TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/28 G103/00

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art1
B-VG Art43
B-VG Art44 Abs3
B-VG Art99
B-VG Art131
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art141 Abs3 / Volksabstimmung
B-VG Art144 Abs1 / Allg
Vlbg Landesverfassung Art33 Abs6
Vlbg Landesverfassung Art38
Vlbg Landes-VolksabstimmungsG §10
  1. B-VG Art. 43 heute
  2. B-VG Art. 43 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 43 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 43 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 43 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit des Anlassbeschwerdeverfahrens und Präjudizialität der Bestimmung der Vorarlberger Landesverfassung betreffend die Verpflichtung des Landtags zur Fassung eines dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses nach Durchführung einer Volksabstimmung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung eines den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens abweisenden Bescheides; Widerspruch einer solchen "Volksgesetzgebung" zum repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung; Gesetzeserzeugung sogar gegen den Willen der Volksvertretung solcherart möglich; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung und Aufhebung der neu kundgemachten Bestimmung

Spruch

I.1. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1984/30 war verfassungswidrig.römisch eins.1. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1984/30 war verfassungswidrig.

I.2. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1999/9 wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins.2. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1999/9 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

I.3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. römisch eins.3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

II. Im Übrigen wird nicht ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war, bzw. wird diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben. römisch zwei. Im Übrigen wird nicht ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war, bzw. wird diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1304/98 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landeswahlbehörde anhängig, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. 1987/60 idF 1997/66 (im Folgenden: LVAG) iVm Art33 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 1984/30 (im Folgenden: LV) abgewiesen und die Hälfte des im Zuge der Antragstellung als Kaution erlegten Betrages zu Gunsten des Landes Vorarlberg für verfallen erklärt wird. Der bekämpfte Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die mit diesem Antrag begehrte gesetzliche Regelung bundesverfassungswidrig wäre und daher nicht in die Zuständigkeit des Landes fiele; im Hinblick darauf sei ein solches Volksbegehren aber nach §10 LVAG iVm Art33 LV unzulässig.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1304/98 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landeswahlbehörde anhängig, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. 1987/60 in der Fassung 1997/66 (im Folgenden: LVAG) in Verbindung mit Art33 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 1984/30 (im Folgenden: LV) abgewiesen und die Hälfte des im Zuge der Antragstellung als Kaution erlegten Betrages zu Gunsten des Landes Vorarlberg für verfallen erklärt wird. Der bekämpfte Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die mit diesem Antrag begehrte gesetzliche Regelung bundesverfassungswidrig wäre und daher nicht in die Zuständigkeit des Landes fiele; im Hinblick darauf sei ein solches Volksbegehren aber nach §10 LVAG in Verbindung mit Art33 LV unzulässig.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art33 Abs6 LV einzuleiten.

2.2. Art33 LV lautet wie folgt (der in Prüfung gezogene Abs6 ist hervorgehoben):

"Artikel 33

Volksbegehren in Angelegenheiten

der Gesetzgebung

  1. (1)Absatz eins,Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.

  1. (2)Absatz 2,Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.

  1. (3)Absatz 3,Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.

  1. (4)Absatz 4,Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.

  1. (5)Absatz 5,Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.

  1. (6)Absatz 6,Hat der Landtag beschlossen oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden, daß dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluß zu fassen.

  1. (7)Absatz 7,Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt."

2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Prüfungsbeschluss davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürfte, weil sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und der Sache nach auf Art33 LV stütze und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen. In der Sache äußert der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung, die letztlich darauf hinauslaufe, dass eine von der Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Landtages "zum Gesetz wird", mit dem bundesverfassungsgesetzlich vorgezeichneten repräsentativ-demokratischen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr vereinbar sein dürfte; zudem scheine die in Prüfung gezogene Bestimmung im Hinblick auf die danach vorgesehene inhaltliche Bindung jedes einzelnen Mitgliedes des Landtages an den in der Volksabstimmung geäußerten Willen der Mehrheit des Landesvolkes dem bundesverfassungsgesetzlichen Grundsatz des freien Mandates zu widersprechen.

3.1. Die Vorarlberger Landeregierung hat dazu eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung "von einer Fortsetzung des Gesetzesprüfungsverfahrens abzusehen", in eventu die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die übrigen Ämter der Landesregierung sowie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zum Prüfungsbeschluss Stellung zu nehmen. Daraufhin haben das Amt der Kärntner Landesregierung und das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst jeweils eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens bestritten wird; in der Sache hält das Amt der Kärntner Landesregierung die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht für verfassungswidrig, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst meint dagegen, dass die Bestimmung "als dem freien Mandat widersprechend" aufzuheben wäre.

3.3. Auch die Beschwerdeführer in dem zu B1304/98 protokollierten Verfahren haben sich zum Prüfungsbeschluss geäußert. Sie halten die in Prüfung gezogene Bestimmung im Wesentlichen deshalb für verfassungswidrig, weil sie "gegen das Grundprinzip des freien Mandates der Abgeordneten verstößt und sie auch an Volksabstimmungsergebnisse bindet, die nicht einmal in Gesetzesform vorliegen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Abgesehen von Art33 LV, der oben unter Pkt. I.2.2. wiedergegeben ist, sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch noch die §§2, 8, 9, 10 und 18 LVAG von Bedeutung. Diese lauten - samt Überschriften - wie folgt: 1. Abgesehen von Art33 LV, der oben unter Pkt. römisch eins.2.2. wiedergegeben ist, sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch noch die §§2, 8, 9, 10 und 18 LVAG von Bedeutung. Diese lauten - samt Überschriften - wie folgt:

"§2

Stimmrecht, Antragsrecht

  1. (1)Absatz eins,Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben und vor dem ersten Januar des Jahres des Volksbegehrens, der Volksabstimmung oder der Volksbefragung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung nicht vom Wahlrecht zum Landtag, bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz nicht vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sein.

