TE OGH 1985/2/14 6Ob832/83

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Veröffentlicht am 14.02.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Familienrechtssache des Franz Johann A, Bankangestellter, Bregenz, Achsiedlungsstraße 83, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz und der Hedwig Christine A, Hausfrau, Ilgagasse 11, vertreten durch Dr.Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1983, GZ.R 591/83-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 31. August 1983, GZ.F 22/82-14, teilweise abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Der Revisionsrekurs der Christine A wird, sowiet er die Kostenentscheidung bekämpft, zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird beiden Revisionsrekursen Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der in seinen Punkten 1. bis 5. als unangefochten unberührt bleibt, in seinen Punkten 6. und 7., sowie im Kostenausspruch aufgehoben. Ebenso werden Punkt 6) des erstgerichtlichen Beschlusses und der Kostenausspruch des Erstgerichtes aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 15.1.1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.9.1982 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die eheliche Gemeinschaft ist seit dem 30.9.1982 aufgehoben. Mit Vergleich von diesem Tage hat sich der Mann verpflichtet, der Frau ab 1.10.1982 bis einschließlich März 1983 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 1.000 und ab 1.4.1983 einen solchen in Höhe von S 1.500 zu bezahlen. Die Streitteile sind die Eltern der am 23.11.1970 geborenen Sabine, die sich in Pflege und Erziehung der Antragsgegnerin befindet. Der Mann begehrte in erster Instanz zuletzt, jene Gegenstände die sich bereits in seiner Gewahrsame befanden, das sind die im Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses genannten, in sein Alleineigentum zu übertragen und die Frau zu verpflichten, den Perserteppich und die Nähmaschine an ihn auszufolgen, sowie ihr einen Darlehensbetrag in der Höhe von S 80.000 zur Verzinsung und Tilgung zuzuweisen. Die Frau erklärte sich demgegenüber bereit, einen Darlehensbetrag von S 50.000 zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen und beantragte, das in ihrer Gewahrsame befindliche eheliche Gebrauchsvermögen - das sind die in Punkt 2

des angefochtenen Beschlusses genannten Gegenstände - in ihr Alleineigentum zu übertragen.

Das Erstgericht wies den Fotoapparat Konica FS 1 samt Teleobjektiv 135, den Radiowecker Marke Grundig Sono Clock 660, die Bettumrandung 340/90, die Bettumrandung 140/70, eine Espressomaschine sowie den PKW Marke Honda Accord, Baujahr 1979, dem Mann zu (Punkt 1 des Beschlusses), eine Schlafzimmereinrichtung, eine Wohnzimmereinrichtung, eine Kinderzimmereinrichtung, eine Kücheneinrichtung, eine Nähmaschine, einen Orientteppich, ein Fernsehgerät, einen Fotoapparat 'Kodak Instamatic 233-x', einen Kaffeefilterautomat und eine Kühltruhe der Frau zu (Punkt 2 seines Beschlusses). Die Wertpapiere übertrug es in das Alleineigentum des Antragstellers (Punkt 3 des Beschlusses). Die Verfügungsberechtigung über den Lebensversicherungsvertrag übertrug es in das Alleineigentum des Antragstellers (Punkt 4 des Beschlusses). Den von beiden Streitteilen bei der Creditanstalt-Bankverein zu Nr.430- 84/027.630 aufgenommenen Kredit wies es dem Mann zur Tilgung zu (Punkt 5), den von beiden Parteien bei der Creditanstalt-Bankverein zu Nr.430-84/037.779 aufgenommenen Kredit wies es zur Tilgung der Frau zu (Punkt 6 des Beschlusses). Es ging dabei von folgenden weiteren Feststellungen aus:

Während der Ehe haben die Parteien als eheliches Gebrauchsvermögen die in den Punkten 1) und 2) des erstgerichtlichen Beschlusses genannten Gegenstände angeschafft. Dieses eheliche Gebrauchsvermögen hatte per 30.9.1982 einen Verkehrswert von insgesamt S 241.800. Die in der Gewahrsame des Mannes befindlichen Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens repräsentierten per 30.9.1982 einen Wert von S 76.300, die in der Gewahrsame der Frau verbliebenen einen solchen in der Höhe von S 165.500. Während der Ehe hat die Frau aus eigener Erwerbstätigkeit Ersparnisse angesammelt, die sie nach Abschluß eines Prämiensparvertrages auf ein Prämiensparbuch zur Einzahlung brachte. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löste sie am 5.7.1982 dieses Sparbuch mit einem Einlagestand von rund S 63.000 auf. Diesen Betrag verwendete sie für die Bestreitung der Haushaltskosten, der Finanzierung einer Urlaubsreise, die sie mit ihrer Tochter nach Kärnten und Jugoslawien unternommen hat, sowie zum Ankauf von Kleidungsstücken für sich und die Tochter. Der ersparte Betrag ist aufgebraucht. Der Mann behob im November 1981 ein von ihm gespartes Guthaben in Höhe von S 35.300 und verwendete diesen Betrag zur Finanzierung von fünf Türen, die in der Ehewohnung eingebaut wurden. Der Mann hat im Jahre 1976 8 %

CA-BV-Anleihen 1976/II/A/91 steuerbegünstigt im Nominalbetrag von S 58.000

gezeichnet. Den Erwerb der Anleihen finanzierte er teilweise durch Inanspruchnahme eines Lombardkredites. Der Verkaufsgegenwert per 30.9.1982

beträgt S 50.550,17, wobei berücksichtigt ist, daß die Steuerbegünstigung zurückzuzahlen ist. Von diesem Verkaufsgegenwert ist noch der offene Kredit per 30.9.1982 in Höhe von S 15.964 in Abzug zu bringen, sodaß sich ein bereinigter Rückzahlungsbetrag per 30.9.1982 in Höhe von S 34.586,17 ergibt.

Der Mann hat zu Polizze Nr.1.333.848-3 mit der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Rückkaufswert per 30.9.1982 beträgt unter Berücksichtigung des Bargewinnes S 33.264. Bei Auflösung des Versicherungsvertrages ist jedoch die Steuerbegünstigung in Abzug zu bringen, sodaß sich der bereinigte Rückkaufwert per 30.9.1982 auf S 23.931 beläuft. Die Parteien haben am 6.7.1979 bei der Creditanstalt-Bankverein in Bregenz zu Nr.430- 84/027.630

einen Kredit in Höhe von S 200.000 aufgenommen, der per 30.9.1982 mit S 111.452 unberichtigt aushaftete. Die monatliche Zins- und Tilgungsrate beträgt S 3.278. Mit dem Darlehensbetrag wurden ein Fahrzeug gekauft sowie der Ankauf von Einrichtungsgegenständen und eine Urlaubsreise nach Teneriffa finanziert. Die Parteien haben weiters am 16.9.1981 bei der Creditanstalt-Bankverein in Bregenz zu Konto Nr.430-84/037.779 einen Kredit in der Höhe von S 100.000 aufgenommen. Hinsichtlich dieses Kredites betrug der offene Saldo per 30.9.1982 S 120.204, die monatliche Zins- und Tilgungsrate beträgt S 1.113. Der Kreditbetrag diente zu der im November 1981 vorgenommenen Anschaffung einer neuen Schlafzimmereinrichtung. Der Mann ist bei der Creditanstalt-Bankverein Bregenz beschäftigt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von S 10.841,14, das 14 mal pro Jahr ausbezahlt wird.

Darüberhinaus erhält er jährlich einmal ein Bilanzgeld, welches im März 1983

S 5.800 betrug. Darüberhinaus ist der Mann als Fußball-Schiedsrichter tätig.

