TE OGH 1984/10/16 10Os76/84

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Veröffentlicht am 16.10.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Hörburger, Dr.Lachner (Berichterstatter) und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Sepp A wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG über die Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1984, GZ 3 b Vr 1606/82-55, und vom 6.März 1984, GZ 3 b Vr 280/83-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Wulf Kern zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und es werden die über den Angeklagten mit den - im übrigen unberührt bleibenden - Urteilen vom 2.Februar 1984, GZ 3 b Vr 1606/82-55, und vom 6.März 1984, GZ 3 b Vr 280/83-22, verhängten Geldstrafen auf eine Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen (zu je 200 S), im Nichteinbringlichkeitsfall 40 (vierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den Angeklagten Sepp A mit dem (angefochtenen) Urteil vom 2.Februar 1984 (im zweiten Rechtsgang abermals) des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig und verhängte über ihn hiefür nach § 1 Abs 2 PornG eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd an.

Mit dem (gleichfalls angefochtenen) Urteil vom 6.März 1984 verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten wegen des gleichen Vergehens gemäß § 1 Abs 2 PornG eine weitere Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. überdies wurde gemäß § 1 Abs 3 PornG iVm § 33 Abs 1 MedienG auf Einziehung der inkriminierten Druckwerke und gemäß § 3 Abs 1 PornG auf Verfall der vom Schuldspruch erfaßten Filme erkannt. Bei der Ausmessung dieser Strafe wertete es keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher unbescholtenen Lebenswandel. Gegen diese Urteile hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungen erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden hat der Oberste Gerichtshof bereits mit den Beschlüssen vom 18.September 1984, GZ 10 0s 76/84-6 und 10 0s 95/84-6, zurückgewiesen, denen auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann.

Außerdem hat er aus Anlaß der Berufungen mit Beschluß vom 9.Oktober 1984, GZ 10 0s 76/84-9, in analoger Anwendung des § 264 Abs 2 StPO die Wiedervereinigung der beiden Verfahren herbeigeführt und dabei jeweils den älteren Akt zum führenden bestimmt.

Bei der Entscheidung über die sohin allein noch den Gegenstand des Gerichtstages bildenden Berufungen, mit welchen der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafen und die bedingte Nachsicht (gemäß § 43 Abs 1 StGB) der über ihn mit dem Urteil vom 6. März 1984

verhängten Geldstrafe oder aber das Absehen von einer Zusatzstrafe (gemäß § 40 StGB) zum Urteil vom 2.Februar 1984 anstrebt, war sohin die Frage zu beantworten, ob die Summe der Geldstrafen für das dem Angeklagten - nach der zuvor bezeichneten Wiedervereinigung - insgesamt zur Last fallende Vergehen eine angemessene oder aber eine überhöhte Strafe darstellt und demzufolge den Berufungen Berechtigung zukommt. Dies trifft hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze zu.

Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten der Umstand, daß die Tathandlungen schon vor längerer Zeit (nämlich zuletzt im Dezember 1979) begangen wurden und er sich seither wohlverhalten hat, als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 18 StGB) zugute kommt. Demzufolge erachtete der Oberste Gerichtshof eine Milderung durch Herabsetzung der beiden Strafen (in Ansehung der Zahl der Tagessätze) auf eine geringere Geldstrafe nach Lage des Falles für durchaus vertretbar und die aus dem Spruch ersichtliche Strafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten entsprechend.

Mit seinem (im Verfahren AZ 3 b Vr 280/83 gestellten) Begehren auf Absehen von einer Zusatzstrafe (§ 40 StGB) war der Angeklagte darauf zu verweisen.

Insoweit der Berufung auch ein - allerdings gar nicht näher substantiierter - Antrag auf Ermäßigung des Tagessatzes entnommen werden kann, genügt der Hinweis, daß dessen mit 200 S festgesetzte Höhe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten durchaus entspricht.

Der Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder konnte im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe nicht nähergetreten werden (§ 43 Abs 1 StGB).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E04852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00076.84.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19841016_OGH0002_0100OS00076_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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