TE OGH 1985/5/9 12Os53/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SGG. und 15 StGB. über die Berufung des Angeklagten Helmut A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.November 1984, GZ. 6 a Vr 9132/84-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, des Angeklagten Helmut A, und des Verteidigers Dr. Barbara Schöll zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut A des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SGG und 15 StGB. schuldig erkannt und nach § 12 Abs. 1 SGG. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war erschwerend die Tatsache, daß der Angeklagte nicht süchtig ist, mildernd hingegen der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und seine Unbescholtenheit.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 18.April 1985, 12 Os 53/85-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Strafminderung und Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist in keinem Punkte berechtigt.

Daß die Tat mit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht, wurde vom Schöffengericht durch die Annahme des Milderungsgrundes der Z. 2 des § 34 StGB. - der neben dem ordentlichen Lebenswandel auch diesen Umstand verlangt, vgl. Leukauf/Steininger Komm. 2, § 34 RN. 6 - ohnedies berücksichtigt. Eine Unbesonnenheit i.S. des § 34 Z. 7 StGB. setzt voraus, daß die Tat nur auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, was im Hinblick auf die Planung und wohlüberlegte Ausführung der Tat nicht anzunehmen ist. Auch die vom Berufungswerber behauptete drückende Notlage (§ 34 Z. 10 StGB.) ist nicht gegeben, weil in der Berufung dazu lediglich auf Schulden gegenüber einem Unbekannten ('Horst') verwiesen wird, dessen Identität aber nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urteil S. 114), und weil überdies auch die vom Angeklagten angegebenen Vermögensverhältnisse (vgl. S. 88) gegen die Annahme einer solchen sprechen.

Der in der Rechtsmittelschrift angeführte Zeitraum von 1 1/2 Jahren, der seit Begehung der Tat verstrichen ist, ist keine 'längere Zeit' i. S. des § 34 Z. 18 StGB. sodaß - der Meinung des Angeklagten zuwider - auch dieser Milderungsgrund nicht vorliegt. Dem Berufungswerber ist jedoch weiters als mildernd zuzubilligen, daß er durch seine Angaben vor der Polizei einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund, daß er selbst nicht süchtig ist, zu entfallen hat, weil dies keinem der im § 33 StGB. aufgezählten Gründe gleichwertig ist.

Aber auch unter Zugrundelegung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe ist die vom Erstgericht verhängte Strafe im Hinblick auf die Sozialschädlichkeit derartiger Taten und dem hohen Grad der Schuld des Angeklagten - hier fällt besonders ins Gewicht, daß sich der selbst nicht süchtige Berufungswerber auf ein derartiges, letztlich auf die Ausnützung der Suchtgiftabhängigkeit anderer hinauslaufendes und auf kalte Gewinnsucht aufgebautes Geschäft eingelassen hat - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld angemessene Sanktion. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe war daher nicht angebracht.

Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht stehen vor allem Belange der Generalprävention entgegen. Im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit solcher Straftaten bedarf es einer strafrechtlichen Reaktion in Form des Vollzuges des Strafübels, um die Motivationskraft der hier in Betracht kommenden Bestimmungen hinlänglich aufrecht zu erhalten und die Rechtstreue zu festigen. Zu der im Rahmen der Berufung erfolgten Anfechtung des Strafausspruches nach § 12 Abs. 4 SGG. wurde - weil damit sachlich der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemacht wird - bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen.

Anmerkung

E05695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00053.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0120OS00053_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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