TE OGH 1985/5/21 2Ob65/84

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Veröffentlicht am 21.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Peter A, Kaufmann, 1190 Wien, Hutweidengasse 12, vertreten durch Dr.Christa A.Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B C D E, 1010 Wien, Ringturm, und 2. Karl F, Beamter der Österreichischen Bundesbahnen, 3140 Pottenbrunn, Seebachgasse 11, beide vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3. Dr.Gustav G, Chemiker, 1080 Wien, Buchfeldgasse 6, und 4. H I GesmbH, 1070 Wien, Mariahilferstraße 84, die letzten beide Beklagten vertreten durch Dr.Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 369.608,23 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1984, GZ 16 R 128/84-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.Jänner 1984, GZ 31 Cg 901/80-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der erst- und dem Zweitbeklagten die mit S 14.926,62 (darin S 1.920 Barauslagen und S 1.182,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung sowie dem Dritt- und der Vietbeklagten die mit S 12.882,70 (darin S 960 Barauslagen und S 1.083,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.9.1980 ereignete sich in Wien 19. auf der Kreuzung Hutweidengasse-Rodlergasse ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Zweitbeklagten gelenkte, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem vom Drittbeklagten gelenkten, der Viertbeklagten gehörenden PKW zusammenstieß.

Dadurch wurde in der Folge auch das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers, ein PKW Oldsmobile mit dem polizeilichen Kennzeichen W

628.228

beschädigt.

Der Kläger begehrte zuletzt - nach Klagsausdehnungen und Klagseinschränkungen - an Schadenersatz einen Betrag von 369.608,23

S s.A. Die Reparaturkosten und die Wertminderung wurden bereits bezahlt und sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Forderung des Klägers gliederte er zuletzt wie folgt auf:

1. Kreditzinsen                     11.667,23 S 2. Aliquote KFZ-

Steuer                 405,-- S 3. Rechtsschutzversicherungs-

prämie aliquot                      185,-- S 4.

Haftpflichtversicherung für  Parkschaden aliquot

139,-- S                                      503,-- S (?) 5.

Versicherungssteuer                 717,-- S 6. Internationales

Kennzeichen A        60,-- S 7. Garagierungskosten

3.186,-- S 8. Abmeldespesen                       320,-- S 9.

Anmeldespesen                       950,-- S 10. restliche

Abschleppkosten        1.000,-- S 11. Kosten für Fotos

200,-- S 12. Steuerschaden auf Grund des   Ankaufes des neuen PKWs

48.200,-- S 13. Taxispesen vom 1.10.1980 bis   3.5.1981

24.077,-- S 14. Flugkosten vom 13.9.1980 bis   15.2.1981

19.384,-- S 15. Wartezeit auf Taxis              4.125,-- S 16.

Telefonspesen                      254,-- S 17. an Mehrarbeit für

Taxiaufwand   und Firmenbuchungen              3.715,-- S 18.

Notariastkosten und Hypothekar-

  kosten für die Aufnahme des Kre-

  dites, die durch die Umsatzminde-

  rung im Betrieb des Klägers er-

  forderlich gewesen sei           3.238,-- S 19.

Steuerberatungshonorar          10.845,-- S 20. Büromehrbelastung

199.483,-- S zuzüglich Umsatzsteuer              35.906,-- S 21.

Umsatzsteuer zu den Punkten   15, 16 und 17

1.552,-- S 22. Verlust im Betrieb             328.000,-- S

Frustrierte Garagierungskosten (Garage am Bennoplatz) wurden vom Kläger zwar als Schaden angeführt, im Schriftsatz ON 41, der die letzte Aufschlüsselung des Klagebegehrens enthält, aber nicht mehr beziffert.