  1. (2)Absatz 2,Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind.

...

II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück

Volksbegehren nach der Landesverfassung

1. Abschnitt

Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern

1. Unterabschnitt

Vorverfahren

§8

Antrag

  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

  1. (2)Absatz 2,Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muß sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.

  1. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

§9

Kaution

  1. (1)Absatz eins,Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach §8 ist ein Betrag von 10.000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.

  1. (2)Absatz 2,Wenn die Landeswahlbehörde gemäß §18 Abs1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß §8 Abs3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.

  1. (3)Absatz 3,In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.

§10

Zulässigkeit

  1. (1)Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

...

§18

Ergebnis

  1. (1)Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde.

  1. (2)Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen."

2. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens

2.1. Die auf Art144 B-VG gestützte Anlassbeschwerde ist zulässig.

Sie ist - anders als in dem mit VfGH 28.9.2000 WI-7/97 entschiedenen, das Ergebnis einer Volksbefragung in einem Bezirk der Landeshauptstadt Graz betreffenden Fall (s. dazu vor allem VfGH 16.6.2000, V103/99 Pkt. II.) - auch nicht als eine Anfechtung des Ergebnisses (hier:) eines Volksbegehrens gemäß Art141 B-VG zu werten. Eine solche Eingabe käme im hier vorliegenden Zusammenhang vielmehr nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines einem diesbezüglichen Antrag gemäß §10 Abs1 zweiter Satz LVAG stattgebenden Bescheides der Landeswahlbehörde ein "Verfahren für ein Volksbegehren" tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein (sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares) Ergebnis iSd §18 LVAG gezeitigt hätte. Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 Abs1 dritter Satz LVAG abweisender Bescheid ist dagegen (allein) mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (s. VfSlg. 13.224/1992); auch für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG ist in einem solchen Fall kein Raum (s. dazu die insoweit vergleichbare Rechtsprechung in Fällen der rechtswidrigen Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis: zuletzt etwa VfSlg. 15.437/1999 unter Hinweis auf 5148/1965 und 7017/1973 sowie VwSlg. 1222(A)/1950 und 1628(A)/1950). Sie ist - anders als in dem mit VfGH 28.9.2000 WI-7/97 entschiedenen, das Ergebnis einer Volksbefragung in einem Bezirk der Landeshauptstadt Graz betreffenden Fall (s. dazu vor allem VfGH 16.6.2000, V103/99 Pkt. römisch zwei.) - auch nicht als eine Anfechtung des Ergebnisses (hier:) eines Volksbegehrens gemäß Art141 B-VG zu werten. Eine solche Eingabe käme im hier vorliegenden Zusammenhang vielmehr nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines einem diesbezüglichen Antrag gemäß §10 Abs1 zweiter Satz LVAG stattgebenden Bescheides der Landeswahlbehörde ein "Verfahren für ein Volksbegehren" tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein (sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares) Ergebnis iSd §18 LVAG gezeitigt hätte. Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 Abs1 dritter Satz LVAG abweisender Bescheid ist dagegen (allein) mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (s. VfSlg. 13.224/1992); auch für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG ist in einem solchen Fall kein Raum (s. dazu die insoweit vergleichbare Rechtsprechung in Fällen der rechtswidrigen Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis: zuletzt etwa VfSlg. 15.437/1999 unter Hinweis auf 5148/1965 und 7017/1973 sowie VwSlg. 1222(A)/1950 und 1628(A)/1950).

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof wird daher über die Anlassbeschwerde in der Sache zu entscheiden haben. Dabei wird er unter anderem auch die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden haben.

2.2.2. In seinem Prüfungsbeschluss hat der Verfassungsgerichtshof dazu - vorläufig - die Auffassung vertreten, der bekämpfte Bescheid stütze sich ausdrücklich und der Sache nach unter anderem auf Art33 LV und somit auch auf dessen Abs6.

2.2.3. Dem halten die Vorarlberger Landesregierung, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und das Amt der Kärntner Landesregierung - auf das Wesentliche zusammengefasst - entgegen, dass die Anwendung des Art33 Abs6 LV durch die belangte Behörde "denkunmöglich" erfolgt sei und somit die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht begründen könne.

2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof ist ungeachtet dessen der Auffassung, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den folgenden Gründen sehr wohl präjudiziell ist:

2.2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 5373/1966, 8318/1978, 8999/1980, 12.677/1991) oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10.617/1985; 11.752/1988, S. 740) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (zB VfSlg. 8028/1977; 10.292/1984; 10.402/1985; 12.678/1991, S. 422; 13.273/1992; 14.257/1995). 2.2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 5373/1966, 8318/1978, 8999/1980, 12.677/1991) oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10.617/1985; 11.752/1988, Sitzung 740) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (zB VfSlg. 8028/1977; 10.292/1984; 10.402/1985;

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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