Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des RR in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Jänner 2004, Zl. BHBR-I- 3300.00-2003/0014, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H AG in L, 2. Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0095, verwiesen werden.
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die bei einer Besichtigung an Ort und Stelle festgestellte Planabweichung bei der Ausführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. November 1998 unter Auflagen bewilligten Bauvorhabens (nämlich der Errichtung eines Mehrfamilienhauses, bestehend aus 8 Wohneinheiten und 9 Tiefgarageneinstellplätzen) auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG. H. Entgegen der Auflage Pkt. 20 dieses Baubewilligungsbescheides wurde das Bauvorhaben um 21 cm höher als festgelegt ausgeführt.
Mit Eingabe vom 19. November 1999 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für diese Planabweichung.
Mit dem im ersten Rechtsgang letztinstanzlich ergangenen gemeindebehördlichen Bescheid vom 12. Dezember 2000 wurde die Baubewilligung für diese Planabweichung erteilt.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Mai 2001 als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob in der Folge auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers diesen Vorstellungsbescheid mit dem angeführten Vorerkenntnis auf, da der Berufungsbescheid vom 12. Dezember 2000 nach seinem objektiven Wortlaut dem Bürgermeister zuzurechnen war und daher die unzuständige Behörde über die Berufung entschieden hatte.
Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom 14. Mai 2003 den Berufungsbescheid vom 12. Dezember 2000 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück.
Mit Bescheid vom 14. August 2003 wies die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Zu der vom Beschwerdeführer aus abstandsrechtlichen Gründen gerügten umhausten Tiefgarageneinfahrt des Bauvorhabens wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine Tiefgarage mit überdachter Abfahrt handle und der Abstand zum Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn mit 2 m eingehalten werde. Das Bauverfahren sei ohne Einsprüche durchgeführt worden, ein Bewilligungsbescheid sei ergangen. Nach weitgehender Fertigstellung des Bauvorhabens habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Bauausführung 20 cm höher als bewilligt erfolgt sei. Dieser Umstand sei vom Bauamt geprüft worden, wobei diese 20 cm der Deckenstärke entsprächen. Abstandsrelevant seien im vorliegenden Fall ausschließlich die Garagenabfahrten. Die erstmitbeteiligte Partei habe in der Folge einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Planabweichung gestellt. In der gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es handle sich dabei um ein Gebäude und nicht bloß um ein Bauwerk, weshalb ein dreimetriger Mindestabstand einzuhalten gewesen wäre.
Dazu stelle die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde fest, dass für den Nachbarn Präklusion eingetreten sei. Von diesem sei das Bauwerk als solches akzeptiert worden, es stelle sich auch nach der festgestellten Planabweichung immer noch als das Gleiche dar. Der Abstand werde vor der Feststellung dieser Planabweichung und danach mit jeweils 2 m eingehalten, eine Anhebung um 20 cm habe den Abstand nicht verändert. Es handle sich um keinen neuen Bauantrag, sondern um eine Planabweichung, die keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens darstelle. Es handle sich weiters um einen untergeordneten Bauteil eines überwiegend unterirdischen Gebäudes, das durch diese Planabweichung genehmigt worden sei. Eine überdachte Zufahrt könne nach Meinung der Berufungskommission nie Bestandteil eines Gebäudes sein. Es handle sich um ein Bauwerk, da es den gesetzlichen Kriterien entspreche. Ein Gebäude gemäß § 2 lit. g Vlbg. BauG sei ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Diese überdachte Garagenzufahrt sei nicht überwiegend von Wänden umschlossen, nach Berechnung des Bauamtes betrügen die Außenwände 44 % des umschlossenen Raumes, zudem sei die Raumhöhe an der höchsten Stelle nur 2 m. Ohne eine entsprechende Überdachung wäre diese Garagenzufahrt überhaupt als unterirdisches Gebäude mit einem gebotenen Mindestabstand von 1 m zu beurteilen. Diese Überdachung diene nicht dem Aufenthalt von Menschen, sondern dem Schutz der Nachbarn, insbesondere im Hinblick auf Lärmemissionen, naturgemäß auch dem Schutz gegen Niederschläge für die Fahrbahnrampe. Dazu stelle die Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde fest, dass für den Nachbarn Präklusion eingetreten sei. Von diesem sei das Bauwerk als solches akzeptiert worden, es stelle sich auch nach der festgestellten Planabweichung immer noch als das Gleiche dar. Der Abstand werde vor der Feststellung dieser Planabweichung und danach mit jeweils 2 m eingehalten, eine Anhebung um 20 cm habe den Abstand nicht verändert. Es handle sich um keinen