Die Frau war während des Bestandes der Ehe mit Ausnahme eines Karenzjahres ständig berufstätig. Sie erzielte im Zeitraum 1966 bis September 1982 ein Gesamtnettoeinkommen in der Höhe von rund S 700.000. Neben ihrer Berufstätigkeit versorgte sie den ehelichen Haushalt und widmete sich der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes Sabine. Der Mann stellte bis Mitte 1976 der Frau nur ein Haushaltsgeld in Höhe von S 500 und ab diesem Zeitpunkt ein solches in der Höhe von S 1.000 zur Verfügung. Da die Haushaltsführung mit diesen monatlichen Beträgen nicht zu bewerkstelligen war, war die Antragsgegnerin gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die dabei erzielten Einkünfte wurden zur Bestreitung des Unterhalts und der Haushaltskosten verwendet.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse seien die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden, in Anschlag zu bringen. Die Aufteilung sei nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei sei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Als Beitrag seien auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten sei, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Da der Mann während der Ehe nur ein äußerst geringfügiges Haushaltsgeld gegeben habe, sei die Frau gezwungen gewesen, neben der Führung des ehelichen Haushaltes und der Pflege und Erziehung der ehelichen Tochter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, deren Erträgnisse zum größen Teil für die Haushaltsführung und für die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Frau und der gemeinsamen Tochter verwendet worden sei, sei eine Aufteilung im Verhältnis von 2:1 zugunsten der Frau vorzunehmen. Das Gebrauchsvermögen repräsentiere einen Wert von S 241.800. Der vom Mann mitgenommene Teil sei S 76.300, jener der bei der Frau verbliebene sei S 165.500 wert. Unter Berücksichtigung des Aufteilungsschlüssels von 2:1 hätte daher die Frau dem Mann eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 4.300 zu leisten.

Die ehelichen Ersparnisse ergäben sich aus der Anleihe und der Lebensversicherung im Werte von insgesamt S 58.517,17. Hievon stünden der Antragsgegnerin zwei Drittel, das seien S 39.011,45 zu. Eine Veräußerung der Anleihen und die Auflösung der Lebensversicherung erscheine im Hinblick auf die damit verbundenen Steuerrückzahlungspflichten nicht sinnvoll. Daher müßten die Wertpapiere und die Lebensversicherung beim Mann verbleiben, der Frau stünde diesbezüglich eine Ausgleichszahlung zu. Die mit einem Gesamtbetrag von S 231.656 zum 30.9.1982 aushaftenden Kredite habe der Mann zu einem Drittel, das seien S 77.218,67, die Antragstellerin zu zwei Dritteln, das seien S 154.437,33 zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen. Rein rechnerisch habe daher der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 34.711,45 zu bezahlen und die Frau einen Darlehensbetrag in Höhe von S 154.437,33 zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen. Ziehe man von den von der Frau zurückzuzahlenden Kreditbetrag den vom Mann an die Frau zu bezahlenden Ausgleichsbetrag ab, so ergebe sich ein Betrag in Höhe von S 119.725,88.

Demgemäß wies das Erstgericht der Frau den mit S 120.204 aushaftenden Kredit zur alleinigen Tilgung und Verzinsung zu. Das Rekursgericht gab dem nur von der Frau erhobenen Rekurs gegen diese Entscheidung teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in seinen Punkten 1 bis 6 sowie hinsichtlich der Aufhebung der Kosten und verpflichtete im Punkt 7. seines Beschlusses den Mann zur Zahlung eines Ausgleichszahlungsbetrages in der Höhe von S

46.733 an die Frau. Die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Rekursverfahrens hob das Rekursgericht gegeneinander auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht billigte die Auffassung des Erstgerichtes bezüglich des Aufteilungsverhältnisses von 2:1 zugunsten der Beklagten sowie, daß in diesem Verhältnis das Gebrauchsvermögen aufzuteilen sei, sodaß sich hieraus eine Ausgleichszahlung der Frau an den Mann im Betrage von S 4.300 ergäbe.

Bezüglich der ehelichen Ersparnisse führte das Rekursgericht aus, daß eine allfällige Steuerbegünstigungsrückzahlung unberücksichtigt zu bleiben habe, weshalb der Wert der CA-BV-Anleihe sich mit S 54.810, zuzüglich S 4.549,77

Zinsen, abzüglich der Spesen in der Höhe von S 119,60 (richtig: S 109,60 siehe Beilage C) und der noch offenen Schuld aus dem Anschaffungskredit in der Höhe von S 15.964, also mit S 43.286,17 errechne. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung repräsentiere unter Außerachtlassung der Steuerrückzahlung S 33.264. Insgesamt seien daher an Ersparnissen S 76.550,17 vorhanden. Der Frau stünden daraus S 51.033,45 zu. Berücksichtige man den Betrag von S 4.300, den die Frau dem Mann zum Wertausgleich im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens zu bezahlen habe, so verbleibe für die Frau ein Restbetrag von S 46.733. Diesen Betrag habe der Mann an die Frau zu bezahlen. Eine Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen der Aufteilung der Schulden sei nicht sinnvoll, weil dort jeweils eine Verzinsung der offenen Rückzahlungsreste stattfinde und eine Berücksichtigung des hier zu leistenden Ausgleichsbetrages zu unbilligen Ergebnissen führen könnte. Hinsichtlich der Aufteilung der ehelichen Schulden sei aus Billigkeitsgründen vom Aufteilungsverhältnis 2:1 abzugehen. Diese Schulden resultierten aus Kreditaufnahmen in den Jahren 1979 und 1981. Mit dem im Jahre 1979 aufgenommenen Kredit sei ein PKW gekauft worden, der im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens dem Mann zugefallen sei. Dieser PKW habe im Jahre 1979

einen Anschaffungswert von S 115.000 gehabt. Welche Einrichtungsgegenstände mit dem Rest der damaligen Kreditsumme angeschafft worden seien, habe das Verfahren nicht zu Tage gefördert. Nach der Darstellung der Parteien dürfte aber ein Großteil der verbleibenden Restsumme im Rahmen von gemeinsamen Urlaubsaufenthalten aufgebraucht worden sein. Mit dem im Jahre 1981 aufgenommenen Kredit sei das neue Schlafzimmer in der ehelichen Wohnung finanziert worden, das der Klägerin im Rahmen der Aufteilung zugefallen sei.

Es sei daher billig, wenn der Mann den im Jahre 1979 aufgenommenen Kredit zur Rückzahlung übernehme und die Frau den im Jahre 1981 aufgenommenen Kredit.

Dies auch deshalb, weil jeweils beide Teile, die Frau in höherem Maße als der Mann, den mit den Kreditsummen angeschafften Gegenwert besäßen und auch weiterhin nutzen könnten. Darüberhinaus komme dem Aspekt Bedeutung zu, daß bei dem im Jahre 1981 aufgenommenen Kredit die Rückzahlungsverpflichtung monatlich S 1.113 betrage, während der im Jahre 1979 aufgenommene Kredit mit einer Zins- und Tilgungsrate in der Höhe von S 3.278 abzutragen sei.

Gegen die Punkte 6 (Zuweisung des bei der Creditanstalt-Bankverein zu Nr.430-84/037.779 aufgenommenen Kredites zur Tilgung) und Punkt 8 (Selbsttragung der Verfahrenskosten erster Instanz) richtet sich der Revisionsrekurs der Frau mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der bei der Creidtanstalt-Bankverein zu Nr.430-84/037.779

aufgenommene Kredit der Frau im Betrage von S 50.000 und dem Man im Betrage von S 70.204 zur Verzinsung und Tilgung zugewiesen werde, und dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt würden.

Der Mann bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß mit seinem Rekurs, richtig Revisionsrekurs, ON 20, 'jedenfalls' soweit ihm damit eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 46.733 an die Frau auferlegt wurde.

Gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 17 AußStrG führte er einen inhaltsgleichen Rekurs aus (ON 21).

In den Revisionsrekursbeantwortungen brantragen die Parteien jeweils, dem Rechtsmittel der anderen Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Frau die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenskosten erster Instanz bekämpft, war ihr Rechtsmittel zurückzuweisen, weil gemäß § 232 Abs.2 AußStrG ein Rekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine damit verbundene Kostenentscheidung ist daher nicht anfechtbar (MietSlg.32.758, EFSlg.39.915).

Bezüglich des Umstandes, daß von seiten des Mannes neben dem Rechtsmittel ON 20 auch gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein Rechtsmittel erhoben wurde, ist anzumerken, daß es sich bei letzterem offensichtlich nicht um ein weiteres oder ergänzendes Rechtsmittel, sondern um die 'Nachholung' im Sinne der §§ 17 AußStrG, 149 Abs.1 ZPO handeln sollte. In Wirlichkeit stellt dies aber eine Wiederholung des Rechtsmittels dar, die nicht erforderlich ist (vgl. EvBl.1964/367, S.522 u.a.). Dieser Schriftsatz ist aber deshalb ebensowenig unzulässig, wie der Rechtsmittelschriftsatz ON 20, der - wäre die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt worden - allerdings verspätet gewesen wäre. Einer Zurückweisung einer der beiden Rechtsmittel bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Frau nicht.

