TE OGH 1984/7/3 9Os77/84

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Veröffentlicht am 03.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerlinde A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. April 1984, GZ 13 Vr 3660/83-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Thun- Hohenstein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 42-jährige Gerlinde A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 und 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Graz fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 10. Oktober 1983 dem Franz

B 62 Goldringe im Wert von ca. 30.000 S;

2. in der Zeit vom 15. Mai 1983 bis zum 16. Juni 1983 (nach dem Inhalt der Urteilsbegründung: bis 6. Juni 1983; vgl. S 335, 336) in mehrfachen Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit als 'Aufräumerin' (Bedienerin) geschaffen worden war, der Dr. Faralda S*** (aus deren Wohnung) Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. 125.000 S, nämlich drei goldene Halsketten, je eine goldene Herrentaschenuhr und Damenarmbanduhr, einen Ring mit Brillanten, eine Damengoldnadel, drei Paar Manschettenknöpfe, einen dreiteiligen Armreifen mit Münzanhänger, einen etwa 100 Jahre alten Damenring aus Gold, drei Eheringe, eine rotgoldene Brosche, eine Brosche mit Nadel, zwei Goldkettchen mit Zuchtperlen, einen goldenen Armreifen, eine goldene Schließe, ein Paar Ohrnadeln mit Zuchtperlen, einen Blaufuchspfotenmantel und zwei weitere Pelzmäntel, wobei sie die teils schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Vom Vorwurf, der Dr. Faralda C weitere Gegenstände (aus deren Geschäftsräumlichkeiten) gestohlen zu haben, wurde Gerlinde A gemäß Par 259 Z 3 StPO unangefochten freigesprochen.

Mit ihrer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Angeklagte lediglich den Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes, und zwar nur insoweit, als ihr (auch) der Diebstahl von drei Paar Manschettenknöpfen, einer goldenen Halskette, einem Damenring aus Gold, drei Eheringen, einer rotgoldenen Brosche, zweier Goldkettchen mit Zuchtperlen, einem goldenen Armreifen, einer goldenen Schließe, einem Paar Ohrnadeln mit Zuchtperlen und einem Blaufuchspfotenmantel angelastet und ihre Tat als gewerbsmäßig begangen im Sinne des zweiten Satzes des § 130 StGB beurteilt wurde.

In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Beschwerdeführerin den Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen als undeutlich, unvollständig, teilweise mit sich selbst im Widerspruch und nicht bzw. nur offenbar unzureichend begründet. Der Sache nach wendet sie sich aber lediglich dagegen, daß das Schöffengericht der Belastungszeugin Dr. Faralda C uneingeschränkt Glauben geschenkt und auf Grund deren Bekundungen auch den Diebstahl jener Gegenstände als erwiesen angenommen hat, deren Wegnahme die - bloß teilweise geständige - Angeklagte geleugnet hat. Inwieweit dem Ersturteil in diesem Zusammenhang eine Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit anhaften soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Der Vorwurf einer unzureichenden und unvollständigen Begründung hinwieder übersieht, daß das Schöffengericht durchaus einleuchtend und mängelfrei begründet hat, aus welchen Erwägungen es der Zeugin Dr. C geglaubt hat (vgl. S 339 aE ff).