neuen Bauantrag, sondern um eine Planabweichung, die keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens darstelle. Es handle sich weiters um einen untergeordneten Bauteil eines überwiegend unterirdischen Gebäudes, das durch diese Planabweichung genehmigt worden sei. Eine überdachte Zufahrt könne nach Meinung der Berufungskommission nie Bestandteil eines Gebäudes sein. Es handle sich um ein Bauwerk, da es den gesetzlichen Kriterien entspreche. Ein Gebäude gemäß Paragraph 2, Litera g, Vlbg. BauG sei ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Diese überdachte Garagenzufahrt sei nicht überwiegend von Wänden umschlossen, nach Berechnung des Bauamtes betrügen die Außenwände 44 % des umschlossenen Raumes, zudem sei die Raumhöhe an der höchsten Stelle nur 2 m. Ohne eine entsprechende Überdachung wäre diese Garagenzufahrt überhaupt als unterirdisches Gebäude mit einem gebotenen Mindestabstand von 1 m zu beurteilen. Diese Überdachung diene nicht dem Aufenthalt von Menschen, sondern dem Schutz der Nachbarn, insbesondere im Hinblick auf Lärmemissionen, naturgemäß auch dem Schutz gegen Niederschläge für die Fahrbahnrampe.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungskommission mit Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 1988 eingerichtet worden sei. Gemäß § 53 Abs. 1 Vlbg. Gemeindegesetz könne die Gemeindevertretung "in den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen". Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungskommission mit Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 1988 eingerichtet worden sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Vlbg. Gemeindegesetz könne die Gemeindevertretung "in den Angelegenheiten des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13,, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen".
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die Gültigkeitsdauer einer solchen Verordnung nicht mit der Funktionsperiode der jeweiligen Gemeindevertretung begrenzt sei. Darüber hinaus enthalte die Verordnung der Gemeinde auch keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, würde dies dazu führen, dass die Gemeindevertretung nach § 53 Abs. 4 Vlbg. Gemeindegesetz mit Verordnung für jede neu eingerichtete Berufungskommission jeweils eine neue Geschäftsordnung erlassen müsste. Eine derartige Auslegung sei dem Vlbg. Gemeindegesetz nicht zu entnehmen. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die Gültigkeitsdauer einer solchen Verordnung nicht mit der Funktionsperiode der jeweiligen Gemeindevertretung begrenzt sei. Darüber hinaus enthalte die Verordnung der Gemeinde auch keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, würde dies dazu führen, dass die Gemeindevertretung nach Paragraph 53, Absatz 4, Vlbg. Gemeindegesetz mit Verordnung für jede neu eingerichtete Berufungskommission jeweils eine neue Geschäftsordnung erlassen müsste. Eine derartige Auslegung sei dem Vlbg. Gemeindegesetz nicht zu entnehmen.
Nach § 2 lit. g Vlbg. BauG 1972, LGBl. Nr. 39 i.d.F. LGBl. Nr. 72/1997, sei ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Umhausung der Tiefgarageneinfahrt als Bauwerk anzusehen. Diese sei nach den Plänen und auch in der Natur ersichtlich so erstellt worden, dass sie im Einfahrtsbereich zur Gänze und seitlich in etwa je zur Hälfte offen ausgeführt worden sei. Der rückwärtige Teil sei geschlossen. Ob es sich um ein Gebäude handle, sei nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen. Dach- und Bodenflächen seien in die Beurteilung nicht einzubeziehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0014). Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei der Tiefgarageneinfahrt als Umhausung um ein Bauwerk nach § 2 lit. e Vlbg. BauG 1972, für das ein baurechtlicher Mindestabstand von 2 m gemäß § 6 Abs. 8 leg. cit. gelte. Dieser Mindestabstand sei somit eingehalten worden. Die Erhöhung um 20 cm führe zu keiner neuen Beurteilung. Nach Paragraph 2, Litera g, Vlbg. BauG 1972, LGBl. Nr. 39 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, sei ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Umhausung der Tiefgarageneinfahrt als Bauwerk anzusehen. Diese sei nach den Plänen und auch in der Natur ersichtlich so erstellt worden, dass sie im Einfahrtsbereich zur Gänze und seitlich in etwa je zur Hälfte offen ausgeführt worden sei. Der rückwärtige Teil sei geschlossen. Ob es sich um ein Gebäude handle, sei nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen. Dach- und Bodenflächen seien in die Beurteilung nicht einzubeziehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0014). Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei der Tiefgarageneinfahrt als Umhausung um ein Bauwerk nach Paragraph 2, Litera e, Vlbg. BauG 1972, für das ein baurechtlicher Mindestabstand von 2 m gemäß Paragraph 6, Absatz 8, leg. cit. gelte. Dieser Mindestabstand sei somit eingehalten worden. Die Erhöhung um 20 cm führe zu keiner neuen Beurteilung.
Ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen dergestalt, dass sich eine Außenwand im Bauabstandsbereich verändert habe und deshalb keine Präklusion der Nachbarrechte vorliege, stelle begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne einer Einwendung dar.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm offenbar existierende Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde über die Bestellung und den Bestellungsumfang einer Berufungskommission und über die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für diese aus den Achtzigerjahren des vorigen Jahrhunderts nicht vorgehalten und mit ihm nicht erörtert worden seien. Sofern der Verwaltungsgerichtshof verlange, dass ein konkreter Mangel dieser Verordnungen dargetan werden müsste, um die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels darzulegen, beantrage der Beschwerdeführer, dass ihm diese Verordnungen mit der Gegenschrift übermittelt würden. Der Beschwerdeführer meint weiters, dass eine Unzuständigkeit der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vorliege, weil die Gültigkeit einer Verordnung, mit der die Gemeindevertretung gemäß § 53 Abs. 1 Vlbg. GemeindeG eine Berufungskommission installiere, mit der Funktionsperiode dieser Gemeindevertretung begrenzt sei. Die Neubestellung der Mitglieder der Berufungskommission durch die neu gewählte Gemeindevertretung könne eine entsprechende Verordnung der Gemeindevertretung nicht ersetzen. Die Gemeinde habe daher durch ein nicht konstituiertes Organ entschieden, weshalb die belangte Behörde den bei ihr angefochtenen Bescheid aufheben hätte müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm offenbar existierende Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde über die Bestellung und den Bestellungsumfang einer Berufungskommission und über die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für diese aus den Achtzigerjahren des vorigen Jahrhunderts nicht vorgehalten und mit ihm nicht erörtert worden seien. Sofern der Verwaltungsgerichtshof verlange, dass ein konkreter Mangel dieser Verordnungen dargetan werden müsste, um die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels darzulegen, beantrage der Beschwerdeführer, dass ihm diese Verordnungen mit der Gegenschrift übermittelt würden. Der Beschwerdeführer meint weiters, dass eine Unzuständigkeit der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vorliege, weil die Gültigkeit einer Verordnung, mit der die Gemeindevertretung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Vlbg. GemeindeG eine Berufungskommission installiere, mit der Funktionsperiode dieser Gemeindevertretung begrenzt sei. Die Neubestellung der Mitglieder der Berufungskommission durch die neu gewählte Gemeindevertretung könne eine entsprechende Verordnung der Gemeindevertretung nicht ersetzen. Die Gemeinde habe daher durch ein nicht konstituiertes Organ entschieden, weshalb die belangte Behörde den bei ihr angefochtenen Bescheid aufheben hätte müssen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Vlbg. Gemeindegesetz (GG.) kann die Gemeindevertretung in den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 lit. a Z. 13, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Vlbg. Gemeindegesetz (GG.) kann die Gemeindevertretung in den Angelegenheiten des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13,, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung einer Berufungskommission die Befugnis übertragen, in ihrem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen.
Gemäß § 53 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. besteht eine Berufungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf, höchstens aber sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. besteht eine Berufungskommission aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf, höchstens aber sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sind von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen.
Gemäß § 53 Abs. 4 leg. cit. hat die Gemeindevertretung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, leg. cit. hat die Gemeindevertretung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
Gemäß § 50 Abs. 1 Z. 13 GG. bedürfen eines Beschlusses der
Gemeindevertretung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
"a) in behördlichen Angelegenheiten
1. ...
13. Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des
Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, ... ."
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. In § 53 Abs. 1 GG. wird der Gemeindevertretung die Ermächtigung eingeräumt, die Besorgung bestimmter Angelegenheiten auf die Berufungskommission zu übertragen. In dieser Verordnungsermächtigung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Übertragungsverordnung jeweils nur für die Funktionsperiode jener Gemeindevertretung, die diese Verordnung beschlossen hat, gelten soll. Es ist vielmehr von der unbefristeten Geltung einer solchen Verordnung auszugehen, wobei es jeder neu gewählten Gemeindevertretung freisteht, eine derartige Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand auch keine Verpflichtung der Berufungskommission oder der belangten Behörde, die Übertragungsverordnung vom 18. Oktober 1988 bzw. die Geschäftsordnung der Berufungskommission dem Beschwerdeführer vorzuhalten und mit ihm zu erörtern. Diese Verordnungen sind generelle Normen, nämlich Durchführungsverordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG, die u.a. die Grundlage für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde bildeten. Die beiden Verordnungen sind an der Amtstafel der mitbeteiligten Marktgemeinde entsprechend kundgemacht worden. Es handelt sich dabei nicht um Ergebnisse der Beweisaufnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG betreffend den für die Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt, in Bezug auf die Parteiengehör eingeräumt hätte werden müssen (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 709, E. 423, angeführte hg. Judikatur). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. In Paragraph 53, Absatz eins, GG. wird der Gemeindevertretung die Ermächtigung eingeräumt, die Besorgung bestimmter Angelegenheiten auf die Berufungskommission zu übertragen. In dieser Verordnungsermächtigung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Übertragungsverordnung jeweils nur für die Funktionsperiode jener Gemeindevertretung, die diese Verordnung beschlossen hat, gelten soll. Es ist vielmehr von der unbefristeten Geltung einer solchen Verordnung auszugehen, wobei es jeder neu gewählten Gemeindevertretung freisteht, eine derartige Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand auch keine Verpflichtung der Berufungskommission oder der belangten Behörde, die Übertragungsverordnung vom 18. Oktober 1988 bzw. die Geschäftsordnung der Berufungskommission dem Beschwerdeführer vorzuhalten und mit ihm zu erörtern. Diese Verordnungen sind generelle Normen, nämlich Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG, die u.a. die Grundlage für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde bildeten. Die beiden Verordnungen sind an der Amtstafel der mitbeteiligten Marktgemeinde entsprechend kundgemacht worden. Es handelt sich dabei nicht um Ergebnisse der Beweisaufnahme im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG betreffend den für die Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt, in Bezug auf die Parteiengehör eingeräumt hätte werden müssen vergleiche , die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Sitzung 709, , E. 423, angeführte hg. Judikatur).
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er im Recht auf Parteiengehör auch insofern verletzt sei, als der erstinstanzliche Bescheid davon spreche, dass "nach Berechnung des Bauamtes ... die Außenwände 44 % des umschlossenen Raumes" ausmachten. Die Tiefgarageneinfahrt bilde nach Ansicht des Beschwerdeführers einen umschlossenen Raum und sei bis auf schmale Seitenschlitze offen, also auf drei Seiten, darunter den beiden langen Seiten, umschlossen. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage, ob es sich bei der Tiefgarageneinfahrt um ein Bauwerk oder um den Bestandteil eines Gebäudes handle, sei kein Ermittlungsverfahren geführt und auch keine der zwingend notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden. Offenbar meine die Behörde, allein mit dem hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0014, den Beschwerdefall lösen zu können. Die Aussagen dieses Erkenntnisses hätten eine reine Überdachung einer Industriefläche ohne Seitenwände betroffen. Maßgeblich sei, ob ein Raum vorliege, denn, so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, ein "überwiegendes Umschließen" liege dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhalte. Im vorliegenden Fall gehe es um einen von Mauern gebildeten Raum und nicht um ein Flugdach ohne jegliche Außenwände. Auch die erstinstanzliche Behörde habe ausdrücklich von einem "umschlossenen Raum" gesprochen, der zu einem bestimmten Prozentsatz durch Außenwände umschlossen sei. Der angefochtene Bescheid hätte so konkrete Feststellungen zu den Ausmaßen, zur baulichen Gestaltung und zum Erscheinungsbild der Tiefgarageneinfahrt, zur Tiefgarage selbst und zu den baulichen Beziehungen zwischen dem Wohnblock, der Tiefgarage und der Tiefgarageneinfahrt im Verhältnis zueinander zu treffen gehabt, dass diese Feststellungen eine Überprüfung der Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichten. Alle diese Feststellungen fehlten im angefochtenen Bescheid.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Es trifft zwar zu, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet ist, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.
Im vorliegenden Fall ist gemäß § 56 Abs. 1 Vlbg. BauG, LGBl. Nr. 52/2001, das Vlbg. BauG 1972, LGBl. Nr. 39/1972, zuletzt geändert durch die Novelle, LGBl. Nr. 64/2000 (BauG), anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Vlbg. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, das Vlbg. BauG 1972, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2000, (BauG), anzuwenden.
§ 2 lit. e) und lit. g) BauG definieren die Begriffe "Bauwerk" und "Gebäude" wie folgt: Paragraph 2, Litera e,) und Litera g,) BauG definieren die Begriffe "Bauwerk" und "Gebäude" wie folgt:
"Im Sinne dieses Gesetzes ist
e) Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter
Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit
dem Boden in Verbindung steht;
f) ...
g) Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen
betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder
überwiegend umschließt, ... ."
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060020.X00Im RIS seit
29.07.2005