Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des FK,
2. des JK, beide in D, 3. des GK und 4. des Mag. JK, beide in S, alle vertreten durch Rechtsanwälte Kaan Cronenberg & Partner in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juli 2000, Zl. 8- 42 Li 1/6-00, betreffend Genehmigung eines Wildwintergatters (mitbeteiligte Partei: FL in D, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 3. September 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a und Abs 2, 50 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23 idF LGBl Nr 72/1994 (Stmk JG), die Genehmigung zur Errichtung des Wildwintergatters "P" für Rotwild im Eigenjagdgebiet "K" (K) auf Teilen des Grundstückes Nr 1106/1, KG Garanas, im Ausmaß von ca 21 ha unter der Erteilung von Auflagen und Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 3. September 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, 50, Absatz 3, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1994, (Stmk JG), die Genehmigung zur Errichtung des Wildwintergatters "P" für Rotwild im Eigenjagdgebiet "K" (K) auf Teilen des Grundstückes Nr 1106/1, KG Garanas, im Ausmaß von ca 21 ha unter der Erteilung von Auflagen und Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, jedoch wurden die Auflagen 12, 14 und 19 des Bescheides der BH abgeändert. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Wintergatter sei keine vollkommene Neuanlage, sondern es handle sich um eine bereits bestehende gut angenommene Rotwildfütterungsanlage. Daher werde von der Errichtung des Gatters die Jagdausübungsmöglichkeit in anderen Jagdgebieten nicht wesentlich beeinflusst. Eine Waldverwüstung liege vor, da die Grenzwerte der "Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 i.d.g.F." bei weitem überschritten seien, weil zum Zeitpunkt der Begehung ein großer Anteil der Schälschäden frisch gewesen wäre und aus dem Winter und Frühjahr stammte. Daher seien Maßnahmen zu setzen, um diese Art von Schäden zu verhindern oder zumindest wesentlich zu mindern. Eine Beeinträchtigung der Abschusstätigkeit sei nicht festzustellen. Die Untersagung der Errichtung und des Betriebes weiterer freier Rotwildfütterungsanlagen gelte nicht für das ganze Gebiet, sondern nur für die Eigenjagd K der mitbeteiligten Partei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, jedoch wurden die Auflagen 12, 14 und 19 des Bescheides der BH abgeändert. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Wintergatter sei keine vollkommene Neuanlage, sondern es handle sich um eine bereits bestehende gut angenommene Rotwildfütterungsanlage. Daher werde von der Errichtung des Gatters die Jagdausübungsmöglichkeit in anderen Jagdgebieten nicht wesentlich beeinflusst. Eine Waldverwüstung liege vor, da die Grenzwerte der "Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 i.d.g.F." bei weitem überschritten seien, weil zum Zeitpunkt der Begehung ein großer Anteil der Schälschäden frisch gewesen wäre und aus dem Winter und Frühjahr stammte. Daher seien Maßnahmen zu setzen, um diese Art von Schäden zu verhindern oder zumindest wesentlich zu mindern. Eine Beeinträchtigung der Abschusstätigkeit sei nicht festzustellen. Die Untersagung der Errichtung und des Betriebes weiterer freier Rotwildfütterungsanlagen gelte nicht für das ganze Gebiet, sondern nur für die Eigenjagd K der mitbeteiligten Partei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich als Jagdberechtigte der angrenzenden näher angeführten Eigenjagden in ihren "insbesondere in § 1 des Stmk JagdG verankerten Jagdausübungsrechten", im "Recht auf Errichtung und insbesondere den Betrieb von Rotwildfütterungen gemäß § 50 Stmk JagdG", im "Recht auf Durchführung von Abschüssen im Rahmen von genehmigten Wildabschussplänen gemäß § 56 Stmk JagdG" sowie insbesondere im "in § 4 des Stmk JagdG verankerten Recht, wonach Wildwintergatter lediglich aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen von Wildschäden errichtet werden dürften", verletzt. Die Beschwerdeführer erachten sich als Jagdberechtigte der angrenzenden näher angeführten Eigenjagden in ihren "insbesondere in Paragraph eins, des Stmk JagdG verankerten Jagdausübungsrechten", im "Recht auf Errichtung und insbesondere den Betrieb von Rotwildfütterungen gemäß Paragraph 50, Stmk JagdG", im "Recht auf Durchführung von Abschüssen im Rahmen von genehmigten Wildabschussplänen gemäß Paragraph 56, Stmk JagdG" sowie insbesondere im "in Paragraph 4, des Stmk JagdG verankerten Recht, wonach Wildwintergatter lediglich aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen von Wildschäden errichtet werden dürften", verletzt.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 in der Fassung LGBl Nr 84/1999 (Stmk JG), lauten: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1999, (Stmk JG), lauten:
"§ 1
Begriff des Jagdrechtes
Jagdausübungsrecht
...
§ 4 Paragraph 4
Wildgatter
a) als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild bestimmt sind oder
b) zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet werden.
...