Ob die Schmucklade versperrt war oder nicht, betrifft im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Tatsache, zumal unbestritten ist, daß der zur Lade passende Schlüssel an dem der Angeklagten zugänglichen Schlüsselbund verblieb und ihr solcherart jedenfalls zur Verfügung stand, sodaß es nicht darauf ankommt, ob die Lade versperrt oder unversperrt gewesen ist. Daß Dr. C nicht sofort den Diebstahl sämtlicher Gegenstände entdeckt und Anzeige gegen die Angeklagte erstattet hat, hat das Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner überlegungen einbezogen (S 336/337, 340/ 341), wobei es schlüssig begründet hat, warum dies der Glaubwürdigkeit der Genannten keinen Abbruch tut. Soweit sich die Beschwerde nunmehr gegen diese Würdigung wendet, bekämpft sie lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch der Umstand, daß die Angeklagte sich nicht in einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis in Ansehung der Diebstähle zum Nachteil der Dr. C befand, wurde vom Schöffengericht - ungeachtet seiner Ausführungen in der Begründung des Freispruchs, die bei isolierter Betrachtung mißverstanden werden könnten (S 343 oben) - keineswegs übergangen, hat es sich doch mit der Anwesenheit weiterer Personen in der Wohnung Dris. C während des Tatzeitraumes ausführlich auseinandergesetzt, die Täterschaft der Angeklagten aber auf Grund mehrerer nur gegen sie sprechender gewichtiger Verdachtsmomente, nämlich des Eingeständnisses eines Teiles der an Dr. C verübten Diebstähle, des Auftauchens der aus der Wohnung der Genannten verschwundenen Manschettenknöpfe, deren Wegnahme die Angeklagte leugnet, bei einem mit der Angeklagten in Geschäftsverbindung stehenden Händler und des Eingeständnisses der Angeklagten, sich durch Versetzen oder Verkaufen von Schmuck zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, als erwiesen angenommen (S 338, 340, 341, 342). Da das Erstgericht hiebei insbesondere nicht verkannt hat, daß Richard D, der Sohn der Geschädigten, während deren Urlaubs die Wohnung aufgesucht und daher an sich die Gelegenheit zum Diebstahl gehabt hätte (S 338, 340, 342), bleibt die nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Ersturteil nicht hinreichend erörterte Frage, ob sich der Genannte mit einem eigenen Schlüssel oder auf andere Art den Zutritt verschaffte, für die Schuldfrage ohne Belang.

Rechtliche Beurteilung

So gesehen vermag daher die Beschwerde formale Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht darzutun, weshalb ihre Mängelrüge versagt.

Der Rechtsrüge zuwider kommt es bei der Beurteilung, ob die schweren Diebstähle gewerbsmäßig begangen worden sind, auf die Höhe des tatsächlich (durch Versetzen oder Verkaufen der Diebsbeute) erzielten Gewinnes nicht an.

Selbst wenn die Verwertung des Diebsgutes überhaupt keinen Gewinn erbracht hätte (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 E Nr 41 bis 42 a zu § 70), stünde dies der Annahme gewerbsmäßiger Tendenz im Sinne des zweiten Satzes des § 130

StGB nicht entgegen, sofern nur die Verübung der schweren Diebstahlstat(en) in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) erfolgte, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gerade diese Absicht hat die Angeklagte aber nach den Urteilsannahmen (S 342) verfolgt, kam es ihr doch darauf an, sich durch wiederholte (schwere) Diebstähle von Schmuckstücken, die sie zu versetzen oder zu verkaufen gedachte, eine über einen längeren Zeitraum fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen. Der Feststellung der Höhe dieses angestrebten (zusätzlichen) Einkommens bedurfte es nicht, weil angesichts des beträchtlichen Wertes der Diebsbeute auf der Hand liegt, daß die zu erzielen beabsichtigten Erlöse jedenfalls die Bagatellgrenze übersteigen sollten. Da somit auch die Rechtsrüge versagt, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach § 128 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den Umstand, daß die Angeklagte das grenzenlose Vertrauen der Dr. C mißbraucht hat, sowie die mehrfachen Straftaten, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die teilweise Zustandebringung der Beute.

Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Strafe

an.

Auch die Berufung ist nicht begründet.

Zwar hat der Mißbrauch des Vertrauens der Dr. C als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil die zum Nachteil der Genannten verübten Diebstähle gemäß § 127 Abs. 2 Z 3 StGB qualifiziert sind, womit der Vertrauensmißbrauch gegenüber der Dienstgeberin schon entsprechend erfaßt ist;

als erschwerend fällt der Berufungswerberin allerdings zur Last, daß sie die Voraussetzungen des Strafsatzes von einem bis zu zehn Jahren in zweifacher Weise verwirklicht hat. Im übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe aber richtig und vollständig festgestellt, zumal von einer Tatbegehung aus drückender Notlage, wie sie die Berufung releviert, nach der Aktenlage nicht gesprochen werden kann. Angesichts der durch mehrere einschlägige Vorstrafen getrübten Täterpersönlichkeit der Angeklagten und der Wiederholung der diebischen Angriffe (zum Nachteil verschiedener Geschädigter), welche Umstände bei der Ausmessung der verwirkten Strafe trotz der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht außer Betracht bleiben können (vgl. ÖJZ-LSK 1983/120), erweist sich die vom Schöffengericht geschöpfte Unrechtsfolge keineswegs als überhöht, sodaß dem Begehren um Strafreduktion nicht nähergetreten werden konnte.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzes stelle.

Anmerkung

E04594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00077.84.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19840703_OGH0002_0090OS00077_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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