Im übrigen sind die Rechtsmittel beider Parteien, die aus Zweckmäßigkeitsgründen gemeinsam behandelt werden, berechtigt. Was der Mann mit seinen Rekursausführungen, die nacheheliche Aufteilung sei kein Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten, bezwecken will, ist nicht ersichtlich, weil keine der Vorinstanzen derartiges in der rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck gebracht hat.

Seine Auffassung, die Vorinstanzen hätten nicht davon ausgehen dürfen, daß sein Beitrag zur Gestaltung des ehelichen Lebens geringer gewesen sei als jener der Frau, steht einerseits im Ergebnis im Widerspruch zu den einleitenden Rechtsmittelausführungen, wonach die Aufteilung des vorhandenen ehelichen Gebrauchsvermögens mehr oder weniger einvernehmlich erfolgt sei, und diese sinngemäß auch auf die vorhandenen Schulden anzuwenden gewesen wäre, weil die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eben ungefähr im Verhältnis 2:1 zugunsten der Frau erfolgt ist, und wird andererseits von ihm nicht schlüssig begründet. Soweit er dabei auf seine Ausführungen in der Rekursbeantwortung - gemeint offenbar jene zum Rekurs der Frau gegen den erstgerichtlichen Beschluß - verweist, ist diese Verweisung unzulässig und daher unbeachtlich. Der Mann bringt auch mit seinen Ausführungen über einen Wirtschaftsplan der Parteien, wonach er zwar einen relativ geringfügigen Unterhaltsbeitrag geleistet, darüber hinaus aus seinem Einkommen aber jene Zahlungen getätigt habe, zu deren Leistungen die Frau nicht in der Lage gewesen sei, und die daher auch als Unterhaltsbeitrag zu werten seien, nichts Stichhältiges gegen das von den Vorinstanzen angenommene Aufteilungsverhältnis und gegen die diesbezügliche Begründung vor. Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen des Mannes liegt in folgendem: Die Aufteilung sei unbillig, weil unberücksichtigt geblieben sei, daß er die Ehewohnung und damit die Investitionen in dieser in der Höhe von S 35.000 überlassen habe und die Antragsgegnerin den Erlös aus ihrem Sparbuch, nämlich S 63.000 für sich verwendet habe.

Abgesehen davon, daß die Behauptung über die Verwendung dieses Betrages von den Feststellungen abweicht, kann dieser Betrag der Aufteilung nicht unterzogen werden, weil er nach den Feststellungen aufgebraucht wurde, wobei nicht einmal der Mann behauptet, die Ersparnisse seien in einer der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Gatten widersprechenden Art verwendet worden (vgl. § 91 Abs.1 EheG).

Was den Einwand über die Nichtberücksichtigung der überlassung der Ehewohnung und der darin vorgenommenen Investitionen in Höhe von S 35.000 - gemeint offensichtlich die Anschaffung von Türen - betrifft, muß gesagt werden, daß derartige Investitionen keinen selbständig aufzuteilenden Vermögenswert darstellen und für eine Berücksichtigung des Verbleibes der Ehewohnung - nach der Aktenlage handelt es sich um eine Mietwohnung - bei der Frau in der Form, daß zugunsten des Mannes ein bestimmter Betrag berücksichtigt wird, im vorliegenden Fall schon deshalb kein Grund besteht, weil er gar nicht behauptet hat, er habe finanzielle Mittel aufwenden müssen, um für sich eine Wohnmöglichkeit zu schaffen.

Entgegen der Auffassung der Frau vermag an der Berücksichtigung der ihr bei der Aufteilung zugewiesenen Gegenstände mit den von den Vorinstanzen ermittelten Werten weder der Umstand etwas zu ändern, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden worden ist, noch der Umstand, daß das der Frau über deren Wunsch zugewiesene Schlafzimmer für zwei Personen dimensioniert war und Gegenstände in die Bewertung aufgenommen wurden, die nach Auffassung der Frau offensichtlich nur dem gemeinsamen Kind der Parteien dienten, womit nur die Kinderzimmereinrichtung gemeint sein kann. Letzterer Umstand kann vernachlässigt werden, weil die Kinderzimmereinrichtung nur mit einem Verkehrswert von S 1.500 berücksichtigt wurde. Die anderen geltend gemachten Umstände habe aber auf den Wert der der Frau zugewiesenen Gegenstände keinen Einfluß.

