zu Paragraph 6, Absatz 4, /
a. F. / SuchtgiftG = EvBl. 1979/121; Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz, Erl VII zu § 12).a. F. / SuchtgiftG = EvBl. 1979/121; Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz, Erl römisch sieben zu Paragraph 12,).
Schließlich ist die auf den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund gestützte Rechtsrüge auch insoweit verfehlt, als die Beschwerdeführer sinngemäß behaupten, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis dadurch überschritten, daß es bei Bemessung ihrer Verfallsersatz-Geldstrafen auch auf (nicht ergriffene) Suchtgiftmengen Bedacht genommen habe, die gar nicht Gegenstand der von ihnen (mit-)zuverantwortenden Straftat nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG gewesen seien.Schließlich ist die auf den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund gestützte Rechtsrüge auch insoweit verfehlt, als die Beschwerdeführer sinngemäß behaupten, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis dadurch überschritten, daß es bei Bemessung ihrer Verfallsersatz-Geldstrafen auch auf (nicht ergriffene) Suchtgiftmengen Bedacht genommen habe, die gar nicht Gegenstand der von ihnen (mit-)zuverantwortenden Straftat nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG gewesen seien.
Denn das Erstgericht wollte mit seiner Konstatierung, daß 'die Tätergruppe A, E, F, Eheleute B, D und G eine Menge von ca. 55,6 Kilogramm zu vertreten' habe, 'die Gruppe H und D eine Suchtgiftmenge von 11,35 Kilogramm' (S 27/28), ersichtlich bloß aus Gründen der Mengenberechnung unter Berücksichtigung der ergriffenen und für verfallen erklärten Ware grundsätzlich einerseits jene Suchtgiftmengen zusammenfassen, die (zumindest teilweise) alle Angeklagten außer Oliver H betrafen, andererseits aber die von Oliver H (und Robert D) zu vertretende weitere Menge von Cannabisharz. Im ersteren Falle handelt es sich dabei um die zu Punkt A/I/1 bezeichnete Suchtgiftmenge von insgesamt ca. 60 Kilogramm, was unter Abzug der davon sichergestellten und für verfallen erklärten 4,4 Kilogramm Cannabisharz eine der Verfallsersatz-Geldstrafe zugrundezulegende Gesamtmenge von (ca.) 55,6
Kilogramm des Suchtgiftes ergibt, im anderen Falle ist Gegenstand des Verfahrens eine weitere Menge von 27 Kilogramm Cannabisharz (vgl. Punkt A/I/b); diese ergibt abzüglich der hievon sichergestellten und für verfallen erklärten Menge von 15,65 Kilogramm Cannabisharz eine Gesamtmenge von 11,35Kilogramm des Suchtgiftes ergibt, im anderen Falle ist Gegenstand des Verfahrens eine weitere Menge von 27 Kilogramm Cannabisharz vergleiche Punkt A/I/b); diese ergibt abzüglich der hievon sichergestellten und für verfallen erklärten Menge von 15,65 Kilogramm Cannabisharz eine Gesamtmenge von 11,35
Kilogramm als Grundlage der Verfallsersatz-Geldstrafe. Daß aber das Erstgericht bei Ausmessung der über die Beschwerdeführer verhängten Verfallsersatz-Geldstrafen dann tatsächlich nur von der von ihnen (und den Angeklagten E, A und F) zu vertretenden Menge von 25,6 Kilogramm Cannabisharz (A/I/a/6 = 30 Kilogramm abzüglich der sichergestellten und für verfallen erklärten 4,4 Kilogramm) ausgegangen ist, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen, wonach den verhängten Geldstrafen die von den einzelnen Angeklagten konkret zu vertretenden Mengen, wie sie sich aus dem Urteilsspruch ergeben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zugrundegelegt wurden (Band II/S 447). Einwendungen gegen die Art der anteilsmäßigen Verteilung einer Verfallsersatz-Geldstrafe innerhalb des Kreises jener Tatbeteiligten, welche eine richtig bemessene Gesamtgeldstrafe gemeinsam zu tragen haben, können aber wieder nur im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden.
