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L65000 Jagd Wild;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 2001, Zl 8-42 Mo 2/8-01, betreffend Genehmigung einer Rotwildfütterungsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. V M, 2. R M, beide in O), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 2001, Zl 8-42 Mo 2/8-01, betreffend Genehmigung einer Rotwildfütterungsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch fünf M, 2. R M, beide in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. Jänner 2000 wurde den mitbeteiligten Parteien als Jagdausübungsberechtigte einer Eigenjagd (befristet bis 30. Juni 2005) die Bewilligung zum Betrieb einer Fütterungsanlage für maximal 40 Stück Rotwild unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers (Pächter einer benachbarten Eigenjagd) gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben. Aus Anlass der Berufung wurde der angefochtene Bescheid aber insofern abgeändert, "als die Genehmigung nur für maximal 30 Stück Rotwild erteilt wird". Ferner wurde Folgendes ausgesprochen (ohne Hervorhebung im Original): Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers (Pächter einer benachbarten Eigenjagd) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben. Aus Anlass der Berufung wurde der angefochtene Bescheid aber insofern abgeändert, "als die Genehmigung nur für maximal 30 Stück Rotwild erteilt wird". Ferner wurde Folgendes ausgesprochen (ohne Hervorhebung im Original):
"In Auflage 3. ist folgender Satz hinzuzufügen:
'Bei Verwendung von Saftfutter ist dieses mindestens jeden zweiten Tag, ab 1.3. täglich, vorzulegen.'
Folgende Auflagen 4., 5. und 6. sind einzufügen:
'4.) Um den genehmigten Rotwildstand zu erreichen, ist der Abschuss für die Eigenjagd M und die umliegenden Jagdgebiete so zu planen, dass der Fütterungsstand innerhalb von drei Jahren erreicht wird.
5.) Im Bereich um die Fütterung und bei den Schneebrücken ist der forstliche Bewuchs jährlich und ausreichend gegen Verbiss, Schälung und Verfegen zu schützen.'
6.) Die Schadsituation ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf sind Korrekturen in den Abschussvorschreibungen vorzunehmen."
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit dem Erstbescheid sei den mitbeteiligten Parteien - Eigenjagdberechtigten in O - die besagte Bewilligung zum Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild erteilt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen darauf gegründet, dass durch den Fütterungsbetrieb eine Verringerung der Abschussmöglichkeit verursacht würde, und dass durch die Fütterung im Zusammenhalt mit der Abschussplanung ein Ansteigen des Wildstandes und ein Anwachsen der Wildschäden festzustellen wäre, weshalb der überhöhte Fütterungswildstand reduziert und sodann die Fütterungsanlage geschlossen werden müsste. Der zur Klärung der Sachlage beigezogene Amtssachverständige für das Jagd- und Forstwesen ROFR Dipl. Ing. G
S sei in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass im in Rede stehenden Gebiet derzeit kaum andere Fütterungsstandorte gegeben seien und das Rotwild unter den derzeitigen Verhältnissen gefüttert werden müsse, weshalb der Fütterungsstandort vorerst beibehalten werden sollte. Dazu erstattete der Amtssachverständige eine Reihe von Vorschlägen, auf die die Begrenzung der in Rede stehenden Genehmigung auf maximal 30 Stück Rotwild sowie die im bekämpften Bescheid enthaltenen Auflagen gestützt sind.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (JG), LGBl Nr 23, idF LGBl Nr 71/1991 lauten (auszugsweise) wie folgt: 1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (JG), LGBl Nr 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1991, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wildfütterung
§ 50. (1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.Paragraph 50, (1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
..."
