Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art1Leitsatz
Zulässigkeit des Anlassbeschwerdeverfahrens und Präjudizialität der Bestimmung der Vorarlberger Landesverfassung betreffend die Verpflichtung des Landtags zur Fassung eines dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses nach Durchführung einer Volksabstimmung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung eines den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens abweisenden Bescheides; Widerspruch einer solchen "Volksgesetzgebung" zum repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung; Gesetzeserzeugung sogar gegen den Willen der Volksvertretung solcherart möglich; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung und Aufhebung der neu kundgemachten BestimmungSpruch
I.1. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1984/30 war verfassungswidrig.römisch eins.1. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1984/30 war verfassungswidrig.
I.2. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1999/9 wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins.2. Die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" in Art33 Abs6 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. Nr. 1999/9 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
I.3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. römisch eins.3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im Übrigen wird nicht ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war, bzw. wird diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben. römisch zwei. Im Übrigen wird nicht ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war, bzw. wird diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1304/98 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landeswahlbehörde anhängig, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. 1987/60 idF 1997/66 (im Folgenden: LVAG) iVm Art33 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 1984/30 (im Folgenden: LV) abgewiesen und die Hälfte des im Zuge der Antragstellung als Kaution erlegten Betrages zu Gunsten des Landes Vorarlberg für verfallen erklärt wird. Der bekämpfte Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die mit diesem Antrag begehrte gesetzliche Regelung bundesverfassungswidrig wäre und daher nicht in die Zuständigkeit des Landes fiele; im Hinblick darauf sei ein solches Volksbegehren aber nach §10 LVAG iVm Art33 LV unzulässig.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1304/98 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landeswahlbehörde anhängig, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. 1987/60 in der Fassung 1997/66 (im Folgenden: LVAG) in Verbindung mit Art33 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 1984/30 (im Folgenden: LV) abgewiesen und die Hälfte des im Zuge der Antragstellung als Kaution erlegten Betrages zu Gunsten des Landes Vorarlberg für verfallen erklärt wird. Der bekämpfte Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die mit diesem Antrag begehrte gesetzliche Regelung bundesverfassungswidrig wäre und daher nicht in die Zuständigkeit des Landes fiele; im Hinblick darauf sei ein solches Volksbegehren aber nach §10 LVAG in Verbindung mit Art33 LV unzulässig.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art33 Abs6 LV einzuleiten.
2.2. Art33 LV lautet wie folgt (der in Prüfung gezogene Abs6 ist hervorgehoben):
"Artikel 33
Volksbegehren in Angelegenheiten
der Gesetzgebung
2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Prüfungsbeschluss davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürfte, weil sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und der Sache nach auf Art33 LV stütze und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen. In der Sache äußert der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung, die letztlich darauf hinauslaufe, dass eine von der Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Landtages "zum Gesetz wird", mit dem bundesverfassungsgesetzlich vorgezeichneten repräsentativ-demokratischen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr vereinbar sein dürfte; zudem scheine die in Prüfung gezogene Bestimmung im Hinblick auf die danach vorgesehene inhaltliche Bindung jedes einzelnen Mitgliedes des Landtages an den in der Volksabstimmung geäußerten Willen der Mehrheit des Landesvolkes dem bundesverfassungsgesetzlichen Grundsatz des freien Mandates zu widersprechen.
3.1. Die Vorarlberger Landeregierung hat dazu eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung "von einer Fortsetzung des Gesetzesprüfungsverfahrens abzusehen", in eventu die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die übrigen Ämter der Landesregierung sowie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zum Prüfungsbeschluss Stellung zu nehmen. Daraufhin haben das Amt der Kärntner Landesregierung und das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst jeweils eine Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens bestritten wird; in der Sache hält das Amt der Kärntner Landesregierung die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht für verfassungswidrig, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst meint dagegen, dass die Bestimmung "als dem freien Mandat widersprechend" aufzuheben wäre.
3.3. Auch die Beschwerdeführer in dem zu B1304/98 protokollierten Verfahren haben sich zum Prüfungsbeschluss geäußert. Sie halten die in Prüfung gezogene Bestimmung im Wesentlichen deshalb für verfassungswidrig, weil sie "gegen das Grundprinzip des freien Mandates der Abgeordneten verstößt und sie auch an Volksabstimmungsergebnisse bindet, die nicht einmal in Gesetzesform vorliegen."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Abgesehen von Art33 LV, der oben unter Pkt. I.2.2. wiedergegeben ist, sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch noch die §§2, 8, 9, 10 und 18 LVAG von Bedeutung. Diese lauten - samt Überschriften - wie folgt: 1. Abgesehen von Art33 LV, der oben unter Pkt. römisch eins.2.2. wiedergegeben ist, sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch noch die §§2, 8, 9, 10 und 18 LVAG von Bedeutung. Diese lauten - samt Überschriften - wie folgt:
"§2
Stimmrecht, Antragsrecht
...
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Volksbegehren nach der Landesverfassung
1. Abschnitt
Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern
1. Unterabschnitt
Vorverfahren
§8
Antrag
§9
Kaution
§10
Zulässigkeit
...
§18
Ergebnis
2. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens
2.1. Die auf Art144 B-VG gestützte Anlassbeschwerde ist zulässig.
Sie ist - anders als in dem mit VfGH 28.9.2000 WI-7/97 entschiedenen, das Ergebnis einer Volksbefragung in einem Bezirk der Landeshauptstadt Graz betreffenden Fall (s. dazu vor allem VfGH 16.6.2000, V103/99 Pkt. II.) - auch nicht als eine Anfechtung des Ergebnisses (hier:) eines Volksbegehrens gemäß Art141 B-VG zu werten. Eine solche Eingabe käme im hier vorliegenden Zusammenhang vielmehr nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines einem diesbezüglichen Antrag gemäß §10 Abs1 zweiter Satz LVAG stattgebenden Bescheides der Landeswahlbehörde ein "Verfahren für ein Volksbegehren" tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein (sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares) Ergebnis iSd §18 LVAG gezeitigt hätte. Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 Abs1 dritter Satz LVAG abweisender Bescheid ist dagegen (allein) mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (s. VfSlg. 13.224/1992); auch für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG ist in einem solchen Fall kein Raum (s. dazu die insoweit vergleichbare Rechtsprechung in Fällen der rechtswidrigen Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis: zuletzt etwa VfSlg. 15.437/1999 unter Hinweis auf 5148/1965 und 7017/1973 sowie VwSlg. 1222(A)/1950 und 1628(A)/1950). Sie ist - anders als in dem mit VfGH 28.9.2000 WI-7/97 entschiedenen, das Ergebnis einer Volksbefragung in einem Bezirk der Landeshauptstadt Graz betreffenden Fall (s. dazu vor allem VfGH 16.6.2000, V103/99 Pkt. römisch zwei.) - auch nicht als eine Anfechtung des Ergebnisses (hier:) eines Volksbegehrens gemäß Art141 B-VG zu werten. Eine solche Eingabe käme im hier vorliegenden Zusammenhang vielmehr nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines einem diesbezüglichen Antrag gemäß §10 Abs1 zweiter Satz LVAG stattgebenden Bescheides der Landeswahlbehörde ein "Verfahren für ein Volksbegehren" tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein (sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares) Ergebnis iSd §18 LVAG gezeitigt hätte. Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 Abs1 dritter Satz LVAG abweisender Bescheid ist dagegen (allein) mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (s. VfSlg. 13.224/1992); auch für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG ist in einem solchen Fall kein Raum (s. dazu die insoweit vergleichbare Rechtsprechung in Fällen der rechtswidrigen Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis: zuletzt etwa VfSlg. 15.437/1999 unter Hinweis auf 5148/1965 und 7017/1973 sowie VwSlg. 1222(A)/1950 und 1628(A)/1950).
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof wird daher über die Anlassbeschwerde in der Sache zu entscheiden haben. Dabei wird er unter anderem auch die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden haben.
2.2.2. In seinem Prüfungsbeschluss hat der Verfassungsgerichtshof dazu - vorläufig - die Auffassung vertreten, der bekämpfte Bescheid stütze sich ausdrücklich und der Sache nach unter anderem auf Art33 LV und somit auch auf dessen Abs6.
2.2.3. Dem halten die Vorarlberger Landesregierung, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und das Amt der Kärntner Landesregierung - auf das Wesentliche zusammengefasst - entgegen, dass die Anwendung des Art33 Abs6 LV durch die belangte Behörde "denkunmöglich" erfolgt sei und somit die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht begründen könne.
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof ist ungeachtet dessen der Auffassung, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den folgenden Gründen sehr wohl präjudiziell ist:
2.2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 5373/1966, 8318/1978, 8999/1980, 12.677/1991) oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10.617/1985; 11.752/1988, S. 740) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (zB VfSlg. 8028/1977; 10.292/1984; 10.402/1985; 12.678/1991, S. 422; 13.273/1992; 14.257/1995). 2.2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen einzuleitenden Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, bei der Erlassung dieses Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (zB VfSlg. 5373/1966, 8318/1978, 8999/1980, 12.677/1991) oder die diese Behörde anzuwenden verpflichtet war (zB VfSlg. 10.617/1985; 11.752/1988, Sitzung 740) und die darum auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anzuwenden hätte (zB VfSlg. 6947/1972). Präjudiziell sind aber auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (zB VfSlg. 8028/1977; 10.292/1984; 10.402/1985;