Die Beklagten beantragten die Klageabweisung und wendeten ein, daß der Kläger die Reparatur nicht durchgeführt habe, obwohl kein Totalschaden vorgelegen sei. Die Reparaturdauer wäre lediglich zehn Tage gewesen. Der Kläger habe die Beklagten vor Kreditaufnahme nicht zur Bevorschussung unter Androhung der Kreditaufnahme aufgefordert. Der Kläger hätte sich eines Reparaturkredites bedienen können, welchen er bei der gegebenen Situation auf jeden Fall erhalten hätte. An- und Abmeldespesen seien nicht entstanden, weil kein Totalschaden vorgelegen sei. Die den Betrag von 1.350 S übersteigenden Abschleppkosten seien nicht kausal. Der Kläger habe bei seiner Haftpflichtversicherung die Tarifvariante A gewählt. Er könne daher keine Kosten für Taxi, Mietwagen oder sonstige Kosten, die sich aus der Nichtbenützung des PKWs ergäben, verlangen. Garagierungskosten wären nicht aufgelaufen, hätte der Kläger den PKW sofort reparieren lassen. In den aliquoten Versicherungsprämien sei auch die Versicherungssteuer enthalten. Im übrigen sei eine Unterbrechung des Versicherungsvertrages im Gesetz nicht vorgesehen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 465,89 S samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von 369.608,23 S (richtig 369.142,34 S) samt Anhang ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Das beschädigte Fahrzeug des Klägers wurde in die Werkstätte der Firma J abgeschleppt, wo es am 17.9.1980 vom Sachverständigen der Erstbeklagten besichtigt wurde. Die Abschleppkosten betrugen 1.350 S. Dieser Betrag wurde samt Zinsen dem Kläger überwiesen. Der Kläger hat die Beklagten vor Aufnahme des Kredites nicht zur Bevorschussung unter Androhung der Kreditaufnahme aufgefordert. Eine solche Behauptung wurde nicht einmal aufgestellt. Am Fahrzeug des Klägers trat kein Totalschaden ein. Die Reparaturkosten von 102.159,68 S wurden in zwei Teilzahlungen am 5.2.1981 (98.029,68 S) und am 18.7.1983 (4.130 S) beglichen, wobei jeweils 4 % Zinsen seit 4.12.1980 bezahlt wurden. Die unstrittige Wertminderung in der Höhe von 25.000 S wurde mit einem Betrag von 15.000 S am 5.2.1981 und mit einem Betrag von 10.000 S am 30.11.1981 beglichen. Am 30.9.1980 meldete der Kläger den beschädigten PKW ab.

Am 17.2.1981 kaufte er sich ein neues Fahrzeug. In der Zeit vom 13.9. bis 30.9.1980 liefen dem Kläger an aliquoter KFZ-Steuer 405 S, an aliquoter Rechtsschutzversicherung 17,46 S und an aliquoter Parkschadenversicherung 23,43 S auf. Die Jahresprämie für die Rechtsschutzversicherung betrug 375 S, für die Parkschadenversicherung 503 S. Der Kläger hatte bei seiner Haftpflichtversicherung die Tarifvariante A gewählt. Am Fahrzeug des Klägers war auf der hinteren Stoßstange ein internationales Kennzeichen 'A' aus Plastik aufgeklebt. Dieses wurde zwar nicht beschädigt, konnte aber wegen seiner Haftung an der Stoßstange nicht wieder verwendet werden. Ein derartiges Plastikkennzeichen ist im Fachhandel für 20 S zu erhalten. Am 24.3.1981 kaufte der Kläger ein neues Kennzeichen um 60 S. Eine Rechnung für das am beschädigten PKW vorhanden gewesene Kennzeichen wurde nicht vorgelegt. Der PKW des Klägers wurde von der Firma J noch zur Firma K abgeschleppt, und zwar nach eigenem Vorbringen des Klägers zwecks Schätzung. Dort mußte der Kläger ab Oktober 1980 Garagierungskosten in der Höhe von 900 S monatlich bezahlen.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß Kreditzinsen nicht zuzuerkennen seien, weil der Kläger nicht einmal behauptet habe, die Beklagten zur Bevorschussung unter Androhung der Kreditaufnahme aufgefordert zu haben.