§ 50 Paragraph 50
Wildfütterung
§ 56 Paragraph 56
Wildabschussplan
§ 4 Abs 2 Stmk JG verpflichtet die Behörde, bei der Genehmigung eines Wildgatters (neben der Bedachtnahme auf forstrechtliche Bestimmungen) zu gewährleisten, dass einerseits der Zweck des Wildgatters, im vorliegenden Fall der Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden (§ 4 Abs 2 lit a Stmk JG), sichergestellt wird und andererseits ungünstige Auswirkungen des Wildgatters, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst vermieden werden. Dabei handelt es sich um von der Behörde wahrzunehmende öffentliche Interessen. Subjektiv öffentliche Rechte Dritter, wie etwa Jagdausübungsberechtigter in angrenzenden Jagdgebieten, sind Paragraph 4, Absatz 2, Stmk JG verpflichtet die Behörde, bei der Genehmigung eines Wildgatters (neben der Bedachtnahme auf forstrechtliche Bestimmungen) zu gewährleisten, dass einerseits der Zweck des Wildgatters, im vorliegenden Fall der Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Stmk JG), sichergestellt wird und andererseits ungünstige Auswirkungen des Wildgatters, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst vermieden werden. Dabei handelt es sich um von der Behörde wahrzunehmende öffentliche Interessen. Subjektiv öffentliche Rechte Dritter, wie etwa Jagdausübungsberechtigter in angrenzenden Jagdgebieten, sind
§ 4 Stmk JG dagegen nicht zu entnehmen und lassen sich auch nicht aus den §§ 1, 50 oder 56 Stmk JG ableiten. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigte in angrenzenden Jagdgebieten an der Nichterteilung der Genehmigung zur Errichtung des Wildgatters sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen können (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 221, E 163 zu § 8 AVG referierte hg Rechtsprechung).Paragraph 4, Stmk JG dagegen nicht zu entnehmen und lassen sich auch nicht aus den Paragraphen eins, 50, oder 56 Stmk JG ableiten. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigte in angrenzenden Jagdgebieten an der Nichterteilung der Genehmigung zur Errichtung des Wildgatters sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen können vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 221, E 163 zu Paragraph 8, AVG referierte hg Rechtsprechung).
Soweit sich die Beschwerdeführer hingegen durch die Auflage 14 des angefochtenen Bescheides in ihrem Recht auf Errichtung und Betrieb von Rotwildfütterungen gemäß § 50 Stmk JagdG insoweit verletzt erachten, als diese die Errichtung und den Betrieb weiterer freier Rotwildfütterungsanlagen im gesamten Einzugsbereich des Wildgatters für unzulässig erkläre und somit eine Aufhebung der den Beschwerdeführern gemäß § 50 Abs 5 Stmk JG genehmigten Fütterungsanlagen beinhalte, ist ihnen zu entgegnen, dass sich diese Auflage ihrem klaren Wortlaut nach auf das Eigenjagdgebiet K beschränkt und somit allfällige subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführer im Hinblick auf rechtskräftig genehmigte Rotwildfütterungsanlagen außerhalb des Eigenjagdgebietes K nicht berührt. Soweit sich die Beschwerdeführer hingegen durch die Auflage 14 des angefochtenen Bescheides in ihrem Recht auf Errichtung und Betrieb von Rotwildfütterungen gemäß Paragraph 50, Stmk JagdG insoweit verletzt erachten, als diese die Errichtung und den Betrieb weiterer freier Rotwildfütterungsanlagen im gesamten Einzugsbereich des Wildgatters für unzulässig erkläre und somit eine Aufhebung der den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JG genehmigten Fütterungsanlagen beinhalte, ist ihnen zu entgegnen, dass sich diese Auflage ihrem klaren Wortlaut nach auf das Eigenjagdgebiet K beschränkt und somit allfällige subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführer im Hinblick auf rechtskräftig genehmigte Rotwildfütterungsanlagen außerhalb des Eigenjagdgebietes K nicht berührt.
Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, Auflage 19 verstoße gegen § 56 Stmk JG, da der Abschuss von Schalenwild nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden habe, sowie Auflage 12 sei vollzugsuntauglich, da diese mit dem Bescheid des angrenzenden Revieres in Kärnten abzustimmen sei, ist festzuhalten, dass sich beide Auflagen auf das Eigenjagdgebiet K und somit nicht auf die benachbarten Jagdgebiete, in denen die Beschwerdeführer jagdberechtigt sind, beziehen. Somit wurden die Beschwerdeführer auch durch diese Auflagen nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, Auflage 19 verstoße gegen Paragraph 56, Stmk JG, da der Abschuss von Schalenwild nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden habe, sowie Auflage 12 sei vollzugsuntauglich, da diese mit dem Bescheid des angrenzenden Revieres in Kärnten abzustimmen sei, ist festzuhalten, dass sich beide Auflagen auf das Eigenjagdgebiet K und somit nicht auf die benachbarten Jagdgebiete, in denen die Beschwerdeführer jagdberechtigt sind, beziehen. Somit wurden die Beschwerdeführer auch durch diese Auflagen nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG; hat doch gemäß § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei und gibt es im Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl 2000/04/0175). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl römisch zwei Nr 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG; hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei und gibt es im Provisorialverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl 2000/04/0175).
Wien, am 28. Februar 2005
Schlagworte
Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000030283.X00Im RIS seit
31.03.2005