TE OGH 1984/8/23 12Os95/84

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Veröffentlicht am 23.08.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A u.a. wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. über die Berufung des Angeklagten Horst B gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15.Juli 1983, GZ. 28 Vr 1723/81-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten, und des Verteidigers Dr. Simoni zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Horst B des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106

Abs. 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und - unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf die Urteile des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juli 1981, AZ. 7

E Vr 1370/81, vom 17.November 1981, AZ. 10 E Vr 2683/81, und vom 11. Mai 1982, AZ. 10 E Vr 879/82 - nach § 106 Abs. 1 StGB. zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Hiebei waren die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, hingegen mildernd, daß es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 19.Juli 1984, 12 Os 95/84-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe zeigt der Berufungswerber nicht auf. Daß er die Tat nur unter Einwirkung des Franz A begangen hat, ist dem Akteninhalt - insbesonders den Feststellungen des Urteils zum Tathergang - nicht zu entnehmen. Die Initiative mag wohl vom Genannten ausgegangen sein, dies stellt den Milderungsgrund des § 34 Z. 4 StGB. jedoch noch nicht her (10 Os 49/82). Daß sich der Berufungswerber seit der Tat wohlverhalten hat, ist - dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift zuwider - kein Milderungsgrund, denn das Nichtbegehen neuer Straftaten kann niemals mildernd wirken (vgl. Leukauf-Steininger, StGB. 2 , § 34, RN. 29).

Die vom Erstgericht verhängte Strafe entsprichb der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten und nimmt auch auf seine - wie sich aus den Vorverurteilungen des Rechtsmittelwerbers ergibt - grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen gebührend Bedacht. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E04636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00095.84.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19840823_OGH0002_0120OS00095_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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