TE OGH 1984/7/17 10Os105/84

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Veröffentlicht am 17.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. April 1984, GZ 1 c Vr 3.134/84-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann und des Verteidigers Dr. Johannes Stern, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. Juni 1944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Manfred A der Vergehen 1. der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und 2. des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 erster (richtig: dritter und vierter) Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 12. März 1984 in Wien 1. eine fremde Sache, nämlich den PKW des Günter B (richtig: der Monika C, siehe S 43, 59 und Beilage ./A zu ON 13) durch vorsätzliches Herausreißen der Türschnalle beschädigt hatte, wobei der Schaden 5.846 S betrug, und 2. dadurch, daß er nach Durchführung der unter Punkt 1. genannten strafbaren Handlung den ihm zum Funkstreifenwagen und in das Wachzimmer Praterstern eskortierenden Polizeibeamten Inspektor Günter (im Urteil unrichtig: Günther; siehe S 15) D wiederholt Ohrfeigen ankündigte, gegen ihn wiederholt eine drohende Haltung einnahm und einmal auf ihn einschlug, versuchte, einen Beamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und überstellung auf das Wachzimmer Praterstern, zu hindern.

Er wurde hiefür nach § 28, 269 Abs 1 (erster Strafsatz) StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die teils einschlägigen, sogar rückfallsbegründenden und teils auch schweren Vorstrafen des Angeklagten sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend, als mildernd hingegen den relativ geringen, die Wertgrenze von 5.000 S nicht wesentlich übersteigenden Sachschaden und den Umstand, daß es beim Schuldspruch zum Pkt 2. nur beim Versuch geblieben war.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1984, GZ 10 Os 105/84-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes - auf drei Monate - sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht (nach § 43 Abs 1 StGB) anstrebt. Auch der Berufung kann ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Angeklagte macht im wesentlichen als weitere Milderungsgründe seine Alkoholisierung und die dadurch bedingte Enthemmung geltend, des weiteren aber auch eine Provokation durch den Taxilenker (der ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht die Fahrt verweigert habe) und die unzweckmäßige Vorgangsweise der Polizeibeamten (die angesichts seines Rausches ihm 'gutmütig' hätten zureden sollen). Auch wäre der geringe Unrechtsgehalt zu berücksichtigen gewesen.

Da der Angeklagte, wie auch die Einsicht in die Vorstrafakten ergibt, dazu neigt, in alkoholisiertem Zustand strafbare Handlungen zu begehen, ist ihm vorliegend eine durch Alkoholkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 StGB vom Erstgericht zu Recht nicht als mildernd zugebilligt worden.

Eine 'Provokation' des Angeklagten durch den Taxilenker ist nach der Aktenlage ebensowenig aktenkundig wie eine Verletzung der Dienstvorschriften durch die Polizeibeamten anläßlich seiner Festnahme. Diese vom Angeklagten zusätzlich relevierten Milderungsgründe sind somit nicht gegeben.

Im übrigen bedürfen die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoferne einer Korrektur, als dieses einen weiteren Erschwerungsumstand übersehen und einen Milderungsgrund zu Unrecht angenommen hat. Es stellt nämlich der Umstand, daß die Wertgrenze des § 126 Abs 1 Z 7

StGB nur geringfügig überschritten wurde, keinen Milderungsgrund dar und ist zusätzlich als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung am 20. November 1983 aus der letzten Strafhaft bereits am 12. März 1984, somit wiederum rasch rückfällig geworden ist.

Im Lichte dieser solchermaßen richtiggestellten Strafzumessungsgründe erscheint die über den Angeklagten verhängte Strafe keineswegs überhöht; es ist vielmehr bei dem vom Erstgericht gewählten Strafmaß auch einer allfälligen relativen Geringfügigkeit der Straftaten ausreichend Rechnung getragen worden. Eine Herabsetzung des Strafmaßes konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.

Ebensowenig aber kam die Gewährung der bedingten Strafnachsicht in Betracht, zumal es angesichts des einschlägig schwer getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalls des Angeklagten an sämtlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme im Sinne des § 43 Abs 1 StGB mangelt.

Der Berufung konnte daher in keiner Richtung Folge gegeben werden.

Anmerkung

E04588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00105.84.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19840717_OGH0002_0100OS00105_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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