Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/3, gegen den Bescheid der Dienstbeschreibungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 5. August 2002, Zl. Präs. K-62/2001-5, betreffend Dienstbeschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Mai 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Er war in dem (im Beschwerdefall maßgebenden) Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 als Schulwart in einer Volksschule und in einer Haupt- und Realschule tätig. Seine letzte Dienstbeschreibung lautete auf "sehr gut".
Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 hat der Abteilungsvorstand des Stadtschulamtes (Dr. J) die Dienstleistung des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 auf Grund der Bestimmung des "§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. 35/2001 (DO), mit minder entsprechend beurteilt". Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 hat der Abteilungsvorstand des Stadtschulamtes (Dr. J) die Dienstleistung des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 auf Grund der Bestimmung des "§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2001, (DO), mit minder entsprechend beurteilt".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer an die Dienstbeschreibungskommission Beschwerde. Er stellte in diesem Rechtsmittel den Antrag, die Dienstbeschreibung dahingehend abzuändern, dass sie (wieder) mit sehr gut festgesetzt werde.
Die belangte Behörde hat am 26. Juni 2002 eine Sitzung abgehalten, in der sie (im Sinne von § 18 Abs. 7c DO) den Abteilungsvorstand (Dr. J), den Referatsleiter (S), den Beschwerdeführer und seinen rechtsfreundlichen Vertreter anhörte. Die belangte Behörde hat am 26. Juni 2002 eine Sitzung abgehalten, in der sie (im Sinne von Paragraph 18, Absatz 7 c, DO) den Abteilungsvorstand (Dr. J), den Referatsleiter (S), den Beschwerdeführer und seinen rechtsfreundlichen Vertreter anhörte.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. August 2002 hat die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Abteilungsvorstandes vom 8. Februar 2002 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2, 3, 7, 7a-c der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 idF Landesgesetzblatt Nr. 62/2002 (DO), nicht stattgegeben und die angefochtene ao Dienstbeschreibung 2001 (Zeitraum 1.2.2001 bis 31.1.2002), die auf 'minder entsprechend' lautet, bestätigt". Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. August 2002 hat die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Abteilungsvorstandes vom 8. Februar 2002 "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, 3, 7, 7 a, -, c, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62/2002 (DO), nicht stattgegeben und die angefochtene ao Dienstbeschreibung 2001 (Zeitraum 1.2.2001 bis 31.1.2002), die auf 'minder entsprechend' lautet, bestätigt".
Zur Begründung ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde den bisherigen Gang des Verfahrens und die in der Sitzung am 26. Jänner 2002 erstatteten Vorbringen dar. Der Abteilungsvorstand Dr. J habe vorgebracht, er kenne die Direktorinnen der Schulen; sie hätten sich an ihn gewandt und ihm gegenüber vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgaben nicht gewachsen sei. Solche massiven Beschwerden (wie sie gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien) habe er "von keiner G Schule weder gehört noch gesehen". Im Sommer 2001 sei von einer der beiden Direktorinnen eine ausführliche schriftliche Beschwerde (über den Beschwerdeführer) eingegangen. Anfang September 2001 sei (anlässlich einer Besprechung mit beiden Schuldirektorinnen und einer Vertretung des Elternvereines) eine Vereinbarung getroffen worden, in der neun Punkte aufgelistet worden seien, die der Beschwerdeführer in Zukunft zu beachten habe. Der Umgang des Beschwerdeführers mit dem Zentralschlüssel sei "mehr als nachlässig" gewesen. Er sei seiner Aufgabe, die Geräte im Turnsaal zu kontrollieren "in diesem Fall offensichtlich nicht nachgekommen". An die Dienstanweisung bezüglich der Ausgabe der Reinigungsmittel habe er sich "erwiesenermaßen" nicht gehalten. Die belangte Behörde gelange "auf Grund des vorstehend festgestellten Sachverhaltes zur Auffassung, dass die Dienstleistung des Beschwerdeführers im Zeitraum 1.2.2001 bis 31.1.2002 mit 'minder entsprechend' zu bewerten ist". Dies werde damit begründet, dass sich die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Vorwürfe in der Sitzung vom 26. Juni 2002 zum überwiegenden Teil bestätigt hätten. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die im Einzelnen näher dargestellten Verfehlungen (Seite 8 lit. a bis lit. h des angefochtenen Bescheides) tatsächlich begangen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Bemühen, seinen Aufgaben als Schulwart nachzukommen, nicht abzusprechen. Er sei aber dazu offensichtlich nicht in der Lage und habe sich persönlich überfordert gefühlt. Diese Einstellung (des Beschwerdeführers) sei auch der Grund gewesen, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und den beiden Direktorinnen gekommen sei; diese Unstimmigkeiten seien im Laufe der Zeit eskaliert. Der vom Beschwerdeführer eingewendeten Überlastung (wegen Betreuung von zwei Schulen) sei entgegenzuhalten, dass es sich "bei den ihm zur Last gelegten Vorwürfen vorwiegend um die Nichtbefolgung von Anweisungen und Anordnungen von Vorgesetzten bzw. grundsätzlichen Dienstpflichten handelt, deren Befolgung keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte". Die Beschwerden gegen den Beschwerdeführer hätten "die mangelhafte Durchführung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben" betroffen. Es gehöre zu den Dienstpflichten eines jeden Beamten (jeder Beamtin) sich auch gegenüber Dritten höflich und korrekt zu verhalten. Die Beschwerde der Direktorin der Volksschule sei nicht aus persönlicher Animosität erfolgt, sondern jeder Vorgesetzte sei verpflichtet, die "Vernachlässigung dienstlicher Pflichten durch Bedienstete auszustellen". Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 seien in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen, sodass er den Anforderungen des Dienstes als Schulwart "nur zeitweise entsprechen konnte". Zur Begründung ihrer Entscheidung stellte die belangte Behörde den bisherigen Gang des Verfahrens und die in der Sitzung am 26. Jänner 2002 erstatteten Vorbringen dar. Der Abteilungsvorstand Dr. J habe vorgebracht, er kenne die Direktorinnen der Schulen; sie hätten sich an ihn gewandt und ihm gegenüber vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgaben nicht gewachsen sei. Solche massiven Beschwerden (wie sie gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien) habe er "von keiner G Schule weder gehört noch gesehen". Im Sommer 2001 sei von einer der beiden Direktorinnen eine ausführliche schriftliche Beschwerde (über den Beschwerdeführer) eingegangen. Anfang September 2001 sei (anlässlich einer Besprechung mit beiden Schuldirektorinnen und einer Vertretung des Elternvereines) eine Vereinbarung getroffen worden, in der neun Punkte aufgelistet worden seien, die der Beschwerdeführer in Zukunft zu beachten habe. Der Umgang des Beschwerdeführers mit dem Zentralschlüssel sei "mehr als nachlässig" gewesen. Er sei seiner Aufgabe, die Geräte im Turnsaal zu kontrollieren "in diesem Fall offensichtlich nicht nachgekommen". An die Dienstanweisung bezüglich der Ausgabe der Reinigungsmittel habe er sich "erwiesenermaßen" nicht gehalten. Die belangte Behörde gelange "auf Grund des vorstehend festgestellten Sachverhaltes zur Auffassung, dass die Dienstleistung des Beschwerdeführers im Zeitraum 1.2.2001 bis 31.1.2002 mit 'minder entsprechend' zu bewerten ist". Dies werde damit begründet, dass sich die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Vorwürfe in der Sitzung vom 26. Juni 2002 zum überwiegenden Teil bestätigt hätten. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die im Einzelnen näher dargestellten Verfehlungen (Seite 8 Litera a bis Litera h, des angefochtenen Bescheides) tatsächlich begangen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Bemühen, seinen Aufgaben als Schulwart nachzukommen, nicht abzusprechen. Er sei aber dazu offensichtlich nicht in der Lage und habe sich persönlich überfordert gefühlt. Diese Einstellung (des Beschwerdeführers) sei auch der Grund gewesen, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und den beiden Direktorinnen gekommen sei; diese Unstimmigkeiten seien im Laufe der Zeit eskaliert. Der vom Beschwerdeführer eingewendeten Überlastung (wegen Betreuung von zwei Schulen) sei entgegenzuhalten, dass es sich "bei den ihm zur Last gelegten Vorwürfen vorwiegend um die Nichtbefolgung von Anweisungen und Anordnungen von Vorgesetzten bzw. grundsätzlichen Dienstpflichten handelt, deren Befolgung keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte". Die Beschwerden gegen den Beschwerdeführer hätten "die mangelhafte Durchführung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben" betroffen. Es gehöre zu den Dienstpflichten eines jeden Beamten (jeder Beamtin) sich auch gegenüber Dritten höflich und korrekt zu verhalten. Die Beschwerde der Direktorin der Volksschule sei nicht aus persönlicher Animosität erfolgt, sondern jeder Vorgesetzte sei verpflichtet, die "Vernachlässigung dienstlicher Pflichten durch Bedienstete auszustellen". Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 seien in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen, sodass er den Anforderungen des Dienstes als Schulwart "nur zeitweise entsprechen konnte".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet auszugsweise (die Fassung der Fundstelle ist jeweils nach dem Absatz angegeben): Paragraph 18, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet auszugsweise (die Fassung der Fundstelle ist jeweils nach dem Absatz angegeben):
"Dienstbeschreibung
(3a)...
