TE OGH 1985/4/16 11Os42/85

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführers in der Strafsache gegen Fritz A und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Fritz A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Oktober 1984, GZ. 6 a Vr 7.580(unrichtig: 4.598)/84-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten Fritz A und des Verteidigers Dr. Raabe zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen das Strafausmaß richtet, nicht Folge gegeben.

Im übrigen wird der Berufung dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten Fritz A verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Landesgericht erkannte (u.a.) den am 27.Oktober 1945 geborenen Speditionskaufmann Fritz A des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig und verhängte über ihn nach der letztangeführten Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1984, GZ. 5169/83-30 (Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten) eine Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, hingegen als mildernd den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten bis zur Tat, die mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof am 26.März 1985 zu GZ. 11 Os 42/85-6 in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war demnach die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich dieses Rechtsmittel unter Reklamierung der zusätzlichen Milderungsgründe des § 34 Z. 4, 10 und 18 StGB gegen das Strafausmaß wendet, kommt ihm im Ergebnis Berechtigung nicht zu. Von einem längeren Zurückliegen der Tat (hier: rund zweieinhalb Jahre) in der Bedeutung des zuletzt angeführten Milderungsumstandes kann nach Lage des Falls nicht gesprochen werden. Ebensowenig gibt der - wie der rechtskräftige Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida beweist - selbst verschuldete Niedergang des eigenen Unternehmens den Milderungsgrund des § 34 Z. 10 StGB ab. Wenngleich die Urteilsfeststellungen und der übrige Akteninhalt zeigen, daß die Idee zu den betrügerischen Malversationen vom rechtskräftig mitverurteilten Peter B ausging (§ 34 Z. 4 StGB), erweist sich das Ausmaß der zusätzlich verhängten Freiheitsstrafe nicht als überhöht. Denn bei gemeinsamer Aburteilung des mehrfach erwähnten Vergehens der fahrlässigen Krida (überschuldung: 2,360.000 S) und des vom erstgerichtlichen Schuldspruch erfaßten Betruges (Schaden 177.000 S) wäre eine Freiheitsstrafe von insgesamt fünfzehn Monaten nicht überhöht gewesen. Daraus ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der im übrigen vom Schöffengericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, daß die vorliegend verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht reduktionsbedürftig ist.

Hingegen war der Berufung insoweit ein (teilweiser) Erfolg zuzuerkennen, als sie auf die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) abzielt.

Wie zutreffend vorgebracht wurde, indiziert - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - eine (wenn auch erfolglos gebliebene) Antragstellung in der Hauptverhandlung, mithin die Ausübung eines prozessualen Rechtes, nicht zwangsläufig eine die Anwendung des § 43 StGB ausschließende mangelnde Schuldeinsicht. Das ungerechtfertigte Leugnen eines strafrechtlichen Vorwurfes wird - wie auch hier - zur Nichtannahme des im § 34 Z. 17 StGB vorgesehenen Milderungsgrundes führen (sofern der Angeklagte nicht dessenungeachtet wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug).

Wird berücksichtigt, daß der nunmehr 39 Jahre alte, auf Grund seiner familiären und beruflichen Stellung wieder sozial integrierte Angeklagte bis zu den zwischen 1980 und 1982 begangenen (Krida- und Betrugs-)Taten einen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Z. 2 StGB) führte und den der Firma C zugefügten Schaden zumindest teilweise gutmachte, so gelangt man zur Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00042.85.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19850416_OGH0002_0110OS00042_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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