Auch diesem Teil der Rechtsrüge der Angeklagten Josef und Annemarie B kann sohin kein Erfolg beschieden sein.
C/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert D:
Der Angeklagte Robert D wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9Der Angeklagte Robert D wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO dagegen, daß das Erstgericht ihm das unter Punkt A/II/4 des Schuldspruches umschriebene Tatverhalten - Weiterverkauf einer von der Mitangeklagten E im August 1982 aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführten Menge von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz (vgl. A/I/a/5), welche sie hernach an ihn weitergegeben und dadurch in Verkehr gesetzt hatte (vgl. A/II/c), an Alfred J u.a. - und die zu B/2/b (unrichtig: B/II/b) umschriebene Tat - Finanzierung der oberwähnten, zu A/I/a/5 näher bezeichneten, der Einfuhr dieses Suchtgiftes nach Österreich dienenden Fahrt der Mitangeklagten E durch ihn - jeweils gesondert schuldspruchmäßig angelastet hat, wiewohl mit Rücksicht auf die Identität der in den zitierten beiden Punkten des Schuldspruches angeführten Suchtgiftmenge nur eine einzige strafbare Tathandlung vorliege. Dabei läßt die Beschwerde jedoch außeracht, daß es für die rechtliche Beurteilung im gegebenen Zusammenhang nicht auf die Identität des Suchtgifts, sondern allein auf die in bezug darauf gesetzten, im § 12 Abs. 1 SuchtgiftG beschriebenen verschiedenen Begehungsformen (Einfuhr; Inverkehrsetzen) ankommt, die - sollen sie doch einen jeweils unterschiedlichen Tatunwert erfassen - rechtlich selbständig sind, sodaß die (sukzessive) Verwirklichung dieser Begehungsformen - gleichgültig, ob in Form unmittelbarer Täterschaft oder in Form einer sonstigen Tatbeteiligung - dem betreffenden Täter strafrechtlich gesondert anzulasten ist.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dagegen, daß das Erstgericht ihm das unter Punkt A/II/4 des Schuldspruches umschriebene Tatverhalten - Weiterverkauf einer von der Mitangeklagten E im August 1982 aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführten Menge von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz vergleiche A/I/a/5), welche sie hernach an ihn weitergegeben und dadurch in Verkehr gesetzt hatte vergleiche A/II/c), an Alfred J u.a. - und die zu B/2/b (unrichtig: B/II/b) umschriebene Tat - Finanzierung der oberwähnten, zu A/I/a/5 näher bezeichneten, der Einfuhr dieses Suchtgiftes nach Österreich dienenden Fahrt der Mitangeklagten E durch ihn - jeweils gesondert schuldspruchmäßig angelastet hat, wiewohl mit Rücksicht auf die Identität der in den zitierten beiden Punkten des Schuldspruches angeführten Suchtgiftmenge nur eine einzige strafbare Tathandlung vorliege. Dabei läßt die Beschwerde jedoch außeracht, daß es für die rechtliche Beurteilung im gegebenen Zusammenhang nicht auf die Identität des Suchtgifts, sondern allein auf die in bezug darauf gesetzten, im Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG beschriebenen verschiedenen Begehungsformen (Einfuhr; Inverkehrsetzen) ankommt, die - sollen sie doch einen jeweils unterschiedlichen Tatunwert erfassen - rechtlich selbständig sind, sodaß die (sukzessive) Verwirklichung dieser Begehungsformen - gleichgültig, ob in Form unmittelbarer Täterschaft oder in Form einer sonstigen Tatbeteiligung - dem betreffenden Täter strafrechtlich gesondert anzulasten ist.
