TE OGH 1985/4/30 11Os40/85

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Oktober 1984, GZ 26 Vr 2.970/84-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten Manfred A und des Verteidigers Dr. Erwin Hoffmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.September 1960 geborene Tischlergeselle Manfred A der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.August 1984 in Innsbruck 1./ Elke A mit Gewalt, nämlich durch Reißen an den Haaren, zum Aufräumen seiner Wohnung nötigte;

2./ eine fremde Sache, nämlich die Wohnungstüre des Alois B, durch gewaltsames Aufdrücken beschädigte, wobei ein unerhobener, 5.000 S nicht übersteigender Schade durch Losreißen und Verbiegen des Schließbleches der Türe eintrat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 4, 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet er sich gegen die Ablehnung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf 'Aufnahme eines Sachbefundes zum Beweise dafür, daß die Türe ohne Gewaltanwendung geöffnet werden konnte' (S 41, 42). Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, es sei 'durch die Erhebungen der Polizei laut Anzeige und die Zeugenaussagen hinreichend geklärt, daß die Türe gewaltsam geöffnet und dabei beschädigt wurde' (S 42).

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider wurde der Angeklagte durch dieses Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn der Umstand, daß es auch möglich gewesen wäre, die Türe ohne Gewaltanwendung zu öffnen, schließt die vom Erstgericht getroffene Feststellung ihrer Beschädigung durch Gewaltanwendung nicht aus. Der Beweisantrag, durch den für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war, verfiel somit zu Recht der Abweisung.

In der Mängelrüge (Z. 5) bringt der Beschwerdeführer unsubstantiiert vor, der Ausspruch des Erstgerichtes über die Frage der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Schuld sei für die ihm zur Last gelegten Vergehen unvollständig; das Erstgericht habe auch nicht ausreichend dazu Stellung genommen, welche Beweismittel es zur Feststellung der erheblichen Tatsachen herangezogen und welche es hiefür nicht für geeignet gehalten habe; es habe die Beweise unvollständig gewürdigt. Dieses jeder Konkretisierung entbehrende und angesichts der auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens eingehenden Urteilsbegründung nicht recht verständliche Vorbringen ist einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich und enthält daher keine gesetzmäßige Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.

In der den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anrufenden Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der Sachbeschädigung geltend, weil das Erstgericht (nur) ausführe, daß dem Angeklagten 'nach seiner Sachkenntnis klar sein mußte, daß er die Türe beschädigte'. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht im Urteil mit der bekämpften, wenn auch sprachlich nicht ganz geglückten Formulierung der Sache nach eindeutig zum Ausdruck brachte, es habe die Annahme eines (bedingt) vorsätzlichen Handelns des Angeklagten aus der überlegung abgeleitet, das Verbiegen des Schließbleches als Folge eines kräftigen Stoßes gegen die Türe müsse dem Angeklagten als gelerntem Tischler klar (gewesen) sein. Unter Bezugnahme auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO begehrt der Beschwerdeführer zum Urteilsfaktum 2 die Anwendung des § 42 StGB Der Sachschade sei minimal und seine tatsächliche Höhe vom Erstgericht nicht erhoben worden. Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat ist aber dennoch nicht gegeben, und zwar - abgesehen vom Fehlen der Voraussetzung geringer Schuld des Angeklagten - vor allem aus spezialpräventiven Gründen; ist der Angeklagte doch wiederholt und einschlägig wegen durch Gewalttätigkeit charakterisierter Taten vorbestraft (S 45 f, 7). Seine Bestrafung ist daher jedenfalls geboten, um ihn von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten. Ohne ersichtlichen Zusammenhang mit dem zuletzt herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit b) wird in der Folge auch bemängelt, daß sich das Erstgericht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Marlies B nicht auseinandergesetzt habe, weswegen es an einer Grundlage für die Feststellung fehle, die Türe sei ordnungsgemäß geschlossen gewesen. Damit wird aber auch nicht etwa ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht. Vielmehr wird nach Inhalt und Zielsetzung dieses Vorbringens in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Brachte doch das Erstgericht eindeutig zum Ausdruck, daß es die Kraftanwendung des Angeklagten gegen die Türe deshalb auf Grund der Aussage der Marlies B (unbedenklich) feststellen könne, weil diese Zeugin (gemeint: innerlich) mehr auf Seite des Angeklagten als auf der seiner Ehegattin stand, worin eine den Denkgesetzen entsprechende Begründung dafür liegt, daß eine den Angeklagten zu Unrecht belastende Aussage der Zeugin nicht zu gewärtigen war. Schließlich begehrt der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) die Beurteilung der ihm zu Punkt 1 des Urteilssatzes angelasteten Tat als gefährliche Drohung anstatt als Nötigung, weil Elke A zu dem ihr nach den Urteilsannahmen abgenötigten Verhalten, nämlich dem Aufräumen der Wohnung, ohnedies bereit gewesen sei. Diese Rechtsrüge ist jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie übergeht, daß es nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten darauf ankam, seine Ehegattin, die (bei aller grundsätzlichen Bereitschaft, seinen Wünschen allenfalls später zu entsprechen) zunächst ihre Habseligkeiten zusammenpacken wollte, vor seiner Freundin zu demütigen und zum sofortigen Aufräumen der Wohnung zu zwingen (S 47 f und 50). Der Zeugin wurde also durch den Angeklagten ein von ihr zum konkreten Zeitpunkt nicht gewolltes Verhalten durch Willensbeugung abgenötigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt daher zur Gänze. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 105 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd nichts. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte lediglich eine Strafermäßigung an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt. Von einer in der Berufung geltend gemachten allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, aus der sich der Angeklagte zur Tat hätte hinreißen lassen, kann angesichts der näheren Umstände dieses Falles nicht die Rede sein. Einer Berücksichtigung der Alkoholisierung des Berufungswerbers zur Tatzeit als mildernd steht entgegen, daß ihm schon aus früheren Verfehlungen seine Neigung zur Delinquenz in diesem Zustand bekannt war. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Schaden im Urteilsfaktum 2 als gering anzusehen ist, kann bei dem getrübten Vorleben des Angeklagten das zuerkannte Strafmaß nicht als überhöht bezeichnet werden.

Auch der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.

Anmerkung

E05537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00040.85.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19850430_OGH0002_0110OS00040_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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