"Wildabschussplan
§ 56. (1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.Paragraph 56, (1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
2. Gemäß § 50 Abs 3 JG darf die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild "nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden". Für eine solche Genehmigung bedarf es gemäß § 50 Abs 2 leg cit eines Antrags des Jagdberechtigten, ferner sind nach dem 2. Satz dieser Bestimmung vor der Genehmigung die dort Genannten zu hören. Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten - sind dem § 50 dagegen nicht zu entnehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0283). Allfällige Interessen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung der vorliegenden Rotwildfütterungsanlage sind demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen (vgl nochmals das zitierte Erkenntnis vom 28. Februar 2005). Damit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die vorliegende Fütterungsanlage nicht hätte genehmigt werden dürfen, nichts zu gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im hg Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl 87/03/0284, vertretene, vom Vorgesagten abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Aufhebung des § 50 Abs 3 2. und 3. Satz JG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 1991, VfSlg Nr 12774/1991, überholt ist. 2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, JG darf die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild "nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden". Für eine solche Genehmigung bedarf es gemäß Paragraph 50, Absatz 2, leg cit eines Antrags des Jagdberechtigten, ferner sind nach dem 2. Satz dieser Bestimmung vor der Genehmigung die dort Genannten zu hören. Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten - sind dem Paragraph 50, dagegen nicht zu entnehmen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0283). Allfällige Interessen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung der vorliegenden Rotwildfütterungsanlage sind demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen vergleiche , nochmals das zitierte Erkenntnis vom 28. Februar 2005). Damit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die vorliegende Fütterungsanlage nicht hätte genehmigt werden dürfen, nichts zu gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im hg Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl 87/03/0284, vertretene, vom Vorgesagten abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Aufhebung des Paragraph 50, Absatz 3, 2. und 3. Satz JG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 1991, VfSlg Nr 12774/1991, überholt ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auflage "4.)" wendet, weil diese den Kreis der Bescheidadressaten überschreite und "auch jegliche Beurteilungskriterien" betreffend die Planung der Abschussregelung in dieser Auflage fehlten, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der Auflage "4.)" ist der Abschuss für die Eigenjagd, in der die Rotwildfütterungsanlage gelegen ist, und die umliegenden Jagdgebiete so zu planen, dass der Fütterungsstand innerhalb von drei Jahren erreicht wird. Soweit die besagte Auflage so zu verstehen ist, dass sie auf eine gemeinsame Abschussplanung im Sinn des § 56 Abs 4 3. Satz JG abzielt, erscheint der Beschwerdeführer in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, weil eine solche Planung nach der erwähnten Bestimmung ohne sein Einverständnis nicht erfolgen darf. Aber auch dann, wenn diese Auflage nicht auf eine gemeinsame, sondern auf eine in den angesprochenen Jagdgebieten - somit auch in dem des Beschwerdeführers - jeweils gesonderte Abschussplanung gerichtet sein sollte, ist die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nach § 56 Abs 4 erster Satz JG bedarf der Abschussplan einer Genehmigung des Bezirksjägermeisters, der seine Entscheidung unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu treffen hat; kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Wenn dem eingereichten Abschussplan nicht gefolgt wird, findet dies somit seine Grundlage nicht in einer Nichtbefolgung der besagten Auflage durch den Beschwerdeführer, sondern darin, dass dem eingereichten Plan vom Bezirksjägermeister bzw der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des genannten Beurteilungsmaßstabes nicht gefolgt werden kann. Damit entfaltet aber auch diese Auflage für den Beschwerdeführer keine normative Wirkung, weshalb er insofern auch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auflage "4.)" wendet, weil diese den Kreis der Bescheidadressaten überschreite und "auch jegliche Beurteilungskriterien" betreffend die Planung der Abschussregelung in dieser Auflage fehlten, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der Auflage "4.)" ist der Abschuss für die Eigenjagd, in der die Rotwildfütterungsanlage gelegen ist, und die umliegenden Jagdgebiete so zu planen, dass der Fütterungsstand innerhalb von drei Jahren erreicht wird. Soweit die besagte Auflage so zu verstehen ist, dass sie auf eine gemeinsame Abschussplanung im Sinn des Paragraph 56, Absatz 4, 3. Satz JG abzielt, erscheint der Beschwerdeführer in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, weil eine solche Planung nach der erwähnten Bestimmung ohne sein Einverständnis nicht erfolgen darf. Aber auch dann, wenn diese Auflage nicht auf eine gemeinsame, sondern auf eine in den angesprochenen Jagdgebieten - somit auch in dem des Beschwerdeführers - jeweils gesonderte Abschussplanung gerichtet sein sollte, ist die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nach Paragraph 56, Absatz 4, erster Satz JG bedarf der Abschussplan einer Genehmigung des Bezirksjägermeisters, der seine Entscheidung unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu treffen hat; kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Wenn dem eingereichten Abschussplan nicht gefolgt wird, findet dies somit seine Grundlage nicht in einer Nichtbefolgung der besagten Auflage durch den Beschwerdeführer, sondern darin, dass dem eingereichten Plan vom Bezirksjägermeister bzw der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des genannten Beurteilungsmaßstabes nicht gefolgt werden kann. Damit entfaltet aber auch diese Auflage für den Beschwerdeführer keine normative Wirkung, weshalb er insofern auch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird.
3. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 8. Juni 2005
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030307.X00Im RIS seit
07.07.2005