Die Rechtsmittel erweisen sich aber auf Grund folgender überlegungen als im Sinne der Aufhebung der Punkte 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses und des Punktes 6 des erstgerichtlichen Beschlusses sowie der Kostenentscheidungen als berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß nach den Feststellungen eheliches Gebrauchsvermögen im Wert von S 241.800 und eheliche Erpsarnisse im Nettowert von S 76.550 vorhanden sind, diesem Aktivvermögen aber Schulden zum 30.9.1982

in Höhe von zusammen S 231.656 gegenüberstanden. Diese Schulden sind, weil sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw. mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen, gemäß den §§ 81 Abs.1 und 83 Abs.1 EheG in Anschlag zu bringen bzw. zu berücksichtigen. Rechnerisch ergibt sich bei Abzug der Passiven in der Höhe von insgesamt S 231.656 von den Aktiven in Höhe von rund S 318.350 ein Betrag von S 86.694, also rund S 87.000. Teilt man diesen Betrag im Verhältnis 2:1 zugunsten der Frau auf, so hat sie rechnerisch S 58.000 und der Mann S 29.000 zu erhalten. Nun haben aber die Frau tatsächlich Gebrauchsgüter im Wert von S 165.500, der Mann Gebrauchsgüter und Ersparnisse im Gesamtwert von S 152.850 zugewiesen erhalten. Die vom Rekursgericht gewählte Vorgangsweise, den Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung getrennt von der Zuweisung von Kreditbeträgen zur Rückzahlung vorzunehmen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt. Der Ausgleich ist vielmehr durch die Zuweisung des entsprechenden Kreditbetrages zur Tilgung zu schaffen, das heißt es ist dem Mann von den beiden Krediten im Innenverhältnis ein solcher Teil zur Tilgung zuzuweisen, daß der Mann über ein rechnerisches Aktivvermögen im Wert von ca. S 29.000 verfügt. Der Frau ist hingegen von den beiden Krediten im Innenverhältnis ein solcher Teil zur Tilgung zuzuweisen, daß sie über ein rechnerisch zugewiesenes Aktivvermögen im Wert von ca. S 58.000 verfügt. Diesem Erfordernis würde dadurch Genüge getan, daß von der gesamten aushaftenden Darlehenssumme zum Stichtag 30.9.1982 in der Höhe von rund S 231.000, dem Mann ein Betrag von rund S 124.000 und der Frau ein Betrag von rund S 107.000 zur Tilgung zugewiesen werden. Dem Mann wurde bisher der zum genannten Stichtag mit S 111.452 aushaftende Kredit zur Tilgung zugewiesen. Außer diesem Kredit wären ihm daher nach den obigen Ausführungen von dem zum Stichtag mit rund S 120.204 aushaftenden Kredit S 12.500 zur Tilgung aufzuerlegen und um diesen Betrag die Tilgungsanweisung an die Frau zu mindern. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, ob und wer seit dem genannten Stichtag Kreditrückzahlungen geleistet hat (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 92 EheG; JBl.1983, 648). Die Vorinstanzen haben diesen Umstand aber unberücksichtigt gelassen und daher weder Feststellungen über Darlehensrückzahlungen nach dem 30.9.1982 getroffen noch die Ersatzpflicht zwischen den Parteien bezüglich solcher allfälliger Kreditrückzahlungen in ihre Regelung aufgenommen.

Erst wenn Feststellungen darüber getroffen sein werden, ob und in welcher Höhe die Parteien nach dem 30.9.1982 Rückzahlungen auf die einzelnen Kredite geleistet haben, sowie ob und in welcher Höhe im Innenverhältnis ein Ausgleich stattgefunden hat, wird entschieden werden können, in welcher Höhe der zum Stichtag 30.9.1982 mit S

120.204 aushaftende Kredit den Parteien zur Tilgung zuzuweisen ist und ob einer der Parteien wegen vorgenommener Darlehensrückzahlungen der anderen Partei nach dem 30.9.1982 noch eine Geldleistung an diese aufzuerlegen sein wird.

Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG in Verbindung mit dem analog anzuwendenden § 52 ZPO.

Anmerkung

E05279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00832.83.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19850214_OGH0002_0060OB00832_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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