Formal im Rahmen seiner Berufungsausführungen, damit der Sache nach aber eine Nichtigkeit im Sinne der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht ferner vor, seine Strafbefugnis dadurch überschritten zu haben, daß es über ihn (anteilig) eine Geldstrafe gemäß Par 12 Abs. 4 SuchtgiftG auch in Ansehung jener Menge von zumindest zehn Kilogramm Cannabisharz verhängt habe, welche von seinem Mittäter Oliver H nach der Einfuhr nach Österreich vernichtet worden sei (Faktum A/I/b des Schuldspruches, vgl. Band II/ S 434); denn da hinsichtlich dieses Suchtgiftes sohin ein Erlös mit Sicherheit nicht erzielt worden sei, könne ein solcher auch nicht durch eine Verfallsersatz-Geldstrafe abgeschöpft werden.Formal im Rahmen seiner Berufungsausführungen, damit der Sache nach aber eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht ferner vor, seine Strafbefugnis dadurch überschritten zu haben, daß es über ihn (anteilig) eine Geldstrafe gemäß Par 12 Absatz 4, SuchtgiftG auch in Ansehung jener Menge von zumindest zehn Kilogramm Cannabisharz verhängt habe, welche von seinem Mittäter Oliver H nach der Einfuhr nach Österreich vernichtet worden sei (Faktum A/I/b des Schuldspruches, vergleiche Band II/ S 434); denn da hinsichtlich dieses Suchtgiftes sohin ein Erlös mit Sicherheit nicht erzielt worden sei, könne ein solcher auch nicht durch eine Verfallsersatz-Geldstrafe abgeschöpft werden.
Auch darin irrt der Beschwerdeführer. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 SuchtgiftG, welcher durchaus Strafcharakter zukommt, stellt allein darauf ab, daß eine Suchtgiftmenge, welche nach den getroffenen Feststellungen Gegenstand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG war, nicht ergriffen werden konnte (oder von einem Verfall abgesehen wurde); dies war aber vorliegend auch in Ansehung jener Teilmenge des geschmuggelten Cannabisharzes der Fall, der von Oliver H später vernichtet wurde. Zu Recht hat sohin das Erstgericht auch diesbezüglich eine (anteilige) Wertersatzstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.Auch darin irrt der Beschwerdeführer. Die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG, welcher durchaus Strafcharakter zukommt, stellt allein darauf ab, daß eine Suchtgiftmenge, welche nach den getroffenen Feststellungen Gegenstand des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG war, nicht ergriffen werden konnte (oder von einem Verfall abgesehen wurde); dies war aber vorliegend auch in Ansehung jener Teilmenge des geschmuggelten Cannabisharzes der Fall, der von Oliver H später vernichtet wurde. Zu Recht hat sohin das Erstgericht auch diesbezüglich eine (anteilige) Wertersatzstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D erweist sich sohin als unberechtigt.
D/ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien:
a/ Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1a/ Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO wenden sich Staatsanwaltschaft und Zollamt Wien zunächst gegen den Freispruch des Angeklagten Michael A vom weiteren Anklagevorwurf, er habe zu strafbaren Handlungen der Angeklagten Lucia Beatrix E (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) dadurch beigetragen, daß er im Sommer 1981 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der zu A/I/a/1 des Schuldspruches umschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte (Punkt B/1/a der Anklageschrift vom 13. Dezember 1982, ON 65). Diesen Freispruch begründete der Schöffensenat damit, daß diesbezüglich noch kein Beitrag (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) zur Ausführung des dann von den Angeklagten E und G gemeinsam begangenen Suchtgiftschmuggel vorliege, weil dem Erstangeklagten zu diesem Zeitpunkt nur das Interesse des G an der Durchführung eines Suchtgiftschmuggels im allgemeinen bekannt war, nicht aber, in welcher Art und Weise von wo welches Suchtgift allenfalls eingeführt werden sollte, sodaß er die später begangene Tat noch nicht mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen Vorsatz habe aufnehmen können (Band II/S 444).StPO wenden sich Staatsanwaltschaft und Zollamt Wien zunächst gegen den Freispruch des Angeklagten Michael A vom weiteren Anklagevorwurf, er habe zu strafbaren Handlungen der Angeklagten Lucia Beatrix E (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) dadurch beigetragen, daß er im Sommer 1981 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten Lubomir G und der Genannten zwecks Durchf