TE OGH 1985/5/14 4Ob1305/85

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prof.Fa. Georg A, Werksvertretungen, Salzburg, Ziegeleistraße 31, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei prot. Fa. Harald B, Maschinen und Werkzeuge, Graz, Entenplatz 4, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1985, GZ. 4 R 12/85-34, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach es bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ankommt (§ 406 ZPO), bei der Beurteilung einer als unrichtig und irreführend beanstandeten Tatsachenbehauptung - hier: Anbieten nicht lieferbarer Ware - aber auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem diese Behauptung aufgestellt wurde, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (ÖBl. 1981, 102). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die beanstandete Ankündigung wiederholen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, so daß auch die Voraussetzungen für ein vorbeugendes Unterlassungsgebot fehlen. Mit ihrem Vorbringen, daß es ihr auch noch im Jahr 1983 möglich gewesen sei, alle Produkte der Firma C von dritter Seite geliefert zu erhalten, wollte die Beklagte lediglich dartun, daß sie noch im Zeitpunkt des beanstandeten Angebotes im September 1983 guten Glaubens sein konnte, die angebotenen Waren auch tatsächlich liefern zu können.

Anmerkung

E05605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB01305.85.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19850514_OGH0002_0040OB01305_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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