TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/14 2005/02/0042

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
StVO 1960 §43 Abs1a;
StVO 1960 §52a Z10a;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Oktober 2004, Zl. UVS 30.14-65/2003-7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: LO in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25. August 2003 wurde der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, er habe am 26. November 2001 um 9.15 Uhr in Frauental an der Laßnitz, B 76, StrKm 20.3, Richtung Graz, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z. 10a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf die von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 9. November 2001 erlassene, auf § 43 Abs. 1a StVO gestützte Verordnung Bezug genommen, wonach anlässlich von Bauarbeiten auf der B 76, Anschluss Frauental-Schweizerhöhe, Km 19.800 bis 20.420, u. a. folgende Verkehrsbeschränkung verfügt worden ist:

"Geschwindigkeitsbeschränkung beidseitig von 70 km für beide Fahrtrichtungen im Bereich von 150 m vor dem (jeweiligen) Baustellenbeginn."

Dieser Verordnungstext sei - so die belangte Behörde - "im Hinblick auf den Beginn und das Ende der Verkehrsbeschränkung zu ungenau, als dass überhaupt eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgen könne". Es sei daher im Ergebnis der Berufung Folge zu geben und festzustellen gewesen, dass der Mitbeteiligte die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Damit hat die belangte Behörde (entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift) die Rechtslage verkannt: Im Lichte des vom Beschwerdeführer zutreffend zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2003, V 64/02, kann nämlich von einer von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen "Ungenauigkeit der Verkehrsbeschränkung" keine Rede sein. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei "im Kern mit einem Kundmachungsmangel" begründet worden, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten; es war daher nicht näher darauf einzugehen.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020042.X00

Im RIS seit

08.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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