Unter Berücksichtigung, daß der Kläger das Fahrzeug am 30.9.1980 abgemeldet habe, seien ihm die aliquoten Kosten für KFZ-Steuer (405 S) für Rechtsschutzversicherung (17,46 S) und Parkschadenversicherung (23,53 S) zuzuerkennen. über das Abmeldungsdatum hinaus seien dem Kläger keine Kosten in dieser Richtung entstanden. Ein Betrag für Versicherungssteuer sei nicht zu ersetzen, weil am Fahrzeug des Klägers lediglich ein Reparaturschaden entstanden sei. Auch An- und Abmeldespesen kämen deshalb nicht in Frage. Zu den weiteren Abschleppkosten von 1.000 S sei nicht dargetan worden, weshalb eine Schätzung nicht auch bei der Firma J hätte vorgenommen werden können.

Garagierungskosten wären bei der Durchführung der Reparatur nicht aufgelaufen.

Hinsichtlich der Garagierungskosten Bennoplatz sei nicht ausgeführt worden, welcher Betrag begehrt werde. Für das unbrauchbar gewordene Kennzeichen 'A' stehe dem Kläger ein nach § 273 ZPO ermittelter Betrag von 20 S zu. Hinsicht des Betrages von 200 S an Kosten für Fotos läge Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (eine formelle Zurückweisung dieses Teilbegehrens nahm das Erstgericht offenbar deshalb nicht vor, weil die Summe der Schadensposten das Klagebegehren bei weitem überschreiten). Ein Steuerschaden für die Anschaffung des neuen PKWs sei mangels Totalschadens nicht entstanden. Hinsichtlich aller übrigen Forderungen sei davon auszugehen, daß der Kläger die Tarifvariante A gewählt habe. Was das Vorbringen des Klägers über die schuldhafte Verzögerung der Liquidierung durch die Beklagten anlange, sei darauf hinzuweisen, daß am 5.2.1981 der gerechtfertigte Teil der Forderung des Klägers bis auf geringfügige Beträge beglichen gewesen sei. Dieser Zeitraum stelle einen üblichen und angemessenen Zeitbedarf der Beklagten zur überprüfung der Forderungen des Klägers dar. Ein Verschulden der Beklagten an einer allfälligen verspäteten Auszahlung sei nicht zu erkennen. Für ein 4 %

übersteigendes Zinsenbegehren fehle jede Begründung. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Anfechtungsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Kläger zunächst aus, daß ihm keine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten sei. Er sei dieser Verpflichtung vielmehr dadurch nachgekommen, daß er sobald als möglich ein neues Kraftfahrzeug gekauft und mit den Beklagten in langwierige Verhandlungen über die übernahme der Haftung und Schadensliquidation eingetreten sei. Wenn schon die Liquidation so lange Zeit in Anspruch genommen habe, habe der Kläger nicht annehmen können, daß die Beklagten auch noch die Kosten eines zum Zwecke der Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Kredites übernehmen würden, noch dazu, da von Anfang an seitens der Beklagten die Liquidation von 'sicheren' Schadenersatzansprüchen abgelehnt worden sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach der vom

Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes durch

den Verkehrsunfall am PKW des Klägers kein Totalschaden entstand,

d. h., die Reparatur des Fahrzeuges technisch möglich und

wirtschaftlich 'tunlich' (§ 1323 ABGB) war (vgl.

Koziol, Haftpflichtrecht 2  I 196). Der Kläger hatte daher Anspruch

auf Ersatz der Reparaturkosten und einer merkantilen Wertminderung.

