TE OGH 1984/11/8 13Os168/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernd A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 17.Mai 1984, GZ. 28 Vr 38/84-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr.Knob, und des Verteidigers Dr.Schwarz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Bernd A habe den Diebstahl in Gesellschaft eines Beteiligten verübt, in der Unterstellung der Tat unter § 127 Abs.2 Z.1 StGB. sowie im Strafausspruch aufgehoben.

Für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.2, 129 Z.1 StGB. wird Bernd A nach § 128 Abs.2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bernd A (s. S.158) wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1 und 2 Z.1, 128 Abs.2, 129 Z.1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er im Frühjahr 1983 und am 13. November 1983 in Nürnberg in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ruth B 46

Goldbarren im Gesamtwert von ca. 1,050.000 S der Helga C durch Eindringen in deren Wohnstätte mit nachgemachten Schlüsseln gestohlen.

Nach den Urteilsfeststellungen entnahm der Angeklagte in Verfolgung des von Ruth B stammenden Tatplans im Frühjahr 1983 aus dem (an der Garderobe des von B betriebenen Frisiersalons hängenden) Mantel der Helga C deren Schlüsselbund. Während sich Ruth B mit Helga C befaßte, damit dieser die Schlüsselwegnahme nicht auffalle, gelang es dem Angeklagten, die Schlüssel für die Haus- und die Wohnungstür der C bei einem Schlüsseldienst nachmachen zu lassen und die Originalschlüssel sodann unbemerkt wieder in die Manteltasche der C zurückzustecken. Einige Tage später suchte Ruth B (tatplangemäß) zusammen mit Helga C ein Tanzlokal auf und ermöglichte es so dem Angeklagten, mit den Nachschlüsseln in die Wohnung der C einzudringen, wo ihm zunächst die Wegnahme von zehn Goldbarren gelang. Im Herbst 1983 beschlossen B und der Angeklagte, die inzwischen von C erfahren hatten, daß in der Wohnung noch weitere Goldbarren versteckt waren, auch diese wegzunehmen, zu welchem Zweck B die C für den 13.November 1983 zu sich lud. Der Angeklagte suchte zur selben Zeit abermals die Wohnung der Helga C auf, wo er weitere 36 Goldbarren an sich brachte. Die Beute bzw. deren Erlös wurde später zwischen dem Angeklagten und Ruth B geteilt. Das Erstgericht lastete dem Angeklagten die Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls (§ 127 Abs.2 Z.1 StGB.) an, weil Ruth B zur Zeit der Schlüsselwegnahme anwesend gewesen sei und durch Ablenkung der Helga C mit dem Angeklagten zusammengewirkt habe. Demgegenüber strebt der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs.1 Z.9 lit. a und 10 StPO. (sachlich nur Z.10) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Ausschaltung der Qualifikation des § 127 Abs.2 Z.1 StGB. an. Ständiger Judikatur zufolge ist ein Gesellschaftsverhältnis (§ 127 Abs.2 Z.1 StGB.) gegeben, wenn wenigstens zwei Personen im verabredeten oder spontanen (stillschweigenden) Einverständnis auf dem Tatort oder in dessen Nähe anwesend sind und dort bei der Ausführung des Diebstahls zusammenwirken, sei es auch nur in der Form, daß einer (oder mehrere) der Diebsgenossen bloß Aufpasserdienste leistet (leisten).

Im gegenständlichen Fall wurde der Diebstahl vom Angeklagten an Ort und Stelle allein ausgeführt. Während er die Beute jeweils wegnahm, hielt sich Ruth B mit der Bestohlenen - fern vom Tatort - in einem Tanzlokal bzw. in ihrer Wohnung auf. Ein Gesellschaftsverhältnis in der Bedeutung des § 127 Abs.2 Z.1 StGB. war also nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

Bei der notwendigen Strafneubemessung konnte von folgenden Strafzumessungsgründen ausgegangen werden: der Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art, der neben der strafbestimmenden (§ 128 Abs.2 StGB.) zusätzlichen Tatqualifikation nach § 129 Z.1 StGB., dem sehr hohen Schadensbetrag (über eine Million Schilling) und dem raschen Rückfall (nach einer Diebstahlsverurteilung am 24.August 1983) als erschwerend, dem reumütigen und der Wahrheitsfindung dienlichen Geständnis und der teilweisen Schadensgutmachung als mildernd. Die ausgemessene Strafe entspricht dem Tatunrecht und der Täterpersönlichkeit.

Die Aussprüche gemäß § 38 StGB., §§ 369 Abs.1, 389 StPO. blieben gleich dem Schuldspruch nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.2, 129 Z.1 StGB. unberührt.

Anmerkung

E04934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00168.84.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19841108_OGH0002_0130OS00168_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten