TE OGH 1985/7/2 2Ob26/85 (2Ob27/85)

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Christine A, Schülerin, Wien 21., Floridsdorferstraße 12/11/4/13,

2.) Wilhelm B, Angestellter, Wien 15., Preysinggasse 35/10, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) C D

Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Brandstätte 7-9,

2.) Dr.Andreas E, öffentlicher Notar, Wien 21.,

Pragerstraße 15, beide vertreten durch Dr.Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 33.750,-- samt Anhang und S 10.300,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. März 1985, GZ 18 R 25/85-75, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Oktober 1984, GZ 33 Cg 725/84-58, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.654,22 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 295,84 Umsatzsteuer und S 400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Klage werden Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Erstklägerin beantragte zuletzt für Schmerzengeld, Sachschäden usw. den Zuspruch eines Gesamtbetrages von S 59.400,-- samt Anhang und erhob ein Feststellungsbegehren. Der Zweitkläger beantragte für erlittene Sachschäden den Zuspruch eines Betrages von S 31.400,-- samt Anhang, wobei dieser Schaden schließlich mit S 20.600,-- außer Streit gestellt wurde, ohne daß eine Klagseinschränkung erfolgte. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten eine Gegenforderung von S 96.313,-- aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht sprach der Erstklägerin einen Betrag von S 33.750,-- samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von S 25.650,-- samt Anhang sowie ihr Feststellungsbegehren ab. Das Klagebegehren des Zweitklägers wies es zur Gänze ab.

Gegen das erstgerichtliche Urteil erhoben alle Parteien das Rechtsmittel der Berufung. Die Erstklägerin beantragte die Abänderung im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 11.250,-- samt Anhang, der Zweitkläger beantragte die Abänderung dahin, daß ihm ein Betrag von S 25.120,-- zuerkannt werde. Die beklagten Parteien beantragten gänzliche Klagsabweisung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstklägerin und der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Der Berufung des Zweitklägers gab es dahin teilweise Folge, daß es auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 1:1 seine Forderung mit S 10.300,-- als zu Recht bestehend annahm. Es stellte jedoch auch die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung als bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehend fest und kam solcherart ebenfalls zur Klagsabweisung.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erheben die beklagten Parteien eine auf § 503 Abs 1 Z.3 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß die Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden; in eventu wird die Abänderung auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des Zweitklägers beantragt; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagenden Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Da mehrere bei einem Schadensereignis Geschädigte nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt erscheinen, sind sie nicht materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z.1 ZPO, sodaß ihre in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht gemäß § 55 Abs 1 Z.2 JN zusammenzurechnen sind. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist daher hinsichtlich ihrer Ansprüche gesondert zu beurteilen. Gegen ein das angefochtene Urteil bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO die Revision unzulässig, wenn der berufungsgerichtliche Streitgegenstand den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Hinsichtlich des Zuspruches von S 33.750,-- samt Anhang an die Erstklägerin wurde das erstgerichtliche Urteil vom Berufungsgericht bestätigt. Im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist somit gegen das berufungsgerichtliche Urteil eine Revision nicht zulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 Z.2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Klagsforderung des Zweitklägers in Abänderung des diese zur Gänze verneinenden erstgerichtlichen Urteiles mit S 10.300,-- festgestellt, jedoch im Hinblick auf die bis zu dieser Höhe ebenfalls als zu Recht bestehend festgestellte Gegenforderung ebenfalls abgewiesen.

Zwar liegen nach der Judikatur keine bestätigenden Entscheidungen des Berufungsgerichtes vor, wenn die erste Instanz mit eingliedrigem Urteilsspruch die Klage mangels Bestehens der Klagsforderung abweist, während das Berufungsgericht mit dreigliedrigem Urteilsspruch zur Klagsabweisung gelangt, weil es zur Tilgung der Klagsforderung bis zu deren Höhe die Gegenforderung heranzieht (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71 u.a.). Vorliegendenfalls wurde die Gegenforderung der beklagten Parteien vom Berufungsgericht jedoch nur in der Höhe von S 10.300,-- samt Anhang zur Aufrechnung mit der Klagsforderung herangezogen. Damit sind die beklagten Parteien lediglich hinsichtlich dieses Betrages beschwert. Der Beschwerdegegenstand übersteigt demnach aber nicht den für die Zulässigkeit einer Revision in § 502 Abs 2 Z.2 festgesetzten Betrag von S 15.000,--. Die Revision der beklagten Parteien ist somit auch hinsichtlich des Anspruches des Zweitklägers unzulässig. Sie war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Da die klagenden Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, sind ihnen ihre Kosten des Revisionsverfahrens von den beklagten Parteien gemäß den §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.

Anmerkung

E06218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00026.85.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19850702_OGH0002_0020OB00026_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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