TE OGH 1985/7/2 2Ob591/85

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Brigitte A, Ampfererstraße 34, 6020 Innsbruck, 2.) Dr. Paul B, Ampfererstraße 34, 6020 Innsbruck, 3.) Gisela C, Ampfererstraße 46, 6020 Innsbruck, 4.) Hugo C, Ampfererstraße 46, 6020 Innsbruck, 5.) Rosa D, Ampfererstraße 44, 6020 Innsbruck, 6.) Karl E, Föhrenwald 464, 6100 Seefeld, alle vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin F G, wegen Enteignungsentschädigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.April 1985, GZ 2 b R 83,84/85-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1984, GZ 3 Nc 203/84-8, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Rekurswerber haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.August 1967 wurde gemäß § 15 der Innsbrucker Bauordnung ein Bauvorhaben bewilligt, das sich u.a. auf die Grundstücke 1693/1, 1693/3 und 1693/4, je KG Hötting erstreckt. Hiebei wurde den Grundeigentümern die Auflage erteilt, den vor den rechtskräftig festgelegten Straßenfluchtlinien liegenden Grund über Verlangen der F G kostenlos und lastenfrei ins öffentliche Gut zu übertragen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 1.Dezember 1983 wurde den Antragstellern als damaligen Eigentümern der genannten Grundstücke die Verpflichtung auferlegt, eine vor der Straßenfluchtlinie befindliche Teilfläche von insgesamt 279 m 2

lastenfrei abzutreten. Als Entschädigung hiefür wurde ein Betrag von S 1,-- pro Quadratmeter festgelegt.

Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung von S 2.000 pro Quadratmeter, somit einen Betrag von S 558.000.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und setzte die Entschädigung mit S 1,-- pro Quadratmeter, insgesamt daher mit S 279,-- fest. Es erklärte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern S 24.015,30 an Kosten zu ersetzen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, wohl aber dem Kostenrekurs der Antragsgegnerin und änderte die Kostenentscheidung dahin ab, daß die Antragsteller die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren erster Instanz selbst zu tragen haben.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller.

Die Antragsgenerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes (abgesehen von der Kostenentscheidung) bestätigte, ist ein Revisionsrekurs nur aus den im § 16 AußStrG genannten Gründen - somit im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität - zulässig. Derartige Gründe behaupten die Antragsteller nicht. Sie führen zwar aus, die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sei rechtlich unrichtig, vermögen aber in keiner Weise eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Die Vorinstanzen folgten der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1983, 1 Ob 723/83, in welcher eingehend begründet wurde, daß ein zur Zeit der Geltung der Innsbrucker Bauordnung, LGBl 1896/31, erlassener Bescheid durch die Tiroler Bauordnung 1974 nicht außer Kraft gesetzt wurde und daß durch die Enteignung einer Grundfläche, zu deren unentgeltlichen Abtretung der Eigentümer verpflichtet ist, keine Minderung des Vermögens des Grundeigentümers eintritt. Die Antragsteller vermögen keine stichhältigen Gründe gegen die in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes enthaltenen Rechtsausführungen vorzubringen, weshalb es nicht notwendig ist, auf Grund des nach § 16 AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurses zu diesen Fragen neuerlich Stellung zu nehmen. Zu der im Revisionsrekurs erörterten Frage der Geltung des Wohnsiedlungsgesetzes, dessen § 7 für den Bereich Tirol vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, hat der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung ebenfalls Stellung genommen. Im vorliegenden Fall kommt einem Bescheid über eine kostenlose Grundabtretung nach diesem Gesetz aber schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der auf Grund dieses Gesetzes erlassene Bescheid vom 1.Dezember 1970 die Gp 1693/1, 3 und 4 nicht betrifft, sondern nur die Gp 1694, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung ist. Auch die Ansicht der Antragsteller, durch die Zuerkennung einer Entschädigung von S 1,-- pro Quadratmeter sei anerkannt worden, daß eine Entschädigung zu bezahlen sei, kann nicht geteilt werden, zumal im Bescheid über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Betrag von insgesamt S 279,-- darauf hingewiesen wurde, daß die abzutretenden Flächen wegen der Verpflichtung, sie unentgeltlich abzutreten, keinen Verkehrswert hätten und daher ein 'symbolischer Betrag' von S 1,-- festgesetzt werde.

Soweit sich die Antragsteller dagegen wenden, daß das Rekursgericht die Kostenentscheidung abänderte, ist auf § 14 Abs2 AußStrG hinzuweisen, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Für ihr unzulässiges Rechtsmittel steht den Antragstellern gemäß § 44 EisbEntG kein Anspruch auf Kostenersatz zu.

Anmerkung

E05957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00591.85.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19850702_OGH0002_0020OB00591_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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