Er ließ jedoch die Reparatur nicht durchführen, sondern meldete das

beschädigte Fahrzeug am 13.9.1980 ab und kaufte am 17.2.1981 einen

Neuwagen. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm die Reparaturkosten von S

102.159,68 bereits bis auf einen Restbetrag von S 4.130 und die

unbestrittene Wertminderung von S 25.000 mit einem Betrag von S

15.000 ersetzt worden. Die restlichen S 10.000 an Wertminderung

wurden ihm am 30.11.1981, die restlichen Reparaturkosten von S 4.130

am 18.7.1983

ersetzt. Die Aufnahme eines Reparaturkredites wurde vom Kläger gar

nicht behauptet. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht

ohne Rechtsirrtum den Ersatz der im Zusammenhang mit der

Neuanschaffung eines PKWs durch den Kläger geltend gemachten

Kreditzinsen, Ab- und Anmeldespesen und Steueraufwendungen

abgelehnt. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Ersatz der bei

Vorliegen eines Totalschadens allenfalls berechtigten Aufwendungen,

weil eben nach den Feststellungen kein Totalschaden vorlag.

Der Kläger versucht in der Revision darzulegen, daß der von ihm

durch die Wahl der Haftpflichtvariante A abgegebene Verzicht auf die

Geltendmachung des Ersatzes von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges und des durch die Nichtbenützung des Fahrzeuges entstandenen Verdienstentganges im vorliegenden Fall mit dem Ende der fiktiven Reparaturdauer zeitlich begrenzt sei. Unter Berücksichtigung einer angemessenen überlegungsfrist und einer Reparaturdauer von zehn Tagen sei dieser Zeitpunkt der 11.10.1980. Die später entstandenen Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug und der durch die Nichtbenützbarkeit des beschädigten Fahrzeuges verursachte Verdienstentgang seien von dem Verzicht nicht mehr umfaßt, weil diesbezüglich kein vom Verzichtenden kalkulierbares Risiko mehr vorgelegen sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 48/22, auf deren ausführliche Begründung verwiesen wird, und die den Ausschluß des Ersatzes von Mietwagenkosten, die bis zur Behebung des Schadens am Fahrzeug auflaufen, enthaltende Prämienvariante weder für nichtig noch für sonst unwirksam erachtet hat. Eine zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des vom Kläger abgegebenen Verzichtes auf den Ersatz von Kosten für ein Ersatzfahrzeug und den durch die Nichtbenützbarkeit des beschädigten Fahrzeuges verursachten Verdienstentgang kann aus der zitierten Entscheidung nicht abgeleitet werden. Wurde nämlich der Schaden behoben und ist somit das Fahrzeug wieder benützbar, erübrigt sich die Benützung eines Ersatzfahrzeuges. Auch kann - schon begrifflich - aus einer Nichtbenützung des nunmehr wieder zur Verfügung stehenden Fahrzeuges niemals ein Verdienstentgang entstehen. Für die Behauptung des Revisionswerbers, für den Verzichtenden sei jedenfalls der Schaden in dem Zeitraum nicht kalkulierbar, in dem der Begünstigte (gemeint ist offenbar der Haftpflichtversicherer) nicht feststand, oder durch dessen Verhalten die Schadensbehebung verzögert oder ausgeschlossen wurde, findet sich in den Feststellungen keine Deckung. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Schadensabwicklung durch die dem Kläger bekannten Haftpflichtversicherer in einem Zeitraum von ca. fünf Monaten seit dem Unfall nicht den Rahmen des üblichen überschritt. Hätte der Kläger, allenfalls unter Inanspruchnahme eines Kredites, mit dessen Kosten er für den Fall einer Verweigerung zur Bevorschussung der Reparaturaufwendungen die Beklagte hätte belasten können, die wirtschaftlich vertretbare Reparatur des beschädigten Fahrzeuges durchführen lassen, wozu er im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre, wären die Garagierungskosten, Taxispesen, Flugkosten, Zeitversäumnis durch das Warten auf Taxis, Telefonspesen in diesem Zusammenhang, Mehrarbeit für Taxiaufwand und Firmenbuchungen, Notariatskosten, Steuerberatungshonorar, Büromehrbelastung und Betriebsverlust gar nicht entstanden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine über den bereits erfolgten Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung sowie die vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenen Beträge hinausgehende Ersatzpflicht der Beklagten verneint.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00065.84.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19850521_OGH0002_0020OB00065_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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