(3b)...
..."
Zunächst ist festzuhalten, dass die Dienstbeurteilungen des Beschwerdeführers durch den Abteilungsvorstand des Stadtschulamtes und die belangte Behörde (Dienstbeschreibungskommission) als Bescheide zu werten sind. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung (Leistungsfeststellung) ist das DVG (und damit das AVG mit gewissen Abweichungen) anzuwenden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2004, Zl. 2000/12/0008, und vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0120). Zunächst ist festzuhalten, dass die Dienstbeurteilungen des Beschwerdeführers durch den Abteilungsvorstand des Stadtschulamtes und die belangte Behörde (Dienstbeschreibungskommission) als Bescheide zu werten sind. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung (Leistungsfeststellung) ist das DVG (und damit das AVG mit gewissen Abweichungen) anzuwenden vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2004, Zl. 2000/12/0008, und vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0120).
Nach § 45 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Begründung muss demnach erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt. Nach Paragraph 45, Absatz 2, des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG anwendbaren AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. In der Begründung sind gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Begründung muss demnach erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt.
Die belangte Behörde hat (wie auch die Behörde erster Instanz) verkannt, dass Gegenstand der Dienstbeschreibung bzw. ihrer Beurteilung "die Dienstleistungen" des zu beschreibenden Beamten sind und dies eine umfassende Feststellung der erbrachten Dienstleistungen und die Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. April 1998, Zl. 97/12/0341 und Zl. 97/12/0332, sowie vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0200). Die belangte Behörde hat (wie auch die Behörde erster Instanz) verkannt, dass Gegenstand der Dienstbeschreibung bzw. ihrer Beurteilung "die Dienstleistungen" des zu beschreibenden Beamten sind und dies eine umfassende Feststellung der erbrachten Dienstleistungen und die Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt vergleiche , die hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. April 1998, Zl. 97/12/0341 und Zl. 97/12/0332, sowie vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0200).
Mit den erbrachten Dienstleistungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde sich aber nicht näher befasst, hat sie doch - wie in einem "Disziplinarverfahren" - ausschließlich untersucht, ob gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwürfe betreffend konkrete Dienstpflichtverletzungen von ihm begangen worden sind oder nicht. In welchem Zusammenhang diese Vorwürfe zu den Dienstleistungen des Beschwerdeführers stehen, bzw. worin die von diesen Vorwürfen nicht betroffenen Dienstleistungen bestanden, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen darüber, welche Dienstleistungen vom Beschwerdeführer zu erbringen waren. Für die Leistungsbeurteilung (Dienstbeschreibung) ist aber das für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtete Anforderungsprofil maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0181, mit weiteren Nachweisen). Feststellungen darüber hat die belangte Behörde nicht getroffen, sodass schon von daher dem angefochtenen Bescheid die sachverhaltsmäßige Grundlage für ein verlässliches (begründetes) Werturteil über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen des Beschwerdeführers fehlt. Eine Inbeziehungsetzung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen mit den ihm übertragenen Aufgaben ist jedenfalls nicht erfolgt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen darüber, welche Dienstleistungen vom Beschwerdeführer zu erbringen waren. Für die Leistungsbeurteilung (Dienstbeschreibung) ist aber das für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtete Anforderungsprofil maßgeblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0181, mit weiteren Nachweisen). Feststellungen darüber hat die belangte Behörde nicht getroffen, sodass schon von daher dem angefochtenen Bescheid die sachverhaltsmäßige Grundlage für ein verlässliches (begründetes) Werturteil über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen des Beschwerdeführers fehlt. Eine Inbeziehungsetzung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen mit den ihm übertragenen Aufgaben ist jedenfalls nicht erfolgt.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit so schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Aufgabe der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit nicht nachkommen konnte; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist daher mit so schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Aufgabe der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit nicht nachkommen konnte; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2005
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090164.X00Im RIS seit
19.07.2005